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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1916
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1916
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Börsenblatt f. d. Ttschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 171, 26. Jul, 1916. ersichtlich. Tic einzige tatsächlich«, Behauptung, die i» der Eingabe enthalten war, ist, wie heute vormittag bckanntgegcbcn wurde, un richtig, die Firma, die beschuldigt war, die »Romanpcrlcn« im Felde verlaust zu haben, hat aus ihren Büchern nachgewicscn, daß sic diese nirgends und niemals verlaust hat. Ich erwähne das nur bciläusig; ich bin im übrigen nicht beaustragt und habe auch keine Veranlassung, hier einzelne Firmen in Schutz zu nehmen. Also die Münchener Verleger haben die Interesse» der Sorti- menter wahrzunehmen versucht. Ich wiederhole, cs kommt manch mal anders, als man meinen sollte. Was war die Folge? Was war wenigstens die zeitliche Folge dieser Eingabe der Münchener Ver leger? — Die nächste Verpachtung, die stattgesunden hat, ist crsolgt nicht an einen Münchener Sortimenter, sondern an die Münchener Verlagsbuchhandlung Albert Langen. Punktum. (Große Heiter lcit.s (Fortsetzung folgt.) Zur Papierfrage. Zu der im Bbl. Nr. 167 abgedrucktcn Bekanntmachung über Druck papier schreibt der Borstand des Deutschen Verlegervcrcins in Nr. 668 seiner »Mitteilungen«: Zn Beginn dieses Jahres war die Tagespresse als einer der größten Papierverbraucher an die Neichsregierung wegen Sicherstel lung des von ihr benötigten Papiers herangetreten. Die Verhand lungen führten im Laufe der folgenden Monate zur Gründung der »Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgcwerbe . Außerdem ergingen die Verordnungen über Verbrauch, früheren Bezug und Be standsaufnahme des maschinenglatten holzhaltigen Druckpapiers, ferner diejenigen über die Einschränkung der Tagespresse und der übrigen Verbraucher von solchem Papier. Diese Verordnungen wurden im Börsenblatt veröffentlicht; wir setzen sie als bekannt voraus. (Börsen blatt Nr. 94 vom 25. IV., Nr. 1-80 vom -8. VI. und Nr. 146 vom 23. VI.) Ende März dieses Jahres wurde von seiten der Negierung zum ersten Male auch mit den Verbrauchern von anderem als maschinen glattem holzhaltigen Druckpapier, soweit es zur Herstellung von Druck werken und Zeitschriften in Frage kommt, Fühlung genommen und die Frage der Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit erörtert, ähnliche Maß nahmen, wie für die Tagesprcsse, auch für die Fachpresse, die illu strierten Zeitschriften, den Buch- und Musikalien-Verlag zur Sicher stellung des laufenden Papierbcdarfs zu ergreifen. In unserer letzten Hauptversammlung wurde von unserem jetzigen Vorsteher über den Stand der Angelegenheit berichtet und der Plan einer freiwilligen Aufnahme des Verbrauchs und Bestands erörtert. Dieser ist, laut unserer Notiz im Börsenblatt Nr. 138 vom 17. VI., durch die geplanten Maßnahmen der Negierung hinfällig geworden. Auf Veranlassung des Neichsamts des Innern war inzwischen der Anschluß der illustrierten Zeitschriften-Verleger und der Fachpresse an die Kriegswirtschaftöstelle für das Deutsche Zeitungsgcwerbe er folgt, die sich bereit erklärt hatte, eine besondere Stelle für das ganze, noch nicht durch die bisherige» Bestimmungen erfaßte Druckpapier, das zur Herstellung von Druckwerke» und Zeitschriften erforderlich ist, anzugliedern. Auch an uns erging nunmehr die Aufforderung bzw. Anfrage der Negierung, den Buchvcrlag ebenfalls mit hinein- zunehmeu. Ganz fcrnzubleiben, wäre einer vollständigen Ausschal tung bei der zukünftigen Papierbeschaffung gleichgekommen, eine eigene Kriegswirtschaftöstelle zu gründen, hätte uns ein Vielfaches der Kosten, die uns jetzt entstehen werden, und überdies die große Arbeit der Gründung und Einrichtung verursacht. Ganz abgesehen davon war, nachdem einmal die Notwendigkeit, die behördlichen Maßnahmen auch auf das gesamte Druckpapier auszudehnen, erkannt worden war, eine Trennung des Blich- und Zcitschriftcnverlags bei dein vielfach innigen Jncinandergreifen von Zeitschriften und Büchern in zahlreichen Be trieben unseres Erachtens unmöglich. Wir haben deshalb ohne Zögern der Aufforderung beigepflichtet. Der bestehenden Kriegswirtschafts stelle, deren Betrieb musterhaft eingerichtet und geleitet ist, sind wir für die Bereitwilligkeit, die Arbeit mit zu übernehmen und die neue Abteilung für uns einzurichten, zu großem Dank verpflichtet. Wir waren uns wohl bewußt, daß die neuen Verordnungen dein Verleger manche Mühe verursachen. Jedoch liegen die Vorteile der »eilen Maßnahmen so klar auf der Hand, daß sie eine reiche Ent schädigung bieten. Sie sind eine unvermeidliche Notwendigkeit, um den einzelnen vor einem völligen Fehlen des ihm nötigen Papiers zu schützen. Dem gesamten Buch- und Zeitschriftenvcrlag ist durch sic die Gewißheit geboten, an der Papierversorgnng im gleichen Ver hältnis wie bisher tcilznnehmen; er wird den Preistreibereien der 994 Papiererzeuger und -Händler nicht mehr wehrlos ausgcliefcrt sein. Nicht zuletzt ist eine günstige Rückwirkung auf die Papierpreise oder zum mindesten ein Stillstand der fortgesetzten Steigerungen zu er warten. ' Das eigenste Interesse gebietet also jedem Verleger, die Arbeit ans sich zu nehmen und die Fragebogen mit möglichster Sorg falt ansznfüllcn. Die Grundlage für die neue Verordnung bilden die früheren, für das maschinenglattc holzhaltige Druckpapier erlassenen Bestim- mullgen. Sie wurden, soweit als möglich, dem Bedürfnisse des Buch- und Zeitschristenvcrlags angepaßl und zum Teil wesentlich vereinfacht Inzwischen gemachte Erfahrungen wurden verwertet und hineinver- arbeitct, so daß hoffentlich allen berechtigten Wünschen und Anforde rungen des Verlags Rechnung getragen und ein glattes Zusammen» arbeiten mit der Kriegswirtschaftsstclle zu erwarten ist. Der Verlag kann jedenfalls in allen Einzelfällen des weitestgehenden Entgegen kommens der Kriegswirtschaftsstclle bei Durchführung der ihr ob liegenden Maßnahmen sicher sein. Die Bekanntmachung verfolgt lediglich den Zweck, den B e st anö und Verbrauch an Druckpapier (mit Ausnahme des bereits er hobenen maschinenglatten, holzhaltigen Druckpapiers) festznstellen, um nach dem Ergebnis dieser Erhebungen diejenigen weiteren Maßnahmen zu treffen, die sich für die Sicherstellung des laufenden Bedarfs des Buch- und Zeitschriftenverlags als nötig erweisen werden. Zll den einzelnen Punkten der Bekanntmachung sei das Folgende bemerkt: Zn 8 1: Die Angaben erfolgen nach Gewicht und nicht nach Bogen, da so einzig und allein eine vollkommene und einfache Übersicht über den Nvhstoffvcrbrauch und -bedarf zu gewinnen ist. Eine spätere Zu teilung wird und kann auch immer nur nach Gewichtsmengen er folgen, da es der Kricgsmirtschaftsstellc unmöglich ist, bei Angabe nach Bogenzahl das Gewicht, die Zusammensetzung des Papiers oder dgl. nachzuprüfen. Auf der anderen Seite ist es für sie gleich, welche Anzahl Bogen der betreffende Verleger ans der ihm zustchenden Ge- wichtsmengc gewinnt. Es steht in seinem Belieben, stärkeres oder schwächeres Papier für sich unfertigen zu lassen. Wo über die Be züge der früheren Jahre keine genauen Bnchnngen vorliegen, ist natürlich eine schätzungsweise Angabe zulässig, die aber möglichst sorg fältig und genau zu erfolgen hat. Zn 8 9: Bestellungen und Abrufe werden ganz in der bisherigen Weise an die betreffenden Lieferanten gerichtet, nnr sind sie nicht an diese direkt, sondern an die Kriegswirtschaftsstelle zu senden, die nach Kenntnisnahme und erfolgten Kontrollbuchungen alle Bestel lungen und Abrufe sofort an die namhaft gemachten Adressen weiter leitet. Ein besonderes Begleitschreiben an die Kriegswirtschaftsstelle bei Einsendung der Bestellungen (Abrufe) ist nicht erforderlich. Zu 8 10: Diese Bestimmung hat den Zweck, eine Umgehung der Kricgswirtschaftsstelle und der erforderlichen Kontrollen, sowie spätem einen Mehrverbrauch über die jedem einzelnen zugeteiltc Papiermcnge hinaus zuungunsten anderer zu verhüten. Papiere also, die ursprüng lich nicht für den Druck von Zeitschriften, Büchern u. dgl. bestimmt und demgemäß nicht bei der Bestandsaufnahme dieser Bekanntmachung angegeben waren, sondern etwa für die Herstellung von Briefpapier, Geschäftsbüchern, Formularen u. dgl. dienen sollten, dürfen ohne vor herige Anmeldung bei der Kriegswirtschaftsstellc nicht für Zeitschriften oder Bücher verdruckt werden. 8 12 soll in erster Linie die Möglichkeit bieten, über Bestände, die sich insbesondere bei Händlern oder Fabrikanten befinden, im Be darfsfälle und im Interesse der Allgemeinheit verfügen zu können. Im allgemeinen ist noch zu bemerken, daß getätigte Käufe unk» Abschlüsse durch diese Bekanntmachung nicht berührt werden, das; sie nur später unter Umständen eine entsprechende Kürzung erfahren, wenn sich z. B. eine allgemeine, gleichmäßige Verbrauchsbcschränknng als notwendig erweisen sollte. Wozu im einzelnen der Verleger das ihm zustchende Papier ver wendet, ist ihm überlassen. Er kann es also außer für seine Zeit schriften und Werke auch für die in seinem Betriebe nötigen Rund schreiben, Kataloge nsw. verwenden. Die Beamten der Kriegswirt- schaftsstelle und des Beirats sind durch Diensteid zu strengster Ver schwiegenheit über alle ihnen zur Kenntnis kommenden Mitteilungen und Angaben verpflichtet. Die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen ist somit ausgeschlossen; es stehen schwere Gefängnisstrafen auf etwaige Verstöße. Der Name »Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs- gewerbe« darf nicht mißverständlich aufgefaßt werden. Ursprünglich aus Anregung des Vereins der Zcitnngsverlegcr, lediglich zur Über wachung und Zuteilung des Zeitnngspapiers, gegründet und von der Negierung mit behördlicher Machtvollkommenheit ausgestattet, hat sic allmählich und gewissermaßen durch die Verhältnisse .veranlaßt, ihren Wirkungskreis darüber hinaus erweitert, und ist heute zu einer .Kriegswirtschaftsstclle für das gesamte Druckpapier, das für^Ver-
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