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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1916
- Strukturtyp
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- 1916-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1916
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 169, 24. Juli 1916. sehen. Die 3. Auflage hatte P. nach dem Vertrage bis zum 30. No vember 1914 zu bestellen. Cr hat die Bestellung auch am 23. November 1914 gemacht, aber hinzugefügt, daß er die Lieferung erst zu einer Zeit annehmen könne, zu der die durch den Krieg veranlaßten Änderungen in den Grenzen der einzelnen Staaten feststehen und in der Neuauflage berücksichtigt sind. Diese Hinausschiebung der Neuauflage lehnte die Firma V. L K. ab. P. erhob darauf gegen sie Klage auf Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, die von ihr nach dem Vertrage herzustellcnde 3. Auflage vor dem endgültigen Friedensschluß der jetzt im Kriege befindlichen Mächte und vor Festsetzung der durch den Frieden sich ergebenden Grcnzregulierungen auszugeben. Der Kläger will also an dem Vertrage festhalten; er hat, was der Beklagten er wünscht gewesen wäre, von der ihm zustehenden Befugnis, den Ver trag anfzulösen, leinen Gebrauch gemacht: er konnte nämlich ohne weiteres, nachdem jede Auflage erledigt war, vom Vertrage zurück treten, brauchte also die 3. Auflage gar nicht zu bestellen. Dagegen konnte die Beklagte vertragsmäßig nur kündigen, wenn der Kläger fällige Zahlungen nicht leistete (er hat sie aber alle geleistet) oder wenn er die 2. und die folgenden Auflagen nicht wie verabredet be stellte; da er aber bestellt hat, besteht für die Beklagte keine Möglich keit, vom Vertrage freizukommen. Der Kläger meint, da er auf einen entsprechenden Absatz der Neuauflage jetzt im Kriege nicht rechnen könne, weil kein Mensch einen neuen Atlas mit alten Grenzen kaufen werde, niiisse die Beklagte mit der Herstellung der neuen Auflage bis nach dem Friedensschluß warten. Landgericht Leipzig und Oberlandesgericht Dresden haben die Klage abgewiesen. In seinen Entschcidungsgrttnden führt das Ober landesgericht aus, daß nach dem Sinn des Vertrags die 3. Auflage alsbald nach der Bestellung nach dem damaligen Stande der Verhält nisse herzustellen sei. Da eine Lage, wie sie durch den Krieg einge treten ist, im Vertrage nicht vorgesehen sei, müsse es grundsätzlich bei der vertraglichen Bindung der Parteien bleiben. Doch seien dabei die Interessen der beiden Parteien nach billigem Ermessen gegeneinander abzuwägen. Daß der Krieg erhebliche Grenzveränderungen zur Folge haben wird, werde allerdings viele Kauflustige bestimmen, den Kauf neuer Atlanten aufzuschieben. Andererseits bestehe aber auch viel fach infolge des Krieges der Wunsch, sich ein gutes Kartenwerk an- zuschafsen. Es lasse sich deshalb nicht voraussehen, wie sich die Ab satzverhältnisse der Neuauflage im Kriege gestalten würden. Sicher werde allerdings nach dem Kriege ein Absatz von Atlanten mit den alten, unveränderten Grenzen nicht gut möglich sein. Aber der Kläger habe durch den langfristigen Vertrag das Risiko für den Absatz über nommen. Da die Zeitdauer des Krieges nicht voranszusagcn sei, sei der Beklagten nicht zuzumuten noch länger mit der Neuauflage zu warten. Die österreichisch-ungarische Ausgabe sei nicht ein selbstän diges Werk, sondern nur eine besondere Ausgabe des Hauptwerkes. Der Zeitabstanö zwischen den einzelnen Auflagen werde bei weiterem .Hinausschieben der 3. Auflage zu groß, es gehe der Zusammenhang zwischen der deutschen Ausgabe und der österreichisch-ungarischen ver loren, und es bestehe die Gefahr, daß der Absatz überhaupt znrückgehe oder unmöglich sei, wenn die neue Auflage, die für Deutschland längst erschienen sei, für Österreich-Ungarn nicht bald herauskomme. Man wisse auch nicht, wie sich die Herstellungskosten bei noch längerem Zuwarten gestalten würden. Unter Abwägung der beiderseitigen In teressen erscheine nach Tren und Glauben das Verlangen des Klägers unbegründet. Das Reichsgericht hat dieses Urteil bestätigt und die vom Kläger eingelegte Revision zurückgewiesen. (Aktenzeichen: I. 65/16. — Urteil vom 12. Juli 1916.) K. M.-L. Der diesjährige Preis der Bonikstiftung der Akademie der Wissen schaften in Wien wurde I)r. Hans Leisegang in Markranstädt zuerkannt für sein Buch »Das Wesen und Werden der mystisch-intui tiven Erkenntnis in der Philosophie der Griechen«. Die erste polnische Tageszeitung in Dentschland wurde unter dem Titel »Gazetta Narodawa« in Posen gegründet. Sie ist das Organ des polnischen Großgrundbesitzes und arbeitet mit einem Aktienkapital von 2 Mill. Einschreibbriefsendungcn im Verkehr mit dem Generalgouverne ment Lublin. — Fm Verkehr zwischen Deutschland und dem General gouvernement Warschau einerseits und dem Generalgouvernement Lublin andererseits sind fortan Einschreibbriefsendnngen zu denselben Gebührensätzen wie im Verkehr mit Österreich-Ungarn zulässig. Sie dürfen nicht Wertpapiere und Bargeld enthalten und unterliegen öen- Berantnwrtltchcr Redakteur: EmilTyomaS. — Verlag: Ter B 0 rseni Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der 980 selben Versendungsbedingungcn wie gewöhnliche Briefsenönngen nach dem genannten Gebiete. Rückscheine, Eilbestellung, Nachnahmen, Ver merk »Eigenhändig« sind nicht zulässig. Die Aufschrift kann außer mit Tinte auch mit Tintenstift geschrieben oder durch Druck- oder Schreib maschine hergestcllt sein. Für den Verlust eines Einschreibbriefes im Gebiete des Generalgouvernements Lublin wird bis zum Betrage von 50 Kronen, und zwar nur dann Ersatz geleistet, wenn der Verlust durch Verschulden eines Postbedienstetcn entstanden ist. Ist nicht nachweis bar, in welchem Gebiete der Verlust eingetreten ist, so wird sich die Verwaltung des Generalgouvernements Lublin anteilmäßig an der Ersatzleistung beteiligen. Personalnachriihlen Jubiläum. — Am gestrigen Sonntag, den 23. Juli, vollendeten sich 50 Jahre, seit Herr Geheimer Kommerzienrat I u l i u s F. M e i ß n e r Chef der angesehenen Firma Meißner L Buch in Leipzig geworden ist. Der Herr Jubilar war Ostern 1863 als Reisender in das Geschäft eingetreten und übernahm es nach dem im Jahre 1866 erfolgten Tode seines Vaters in Gemeinschaft mit dessen Teilhaber, Buch, der aber bereits 1867 ausschied. Unter der Leitung des Jubilars hat sich die Firma, deren Hauptfeld der chromolithographische Kunstdruck ist, zu einer der leistungsfähigsten und angesehensten auf diesem Gebiete ent wickelt; im Buchhandel ist sie namentlich durch die sauber ausgestatteten und hübsch illustrierten Bilderbücher, die unter Leitung von Julius Lohmeyer erschienen sind, bekannt geworden. Seit 1885 gehört Herr Gcheimrat Meißner dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler an. Er wird in der Leitung des umfangreichen Geschäfts von seinen Söhnen, den Herren Julius W. und Wilhelm C. Meißner unterstützt, die ihm seit 1899 resp. 1900 als Teilhaber zur Seite stehen. Möge es dem verdienten Jubilar vergönnt sein, die von ihm nun ein halbes Jahrhundert geleitete Firma zu immer größeren Er folgen zu führen, und ein schöner Lebensabend der Lohn seiner Er folge sein! öMchsaa!. Zeitung und Buchhandel. Die in Nr. 163 Ihres Blattes veröffentlichten Ausführungen über »Zeitung und Buchhandel« werden wohl im gesamten Leserkreis als ein beachtenswerter Fingerzeig, wo der Hebel einer nachhaltigen Werbearbeit durch die Presse für neue Erscheinungen des Schrift tums und seinen Herold: den Buchhandel, weiter angesetzt werden sollte, die verdiente Beachtung gefunden haben. Die Wirkung der in den Zeitungen erscheinenden Besprechungen lassen sich nicht so ohne weiteres feststellen, wie dies der oft übergrttndliche Durchschnittsdeutsche meint; sie ist eine zunächst die Stimmung vorbereitende, oder wer es vornehmer oder »gelehrter« haben will, suggestive, willcn- beeinflussende. Es ist daher sehr am Platze, daß der Buchhändler sich gegenüber den »Rezensionen« in den Tagesblättern zu seinem beruf lichen Vorteil auf dem laufenden hält. Tie Frage aber, wie der »Bnchknecht« sich selbst einen Weg suchen muß, um beizeiten von diesen kritischen oder auch kritteligen Äußerungen Kenntnis zu erhalten, läßt sich natürlich verschiedenartig beantworten. Die Vorschläge in der Abhandlung sind gewiß erwägenswert, etwas anderes ist es, ob der Buchhändler oder Ortsverein den mit Anfragen vielfach ge plagten Schriftleitungen öfter mit seinen Erkundigungen nahen soll. Meiner Meinung nach können diese Anfragen dadurch vermieden wer den, daß der jeweilige Verlag in folgerichtiger Durchführung dieser Werbearbeit von der Versendung seiner Bücher an die Zeitungen den Buchhändlern des in Betracht kom menden Bezirkes Kenntnis gibt. Dazu kommt noch die Tätigkeit literarischer Körperschaften (wie sie in der letzten Versammlung des Literarischen Vereins der Pfalz durch den Unterzeichneten angeregt wurde), durch sachliche, kurz anzei gen de Mitteilungen oder Ankündigungen an die Presse, Nachrichten, die ja die Aufmerksamkeit des betr. Leser kreises in Anspruch nehmen und daher eher Aufnahme finden, als mancher sogenannte »Waschzettel«. Sei dem wie ihm sei. Auf keinen Fall kann es etwas schaden, wenn Bücherbesprechungcn in dieser Weise besonderen Wert erhalten, und je mehr dabei der An schein berechnender Zusammenarbeit geschäftlicher Natur vermieden wird, um so vertrauensvoller wird ihnen die Presse wie die Leser schaft gegenüberstehen. Das kommt auch dem gediegenen Buchhandel zustatten. Zweibr licken. Jacob Peth.
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