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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.06.1916
- Strukturtyp
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- 1916-06-30
- Erscheinungsdatum
- 30.06.1916
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. .Ir >49, 30. Juni 1910. möchte ich Ihnen noch ein Telegramm Mitteilen, das soeben angekommen ist. Es lautet: Stets dem Recht in Standeswehr, Des Buchhandels Wohl und Ehr. Unsrer Gilde ein Gott walt's! Treu« Grüße aus der Psalz. Jakob Peth in Zweibrücken. (Bravo!) Meine Herren, hat jeder seinen Stimmzettel abgegeben? (Wird bejaht.) — Dann schließe ich die Wahl. Die Herren Ordner und Herr Schuch ardt werden das Wahlresultat feststellen. (Fortsetzung folgt.) Illing, Karl, Handelslehrer an der Buchhändler-Lehr anstalt zu Leipzig: Übungen zur Einführung in de» Auf bau und den Abschluß der doppelten Buchführung des Buchhändlers. I. Heft: Aufgabenheft. Gr. 8". 52 S. und 1 Beilage (Abschlutzübersicht). II. Heft: Vbunxsftekt mit vnrxockruolrten j.iiüuturen '/ur Lusitrbeitunß cksr Lukgaben. Folio. 40 S. Leipzig, Verlag von Oskar Seiner. Beide Hefte zus. 2.70 ord., 2.— bar. ES ist eine alte, namentlich in Handelskressc» weitverbreitete Ansicht, daß die Buchhaltung eine schwache Seite des Buchhandels sei. Wenn ihr eine gewisse Berechtigung auch nicht abznsprcchcn ist, so hat sic indessen mit der zunehmenden Ehrwürdigkeit ihres Alters keineswegs an Gültigkeit gewonnen. Bei der in-mittlcren und besonders in größeren Geschäftsbetrieben manchmal sehr weitgehenden Arbeits teilung kann nicht jeder Angestellte ein »perfekter doppelter Buchhalter« sein, im Buchhandel so wenig wie anderswo. Daß aber im Buchhandel in »euerer Zeit der Buchsiihrung, die vielfach als langweilig und trocken — ganz zu Unrecht — verrufen ist, eine größere, ihrer Bedeutung an gemessene Aufmerksamkeit geschenkt wird, ist nicht zum wenigsten ei» Verdienst des BörscnvcrcinS, der ja auch einen »außerordentlichen Ausschuß zur Prüfung der Buchhaltnngsfragc in den Klein- und Mittelbetrieben des Buchhandels« schon im Jahre kükl eingesetzt hat. Ob diese bessere Behandlung der Buchführung unter dem Zwang der Erkenntnis geschieht, einen fühlbaren Mangel abstcllcn zu müssen, oder vielleicht auch nur, um wißbegierige» Fragen der Steuerbehörden gegenüber besser gesattelt zu sein, ist gleichgültig, jedenfalls ist der Fortschritt zu begrüßen. Es soll nicht geleugnet werden, daß für kleine, durchsichtige Be triebe 4chon die einfache Buchhaltung genügen kann, doch muß der sogen, doppelten Buchhaltung wegen ihrer alles umfassenden Einrich tung und der ihr eigenen gegenseitigen Kontrolle der einzelnen Bu chungsposten der Vorzug unbedingt zuerkannt werden. Nun ist es ja bekannt, daß in kleinen und mittleren Handlungen der Gehilfe nie dazu gelangt, den Abschluß selbständig hcrznstcllen, da dieser vom Gc- schästsherrn selbst oder einem Vertrauensmann besorgt wird, ein Ver hältnis, das sich aus anderen Gründen in größeren und grössten Hand lungen wiederholt, wo mehrere Gehilfen ständig mit der Buchsiihrung beschäftigt sind. Der Arbeitsteilung zufolge werden die Arbeitet, nieist nach bekanntem Schema ansgesührt oder in Zweifelsfällcn wird zurllck- geblättcrt, um einen ähnlichen Fall zu suchen. Der eigentliche Abschluß jedoch, die Ermittlung von Gewinn und Verlust und des Bermögens- standes, und damit das Wichtigste des Ganzen, bleibt den meisten ver borgen. Diese Lücke ausznfüllen erscheint nun das Buch von Karl Illing berufen, eines Lehrers der Leipziger Bnchhändlcr-Lchranstalt, der den Lesern des »Börsenblatts- durch verschiedene gediegene Bei träge bereits bekannt sein dürfte. Die vorliegenden »Übungen zur Einführung in den Ausbau und den Abschluß der doppelten Buchführung des Buchhändlers« sind aus der llntcrrichtspraxis heraus entstanden und sollen kein eigentliches Lehrbuch fein, sondern ivollen denjenigen, die sich mit dem Stoff schon theoretisch oder praktisch beschäftigt haben, es ermöglichen, die inneren Beziehungen zwischen den einzelnen Bltchnngen und Konten, die in ihrer Gesamtheit das System der doppelten Buchführung bilden, durch eigenes Nachdenken in voller Klarheit zu erfassen und sie da durch zum selbständigen Abschluß zu befähigen. Zu diesem Zwecke wer den in, ersten Teile, »Das Wese» der doppelten BnchsUhrung«, die grundlegenden Gedanken des ganzen Systems i» klarer, leichtverständ- lichcr Sprache bargelcgt und an einem Beispiel erläutert. Ter zweite Teil, »Übungsgänge-, bringt als Ausgaben eine Reihe von Gcschästs- vorsällen, die in dem als Heft II dem Buche bcigegcbenen »Ubungs- hest» durch Übertragung zu lösen sind, während der dritte Teil, »Er- 85 k läuterungen zu de» Ubungsgängen«, an Hand der nach den Ausgaben vorgcnontincne» Buchungc» Zweck und Bedeutung der einzelnen Kon ten und ihren inneren Zusammenhang, bis zur Monatsbilanz und dem Jahresabschluß aufsteigend, »achnieist. So ersteht jedem, der diese Übungen ausmcrksam dnrcharbeitet, der ganze Ausbau der dop pelten Buchführung als bas Ergebnis eigenen folgerichtigen Denkens, und die inneren Zusammenhänge des scheinbar verwickelten Kontcn- und BuchungSsystems liegen von den ersten Bnchnngen a» bis zu», Abschluß klar zu Tage. Wiederholungen von weniger einfachen Ge schäftsvorgänge» und graphische Darstellungen trage» zum leichteren Verständnis erheblich bei. Angenehm stillt das Streben nach Sprach reinheit aus, wenn auch der Verfasser in einzelnen Fällen (Provision, Remission, Ncmittcndcn, Reserve) recht gut weiter gehen konnte: so ist das nndentsche psr durch »von- ersetzt (manche ersetzen es mit »siir->, Inventar durch »Geschäftseinrichtung-, Inserate T. durch »Anzeigen« »sw. Jedenfalls crsüllt das Werk seine Bestimmung, einigermaßen Vorgcbisdetcn zu selbständigem Arbeiten zu verhelfe» und durch tieferes Eindringc» in das Wesen der doppelten Bnchhaltung zum Abschluß ohne srcmdc Hilfe zu befähigen, in dankenswerter Weise und darf als eine wertvolle Bereicherung unserer Fachliteratur be grüßt werde». Es wird allen Berussgenossen, die ihre Fachbildung nach dieser Seite hi» zu erweitern und zu vertieft» bestrebt sind, ei» willkommener Führer und Berater sein. II. II. Kleine Mitteilungen. Gesetz, betreffend eine mit den Post- und Telegrapheugebülircu zu erhebende außerordentliche Rcichsabgabe, vom 21. Juni 1916. (Bq!, zuletzt Bbl. Nr. 148.) - Durch die Nr. 138 des Reichs-Gesetzblatts ist das nachstehend abgedrnckte Gesetz, betreffend eine mit den Post- nnd Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Neichsabgabe, vom 21. Juni 1916, verkündet worden. Nach einer Kaiserlichen Verordnung von demselben Tage tritt dieses Gesetz mit dem 1. August 1916 in Kraft. Wegen der Ausführung des Gesetzes wird weitere Verfügung ergehe». § 1. Die in der nachfolgenden Zusammenstellung bezcichnetcn Reichs- abgaben werden neben den Post- nnd Telcgraphengebühren erhoben. § 2. Die Vorschriften über die Entrichtung, Erhebung, Beitreibung nnd Hinterziehung der Post- nnd Telegraphengebühren gelten auch für die Neichsabgaben. 8 3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, an Stelle der Einzelabrechnnu- gen über die Neichsabgaben eine vereinfachte Abrechnung, insbesondere die Zahlung von Pauschbeträgen für die Reichs-Post- und Tclegraphcn- verwaltnng anznordnen nnd mit den Negierungen von Bayern und Württemberg zu vereinbaren. Für die Tauer der Erhebung der Neichsabgabe werden die von Bayern nnd Württemberg entsprechend dem Überschüsse der Neichs-Post- nnd Telcgraphenverwaltnng jährlich zu zahlenden Ausgleichnngsbeträge nach dem Verhältnis der Gebühreneinnahme von Bayern nnd Württem berg zu der des Reichs berechnet. Weichen die Gebührensätze in Bayern nnd Württemberg von denen der Reichs-Post- lind Telegraphcnverwal- tnng ab, so wird die Gebühreneinnahme für die Berechnung ent sprechend richtig gestellt. Als Gebühreneinnahme im Sinne dieser Vorschriften gelten die Postbefördernngs-, die Telegramm- nnd Fern sprechgebühren, die Zeitnngsgebühren nnd die Einnahme ans dem Postscherkverkehr. 8 4. Der Reichskanzler kann mit Zustimmung des BnndeSratS die Neichsabgaben ermäßigen oder anfheben. Die Aufhebung der Neichs abgaben hat aber spätestens nach Ablauf des zweiten Rechnungsjahrs nach Friedcnsschlnß zu erfolgen, wenn es der Reichstag verlangt. 8 5. Der Zeitpunkt, mit dem das Gesetz in Kraft tritt, wird durch Kaiser liche Verordnung mit Zustimmung des Bundcsrats festgesetzt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigeuhändigen Unterschrift und bcigedrncktem Kaiserlichen Jnsicgel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 21. Juni 1916. (Siegel) Wilhelm von Bethmann Hollweg.
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