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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.06.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1916-06-24
- Erscheinungsdatum
- 24.06.1916
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- Deutsch
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sMblaüA-eBmWMllhhMel ^ss^Dsu^cheNo -Nichtmitglieb-r^iw N Isil^decechnst. — In dem iNustmerlml Teil: lüe -)llitgl!edse ^ E M?e»" iäheUch-^N^ ^dem r>ii^n"d ?^s-imng ^ rSM^'sÄM^Idr Mch" ^ len^ Nr. 144. Leipzig, Sonnabend den 24. Juni 1916. 83. Jahrgang. Redaktioneller Teil, Paketportoerhöhung und Warenumsatzsteuer. In 3. Lesung hat der Reichstag die erhöhten Portosätze für Pakete angenommen, die dahin gehen, daß alle Pakete bis zum Gewicht von 5 Ko. auf Entfernungen bis einschließlich 75 km mit einem Zuschlag von 5 Pf. und bei allen weiteren Entfernun gen mit einem Zuschlag von 10 Pf. belegt werden. Pakete, die ein größeres Gewicht als 5 Ko. haben, zahlen bis zu 75 km Ent fernung einen Zuschlag von 10 Pf. und für alle weiteren Entfer nungen 20 Pf. Die. 11. Konunission des Reichstags hat nun eine Befrei ungsvorschrift in das Gesetz eingefügt, deren Eingang lautet: Von der Neichsabgabe sind frei : Gewöhnliche Pakete, die nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschriften vom Ver leger an andere Zeitungsverleger oder an Personen ver schickt werden, die sich nicht gewerbsmäßig mit dem Ver trieb dieser Zeitungen oder Zeitschriften befassen. Die Vollversammlung des Reichstags hat bei der entschei denden 3. Abstimmung die vorstehende Befreiungsvorschrift an genommen. Bei dem ersten Lesen wird das Verständnis der Vorschrift dadurch erschwert, daß in einem Zuge die gewerbsmäßige Ver sendung und der nichtgewerbsmäßige Vertrieb von Zeitschriften und Zeitungen angeführt werden. Aber auch bei wiederholtem Lesen bleiben Zweifel bestehen. Daß eine Befreiung nicht Platz greift, wenn ein großer Verlag — etwa Scherl, Masse oder Ull stein — Zeitungen oder Zeitschriften an die eigenen Nebenstellen versendet, dürfte klar sein; denn die Voraussetzung, daß die Ver sendung an einen »anderen Zeitungsverleger« erfolgt, ist dann nicht erfüllt. Auf der anderen Seite dürfte es ebenso zweifellos sein, daß die Befreiung eintritt, wenn etwa ein kleiner Buch drucker und Verleger eines Lokalblattes, der in das Heer einbe rufen ist, sein Blatt von einer benachbarten Buchdruckerei Her stellen läßt, selbst aber die Versendung bewirkt, um Fühlung mit den Beziehern zu behalten. Auch die Pakete, welche die üblichen Sonntagsbeilagen u. dgl. enthalten, sind offenbar von der Reichsabgabe frei. Ob aber der Anspruch auch dann gegeben ist, wenn eine größere Druckerei etwa 3 Seiten einer Zeitung druckt mit der Maßgabe, daß eine kleinere Druckerei, an welche die bedruckten 3 Seiten versandt werden, die 4. Seite mit Ortsnachrichten und Anzeigen füllt, um das Ganze dann als eigenes Blatt auszu geben, ist eine offene Frage. Denn in solchen Fällen handelt es sich nicht um die Versendung von Zeitungen und Zeitschriften, sondern um die Versendung von größeren Bruchteilen, aus denen erst Zeitungen und Zeitschriften durch Füllung der letzten Seite entstehen sollen. Den gleichen Zweifel rufen naturgemäß die »kopflosen Zeitungen« hervor. Die Befreiungsborschrift, die sich auf den nichtgewerbs mäßigen Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften bezieht, denkt wohl zunächst an die Fälle, wo Geistliche oder Lehrer religiöse Blätter vertreiben, sowie an die Fälle, wo Vertrauens männer großer Verbände die Verteilung von Zeitungen und Zeitschriften bewirken. Es sind ausschließlich physische Per sonen, welche sich derartigen Arbeiten unterziehen. Man kann nun die Frage aufwerfen, ob auch juristische Personen als Em pfänger von Zeitungen und Zeitschriften auf die Befreiung von der Reichsabgabe Anspruch haben. Daß etwa der Hansa-Bund Zeitungen durch die Handelskammern verteilen läßt, ist doch leicht denkbar. Di« vorstehenden Bemerkungen dürsten es rechtfertigen, wenn das Neichspostamt ersucht wird, die Ausführungsvorschrif ten in der Postordnung, welche das Gesetz bezüglich der fraglichen Befreiungsvorschriften Vorsicht, recht ausführlich zu gestalten und namentlich die in Betracht kommenden Fälle aufzuzählen. Die Befretungsvoxschrift, betreffend die Sendungen von Zei tungen an andere Zeitungsverleger, erscheint als Unterstützung der kleinen Lokalpresse gerechtfertigt. In der Tat müssen die kleinen Blätter als ein wesentlicher Kulturfaktor anerkannt wer den. Daß überall in unserem Volke das Bestreben besteht, mit den Ereignissen des Tages eine gewisse Fühlung zu unter halten, ist sicher wünschenswert, wenn unser Volk den Platz an der Sonne auch in Zukunft erfolgreich verteidigen soll. Aber eben weil wir die Berechtigung der Befreiungsvor schrift für die kleinen Tageszeitungen voll anerkennen, müssen wir es lebhaft bedauern, daß die andere Befreiungsvorschrift sich nicht auf Paketsendungen erstreckt, die zum gewerbsmäßigen Vertrieb Zeitungen und Zeitschriften befördern. Die Befrei ung der zu gewerbsmäßigem Vertrieb an kleine Sortimentsbuch. Handlungen zu befördernden Pakete hätte für die Neichskasse nur einen geringfügigen Ausfall bedeutet, da die mittleren Sorti mentsbuchhandlungen ihre Zeitschriften meist in Ballen mit der Bahnbeziehen. Abersic wäre eine bedeutungsvolle Erleichterung in dem Kampfe um die Existenz für viele von unseren Standesge nossen, die mit heißem Bemühen, aber geringem wirtschaftlichen Erfolg geistige Nahrung an kleinen Orten abzufetzen bestrebt sind. Die Stelle, welch« dem Bbl. die vorstehenden Bemerkungen zugehen ließ, schreibt ferner: Die schnelle Gesetzmacheret rächt sich in der erwähnten Besreiungsborschrift, es wäre dringend zu wünschen, daß das Neichspostamt für die Zweifel, die sich er geben, vor dem Inkrafttreten der neuen Portozuschläge Klarheit schasst. Wir möchten auf einige Möglichkeiten Hinweisen, wie diese Bestimmung im Interesse des Buchhandels ausgelegt werden könnte; das Reichspostamt hat zweifellos an solche Auslegungen nicht gedacht. Die Fassung »wenn Zeitungen oder Zeitschriften vom Verleger an andere Zeitungsverleger oder an Personen ver schickt werden« berechtigt zweifellos den Verleger, an andere Verleger alle seine Zeitschriften zu ermäßigtem Porto zu ver schicken. Es kann also beispielsweise ein süddeutscher Spezial verlag für Medizin an die Firma August Hirschwald in Berlin seine Zeitschriften zu billigerer Portotaxe absenden, aber nicht an die Hirschwaldsche Buchhandlung; es kann ein technischer Verlag aus Süddeutschland an die Verlagsbuchhandlung von Ernst L Sohn in Berlin seine Zeitschriften zu ermäßigten Porto- sätzen abscnden, aber nicht an die Gropiussche Buchhandlung. Aus diesen Beispielen geht hervor, daß Sendungen an Sorti mentsbuchhändler, die sich gewerbsmäßig mit dem Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften befassen, nicht unter die Befrei ungsvorschriften fallen, während der Verkehr von und zu Ver- 821
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