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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1916
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- Deutsch
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Herstellen muß und die Behörde es dann nur mit ihm zu tun hat. Dann verlangen wir aber, daß der Verleger das in den Publikationen des Börsenvereins öffentlich bekanntgibt. Das wollen wir durch folgende Fassung des Absatz 4 erreichen. »In den Fällen unter I und 2 muß der Verleger diese Sonderpreise nebst Kennzeichnung des dabei ge währten Buchhändlerrabatts in allen Publikationen und Verzeichnissen des Buchhandels, sowie auf seinen Fakturen und Rundschreiben neben den regulären Preisen anführen.« Auch dies ist eine Forderung der Moral. Mir ist es vorgekommen, daß ich von einem ziemlich teuren juristischen Buche, von dem ich mir sagte, es müßte gehen, 8/7 Exemplare — so wurde es in sehr schöner Weise angeboten — mit einem recht teuren Porto kommen ließ, und als ich sie hatte, stellte sich heraus, daß der Verleger bereits an alle Behörden und an alle Beamten der betreffenden Behörden, sür die das Buch allein einen fachmännischen Wert hatte, mit Sonderangeboten heran getreten war. So blieb ich mit der ganzen Partie sitzen. Meine Herren, so etwas ist, deutsch ausgedrückt, Betrug; insofern als der Verleger einen Nutzen hat und der, der dem Betrug unterliegt, sich einbildet, daß er die erworbenen Bücher an das Publikum vertreiben kann, während er in Wirklichkeit nur Makulatur eingekaust hat. Also wir wollen zugeben, daß der Verleger den Behörden Sonderpreise macht, unter der Voraussetzung, daß die Be hörden bei der Herausgabe beteiligt sind; aber daß er in allen Publikationen und Verzeichnissen des Buchhandels sowie auf seinen Fakturen und Rundschreiben deutlich sagt; die und die Behörden bekommen das Buch zu dem und dem Preise. Den Antrag zu § 12 möchte ich Ihnen in Ihrem eigenen Interesse und auch im Interesse meiner Lunge nicht vorlesen. In der Verkaussordnung des Börsenvereins nimmt dieser eine Paragraph nicht weniger als zweieinhalb Seiten ein. Er enthält zunächst zwei Hauptsätze, von denen die Absätze des zweiten von a bis > gehen. Dann hat er noch eine dritte Abteilung, und nach allen diesen Unterabteilungen und Klauseln gewinnt es den Anschein, als könnte der Verleger an der Festsetzung dieser eigenen Ladenpreise entgegen dem öffentlichen Katalogpreis gehindert werden, während es in der Tat überall nur »könnte«, »wäre«, »wünschte«, »dürste« und »möchte« heißt. Diese» entsetzlichen Paragraphen schlagen wir vor künftig so zu fassen, daß er juristisch faßbar ist, daß er zwar den Verlegern das Gewünschte gestattet, es aber uns ermöglicht, uns vor Täuschungen zu schützen. § 12 soll künftig lauten; Vorsitzender: Herr V-. Lehmann, darf ich Sie vielleicht bitten, von der Verlesung Abstand zu nehmen? Die Druck- vvrlage ist in den Händen der Anwesenden. Herr vr. Lehmann-Danzig: Ich nehme davon nicht Abstand; ich trage nur unseren Antrag vor. Vorsitzender: Den haben wir in der Tagesordnung! Wir haben ja den gesamten Antrag wörtlich zum Abdruck gebracht. Herr vr. Lehmann-Danzig: Im vorigen Jahre sind hier ausdrücklich Behauptungen über die Anträge aufgestellt worden, die durchaus nicht zutreffend waren, so daß ich die Überzeugung gewinnen niußte, daß die Anträge nicht gelesen werden. Vorsitzender: Aber wir können uns wohl aus die Druckvorlage beziehen, die sich in unseren Händen befindet. Herr vr. Lehmann-Danzig: Nein; jeder andere Antrag ist hier auch zur Verlesung gekommen. Also bezüglich § 12 stellen wir den Antrag, diesem Paragraphen künstig folgende Fassung zu geben: I. Wollen Verleger Werke ihres Verlages an Behörden, Institute, Gesellschaften u. dgl. zu ermäßigten Preisen liefern, so müssen diese Sonderpreise in allen Publikationen und Verzeichnissen des Buchhandels, sowie aus ihren Fakturen und Zirkularen neben dem regulären Ladenpreise angegeben werden; zugleich muß bemerkt werden, wie in solchem Falle der Rabatt des Sortimenters berechnet wird. — Also ein Schutz für uns! — »2. Solche Werke, welche der Verleger nur direkt an obengenannte Abnehmer oder ohne jrcsp. mit unzu reichendem) Rabatt durch Buchhändler liefert, dürfen in den Publikationen und Verzeichnissen des Börsenvereins nur mit deutlich unterschiedener Schrift angezeigt werden und bei der Preisangabe jauch das gestatten wir dem Verleger, in unsern Publikationen seinen besonderen Ladenpreis hineinzusetzen) mit dem Zusatz: „nur vom Verleger" resp. „außer dem Buchhändlerausschlag".« — Dann wissen wir gleich; nur der Verleger kann zu dem Preise liesern. Das ist ein Schutz für uns. — >3. Für solche Publikationen, die der Verleger nur direkt oder mit weniger als 2S°/„ Rabatt in Rechnung und 30<>/„ bar durch den Buchhändler an die Abnehmer liefert, hat er bei der Aufnahme in die Publikationen des Börsenvereins (Börsenblatt, Kataloge usw.) eine Jnseratengebühr von 2 Mark pro Zeile zu zahlen, bei empfehlenden Inseraten im Börsenblatt usw. den doppelten Preis anderer Inserate.« Wir sind dabei von dem Gedanken ausgegangen, daß die Publikationen des Börsenvereins mit unserem Gelde bezahlt werden. Zeigt nun ein Verleger Bücher an, die nur er zu dem angegebenen Preise verkaufen kann, so schließt er die Allgemeinheit vom Vertrieb seiner Werke aus. Da wollen wir ihm die billige, mehr als zur Hälfte unentgeltliche Benutzung unserer Publi kationen unmöglich machen. Er soll dann eben das Inserat bezahlen, weil er es nicht im gemeinsamen Interesse aller erläßt. Meine Herren, wenn wir Sortimentsbuchhändler etwas in unserm besonderen Interesse inserieren wollen, müssen wir auch dafür bezahlen. Wenn wir z. B. vom Verein der Deutschen Buchhändler ein Inserat im Börsenblatt aufgeben, müssen wir es voll bezahlen. lZurus: Selbstverständlich!) Der Verleger aber braucht seine Inserate auch dann nicht voll zu bezahlen, wenn er seinen Preis nur für seine eigenen direkten Abnehmer sestsetzt. Das ist gewiß formell sehr richtig, daß wir Sortimentsbuch händler das tun müssen, aber ich möchte nur auf den Unterschied Hinweisen, aus die zweierlei Elle, mit der beim Verleger und Buchhändler gemessen wird. Den Absatz 4 will ich dem Wunsche des Herrn Vorsitzenden entsprechend hier übergehen, weil er weniger zu Miß verständnissen Anlaß gibt. Nun komme ich zu den Anträgen zu den Satzungen. Zunächst zu der Streichung in 8 3. In der Berkehrsordnung und in den anderen Ordnungen habe ich ausgesührt, daß wir dem Verleger gestatten, Partien usw. direkt billiger zu liefern als wir Buchhändler. Aber der Satz, der sich hieraus bezieht und den wir zu streichen beantragen, ist ein ganz offenbarer Kautschuk paragraph. Warum dazu ermutigen? An und für sich ist das nicht schön, wenn man einen Ladenpreis ansetzt und dann selbst zu einem anderen Preise liefert. Geben wir dennoch zu, daß das geschieht, so sollten wir es höchstens stillschweigend zulasten, aber nicht ausdrücklich die Ermächtigung dazu in den Satzungen geben, In § 5 der Satzungen heißt es unter: »Verhältnis der Mitglieder zueinander« heute: »Die Mitgliedschaft begründet keine Verpflichtung der Mitglieder zu gegenseitigem geschäftlichem Verkehr; insbesondere besteht ein Lieferungszwang der Mitglieder untereinander nicht.« Hier schlagen wir eine Änderung vor, da das wohl die entwürdigendste Bedingung darstellt, unter der der Buchhändler heute steht. In der letzten Nummer des »Deutschen Buchhändler«, der durch ein Versehen heute in Leipzig nicht käuflich ge- 787
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