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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-05-13
- Erscheinungsdatum
- 13.05.1916
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19160513
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191605131
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19160513
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1916
- Monat1916-05
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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.tz 110, 13. Mai 1916. Redaktioneller T.'U. Erweiterung im Auge behalten werden möchte, der Zukunft nicht allzu weit vorgreifcn. Außerordentliche Zeiten, wie der politisch-militärische Weltkrieg sic gebracht hat und der zu erwartende wirtschaftliche Welt krieg sie fortsetzen wird, bedingen auch außerordentliche Mittel, um ihrer Herr zu werden. Der Gedanke einer französischen Büchermessc und seine Anpreisung in der Pariser ZeitnngSpresse aller Parteien scheint uns die Aufmerksamkeit des deutschen Buchhandels und Buch gewerbes auch in dieser Richtung zu fordern. L. Kleine Mitteilungen. Zum Abschlns; der Jahres-Rechnung des Börscnvereins für 191"» und des Voranschlages für 1916 — abgcdrurkt in der vorliegenden Nummer — sei bemerkt, daß Erläuterungen und Be in erklingen hierzu, die einen tieferen Einblick in das Ncchnungs- wcrk des Börsenvercins geben sollen, in der n ä ch st e n Nummer zum Abdruck gelangen. Ter »Zaust« und die Reichsbuchwoche. Nach den Berichten des Feldbuchhandels beschränkt sich das Lescbediirfnis im Felde auf die in wenigen Kollektionen vertretene Literatur unterhaltender Rich tung. Aus den Äußerungen von Buchhändlern, die im Felde stehen, ebenso wie aus den an Sortiment und Verlag gelangenden Anfragen geht aber hervor, daß das tatsächliche Lescbediirfnis über jene »Kol lektionen« weit lMausgeht und zu einem guten Teil Ansprüche stellt, die von jenen nie befriedigt werden können. Es liegt darin der Beweis, daß im Felde auch andere Bücher verlangt werden als diejenigen, die vom »Feldbnchhändlcr« als die »allein verlangten« ge nannt werden. Diese Instanz eines anderen zu belehre», muß leider ein nnerfüllter Wunsch bleiben. Die größere Mehrzahl der Verleger und damit auch das Sortiment sieht sich daher auf Selbsthilfe angewiesen. Mangels jeder Nlöglichkeit, durch die Feld b n ch Hand lung, die doch schließlich die zuständige Stelle sein sollte, alte und neue gute Erscheinungen, insbesondere auch gemeinverständliche wis senschaftliche billige Bücher dem Soldaten im Felde anzubieten oder auch nur durch Prospekte usw. auf solche hinznwciscn, bleibt nur übrig, alle irgendwie erreichbaren Angehörigen der im Felde stehen den Offiziere und Mannschaften bei jeder sich bietenden Gelegenheit auf diesen Umstand hinzuweisen und um die Feldadressen zu bitten, um diesen dann durch direkte Übersendung von Prospekten Gelegen heit zur Auswahl der gewünschten Bücher zu geben. Zur Reichsbnchwochc möge sich das Sortiment, wie dies Herr Justus Pape kürzlich schon sehr richtig betonte, daher der Vielseitig keit unseres Büchermarktes erinnern und nicht vergessen, daß Tau sende von ernsten, wissensdurstigen Menschen heute im Felde stehen, die für belehrende Bücher dankbar sein werden, daß aber auch den Kriegern mit höherer Bildung auf die Dauer der »Mark-Noman« nicht genügen kann, sondern sic gewiß in ihrer Mehrheit nach einem ernsten Buche dürsten. Solange wir glauben dürfen, daß der Faust das am meisten gelesene Buch in unserer Feldarmee ist, solange dürfen wir nicht glauben, daß die Geistes kost, die durch wenige Kollektionen verbreitet wird, genügt. LeopoldKlotz. Eine Diplomprüfung für den mittleren Bibliothekdienst wird in Preußen eingeführt. Sic gilt für die wissenschaftlichen Bibliotheken wie für die Volksbibliotheken. Für diese Fachprüfnng wird in Berlin ein Ausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern und untersteht dem Generaldirektor der Königlichen Bibliothek, ans dessen Vorschlag die Mitglieder vom Nnterrichtsminister ernannt werden. Jährlich wird mindestens eine Prüfung abgchaltcn. Be dingung für die Zulassung ist der Nachweis der Reife für Obersekunda eines Gymnasiums oder Realgymnasiums oder einer Oberrealschnlc, bei weiblichen Bewerbern der Nachweis der Reife für die 3. Klasse einer Stndicnanstalt oder das Schlnßzengnis eines Lyzeums: ferner der Nachweis einer vierjährigen Ausbildung. Zu dieser Zeit gehört eine zweijährige praktische Tätigkeit in vollem Bibliothekdienst, dar unter ein Jahr unter fachmännischer Leitung an einer Volksbibliothck. In der Prüfung wird außer Fachkenntnissen auch die Fähigkeit ver langt, ein Diktat stenographisch, 120 Silben in der Minute, auf- znnehmen und 80 Reihen in der Stunde mit der Maschine zu schreiben. In den Sprachen wird die mündliche Übersetzung eines französischen, englischen und lateinischen Tertes verlangt. Einziehung von Auslands-Forderungen. Mitwirkung der Reichs- entschädigungskommission. — Für Handelskreise, die Forderungen an Schuldner im besetzten feindlichen Aus lau de haben, ist ein Schreiben von Interesse, das der Präsident der Neichsent- schädigungskommissiou an den Deutschen Handelstag gerichtet hat. In diesen! Schreiben heißt es: »Infolge der ausgedehnten Tätigkeit der Neichsentschädigungskommission namentlich im feindlichen Ans lande — häufen sich in letzter Zeit die Forderungsanmeldungen und Anfragen deutscher Firmen, die als Auslandsgläubiger anläßlich des von der Reichsentschädigungskommission durchgeführten Entschädi- gungsversahrcns die Mitberücksichtignng ihrer im feindlichen Auslande vorhandenen Außenstände erhoffen, außerordentlich. Hierbei gehen diese Firmen vielfach von irrtümlichen Voraussetzungen sowohl über die Zuständigkeit der Neichsentschädigungskommission, wie auch über die Möglichkeit der Mitberücksichtignng ihrer Forderungen aus. Zur möglichsten Vermeidung von Anmeldungen, deren Berücksichtigung von vornherein aussichtslos oder unwahrscheinlich ist, und zur tunlichsten Abstellung von solchen Anfragen wird gebeten, die deutsche» Handels- krcise auf folgende Punkte hinzuweisen: 1. Fordernngsanmeldungcn von Gläubigern können in der Regel von der Neichsentschädigungskommission nur berücksichtigt werden, wenn sie sich richten gegen einen Privatschnldner, dessen Eigentum (ins besondere Massengut) im besetzten feindlichen Anslande vom Deutschen Reiche tatsächlich oder vermutlich beschlagnahmt worden ist. Forde rungen gegen Behörden und Verwaltungsstellen feindlicher Staaten werden nicht berücksichtigt, weil für die Regelung des beschlagnahmte» feindlichen Staatseigentums die Neichscntschädinngskommission un zuständig ist. 2. Die anmeldenden persönlichen Gläubiger gelten als Beteiligte des etwaigen Entschädigungsverfahrens, haben jedoch ein selbständiges aus Einleitung des Entschädigungsverfahrens gerichtetes Antragsrecht in der Regel nicht. Die weitere Voraussetzung der Berücksichtigung ihres Anspruchs ist daher, daß der Schuldner, bei dem die Beschlag nahme erfolgt ist, den Entschädigungsantrag bei der Neichsentschädi- gnngskommission stellt und, wenn er damit säumt, von dem Gläubiger, der seine Berücksichtigung wünscht, zur Antragstcllung veranlaßt wird 3. Nur Forderungen, die auf einen Geldbetrag gerichtet sind, werden berücksichtigt. Kleine Forderungen (unter 100 .//) werden nur berücksichtigt, wenn der Gläubiger ein besonderes Interesse an der Berichtigung der Forderung aus der Entschädigung nachweist. 4. Die Forderungen sind nach einem Vordruck einzeln anzumeldeu 5. Firmenbezeichnung, Wohnsitz und Wohnung des Schuldners sind zur Vermeidung von Verwechslungen und Rückfragen sorgfältigst zu bezeichne», insbesondere auch wegen der vielen doppelten Namen Straßen und Hausnummer anzugebcn. 6. Forderungsanmeldungen gegen Schuldner, bei denen ihrem Ge schäftsbetrieb, ihrem Beruf oder ihrem Gewerbe nach die Beschlag nahme von Gegenständen durch das Deutsche Reich von vornherein un wahrscheinlich ist (Juweliere, Rechtsanwälte, Glaser, Gärtner nsw.), sind möglichst zu unterlassen. 7. Ist die Forderung bei der Reichsentschädigungskommissio» ver merkt und dem Gläubiger mitgeteilt, daß er in dem für den Schuldner anhängigen Entschädignngsverfahren eventuell mit berücksichtigt wer den wird, so bedarf es seitens des Gläubigers keiner weiteren Anfrage, insbesondere keines Drängens. Die Rcichscntschädignngskommission nimmt die Interessen des beteiligten Gläubigers von Amts wegen wahr und wird über die getroffene Entscheidung rechtzeitig Mitteilung ergehen lassen. Andererseits ist es notwendig, daß Gläubiger, deren Forderungen oft unter dem von der Ncichsentschädignngskommissio» auf den Schuldner geübten Druck — durch volle oder teilweise Befrie digung, Pfandbestellung oder sonstige Regelung ihre Erledigung ge funden haben, unverzüglich der Rcichsentschädignngskommission hier von Mitteilung machen, ivcil sonst Verzögerungen des Entschädigungs verfahrens eintretcn und eine unnütze Belastung der durch den — bis her noch gebührenfrei geübten Gläubigcrschntz stark in Anspruch ge nommenen Behörde stattfindet. Sammelanfragen werden grundsätz lich nicht erledigt, iveil die Heranziehung vieler Akten zur Feststellung eine »»verhältnismäßige Belastung der Behörde mit sich bringt. Ans dem Schreiben des Präsidenten der ReichsentschädigungSkoin- gungskommission unmittelbar für die Gewährung einer Schädlos- haltung an die Gläubiger ausländischer Schuldner nicht zuständig ist. Die deutschen Gläubiger können eine Berücksichtigung ihrer Ansprüche nur in einem Verfahren erwarten, das der ausländische Schuldner
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