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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-05-22
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1916
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt f. d. Dtsch». Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 117, 22. Mai 1916. sprechung des Reichsgerichts ergänzend und hilfreich eingcgriffen. - Derselbe Senat, der das erwähnte Urteil vom 10. Dezember 1912 erlassen hatte, es ist der zweite Zivilsenat, erklärt in folgerich tiger Durchführung der diesem Urteil zugrundeliegenden Erwägungen in einem späteren Urteil vom 11. Januar 1916 (II. 287/1915) nunmehr auch die Ausnutzung fremden Vertragsbruches unter gewissen Voraussetzungen für unsittlich. Das Reichsgericht führt dazu aus: Wenn der Erwerber weiß, daß die Ware auf dem Wege eines Vertragsbruchs erlangt worden ist, so macht er sich durch den Erwerb regelmäßig an diesem Vertragsbruch mit schuldig und unterstützt ihn; er nutzt ihn planmäßig zu seinem Vorteil zur Schädigung aller derjenigen seiner Mitbewerber aus, die an die Abmachungen mit der Klägerin gebunden sind und sich an sie auch halten und daher nur zu ungünstigeren Bedingungen verkaufen können, als er, lediglich zufolge seiner Beteiligung an dem Vertragsbruch, es zu tun vermag«. Das Reichsgericht er blickt in dieser Handlungsweise ebenfalls einen Verstoß gegen K 1 des Wettbewerbsgesetzes und gewährt infolgedessen auch die dagegen vorgesehenen und erwähnten Rechtsmittel. Dieses Ur teil des Reichsgerichts beendet einen Rechtsstreit, den die Ziga rettenfabrik Aenidze in Dresden gegen zwei Hamburger Ziga rettenhändler angestrengt hatte, die deren Zigaretten — Marken artikel — unter dem von der Fabrik vorgeschriebenen Kleinhan delspreis verkauft hatten. Die beiden Händler hatten die Ware nicht von der Fabrik selbst, sondern von einem Zwischenhändler erworben, der sich der Fabrik gegenüber zur Einhaltung der bor geschriebenen Preise verpflichtet hatte. Das Reichsgericht hat der Klage der Fabrik allerdings nicht stattgegeben, doch nur des halb, weil es die Gutgläubigkeit der beiden Händler beim Er werbe der Zigarette» angenommen; diese Klageabweisung ändert au dem hocherfrculichen, grundlegenden Ergebnis des Rechts streits für den ordentlichen und anständigen Handel nichts. Um die Bedeutung dieses Urteils für den Buchhandel dar- zulcgen und cs für die Bekämpfung der Großschleuderei der Wa renhäuser mit Gegenständen des Buchhandels nutzbar zu machen, erscheint cs angebracht, die Stellung der Warenhäuser im Buch handel und die Beziehungen zwischen Markenartikeln und Gegen ständen des Buchhandels zu betrachten. Der Buchhandel unter scheidet zwischen anerkannten und nicht anerkannten Warenhäusern; elftere haben sich dem Börsenverein gegenüber auf die Einhaltung der Verkaufsbcstimmungen für den Verkehr des deutschen Buchhandels mit dem Publikum verpflichtet, sie haben einen entsprechenden Verpflichtungsschein unterzeichnet und für die gewissenhafte Beobachtung der eingegangenen Verpflichtung bei ihm eine Kaution hinterlegt. Die Anerkennung eines Warenhau ses als reguläre Buchhandlung wird im Börsenblatt veröffentlicht, eine Liste der anerkannten Warenhäuser kann von der Geschäfts stelle des Börsenvereins bezogen werden; diesen Warenhäusern kann ohne Einschränkung geliefert werden. Die nicht aner kannten Warenhäuser dagegen sind solchen Buchhandlungen gleichzuachten, denen die Benutzung der Anstalten und Einrich tungen des Börsenvereins versagt ist (gesperrte Firmen — H 10 der Satzungen des Börsenvereins). An gesperrte Firmen und somit auch an die nicht anerkannten Warenhäuser darf der Ver leger nur mit beschränktem Rabatt liefern, wenn er die Lieferung nicht überhaupt ablehnt und damit dem Zweck der Sperre, die Schleuderei im Interesse des Gesamtbuchhandels zu verhin dern, noch besser entspricht. Die Lieferung fremden Verlags an gesperrte Firmen ist dem Buchhandel gänzlich verboten (A 3 Zif fer 4 der Satzungen des Börsenvereins); verstößt ein Buchhändler geflissentlich dagegen, so hat er mit der Verhängung der Sperre gegen sich selbst zu rechnen. Dies wissen nicht nur die Schlepper für nicht anerkannte Warenhäuser, die diesen den von den Ver legern verweigerten Bedarf an Gegenständen des Buchhandels verschaffen, sondern auch diese Warenhäuser selbst genau. Zur Sicherung der Rechtsverfolgung gegen ein solches Warenhaus wäre es zweckmäßig, es vorher noch besonders zu verwarnen. Im übrigen dürften die Aussichten für die erfolgreiche Durchführung des Rechtsmittels gleich günstig sein wie die eines solchen gegen ein Warenhaus, das sich Markenartikel mit Hilfe Vertragsbrüchiger Vermittler verschafft hat und sie unter S48 ! den festgesetzten Preisen verschleudert. Die Fabrikanten von Mar kenartikel Pflegen nur an solche Händler zu liefen«, die sich schrift lich verpflichte», an das Publikum nicht unter den ihnen vorgeschriebenen Preisen zu verkaufen und bei Weitergabe der Ware an andere Wiederverkäufer diesen die gleiche Verpflichtung aufzuerlegen. Zur Ermittlung von Verstößen gegen diese Vor schriften und zur Verfolgung der Ware auf ihrem Wege voin Her steller zum Verbraucher besteht ein wohldurchdachtes Ermittlungs verfahren. Dem schuldigen Teil wird nicht mehr geliefert, oder die von ihm hinterlegte Kaution bzw. ansbedungenc Konventio nalstrafe lvird cingezogen, oder es geschieht beides. Die «nit der liefernden Firma kartellierten Firmen liefern der schuldigen Fir ma aus Grund des Kartellvertrags ebenfalls nicht und machen da durch die Sperre wirksamer. Im Buchhandel liegen die Verhältnisse ähn lich, wie oben gezeigt worden ist. Jin übrigen kann mal« auch die Gegenstände des Buchhandels als Markenartikel an- sprcchen, jedenfalls sind sie im allgemeinen noch mehr Monopol artikel als die Waren, die man für gewöhnlich als Markenartikel ansieht. EinMarkenartikel.z.B. ein Schönheitsmittel, wird vielfach durch ein anderes ersetzt werden können, dies ist bei den Gegen ständen des Buchhandels meist nicht der Fall, da sie durch Urheber und Inhalt individualisiert zu sein Pflegen. Hieraus ließe sich sogar noch eine größere Berechtigung auf Preisschutz durch die Rechtsprechung Herletten, als bei den Markenartikeln. Jedenfalls besteht bei diesen wie bei den Gegenständen des Buchhandels nach dem Willen ihrer Erzeuger und nach dem ihrer redlichen Kon- kurrenten für die Kleinhändler die Verpflichtung, die bestehenden Verkaufsvorschriften einzuhalten; diejenige» von ihnen, die es nicht tun, setzen sich schweren wirtschaftlichen Nachteilen aus und erleiden Einbuße in ihrem geschäftlichen Ansehen. Händler mit Markenartikeln wie Buchhändler werden also durch eine Schleu derkonkurrenz schwer bedroht, und sie werden ihr mit gebundenen Händen ansgeliefert sein, wenn es sich um ein kapitalkräftiges Warenhaus handelt, dessen Existenz durch die Sperre nur wenig berührt wird und das leider immer Schlepper findet, die ihn« seinen Bedarf au Gegenständen des Buchhandels beschaffen. Auch für letzteren hat das Reichsgericht bereits anerkannt, daß die Bestrebungen des Börsenvereins, ihn gegen die Entwertung der Bücher und die sonstigen aus Preisunterbietungen einzelner her« vorgehenden Nachteile zu schützen, also der Kampf des Buch handels und seiner Gcsamtvertrelung gegen die Schleuderei rechtlich völlig erlaubt sei, und daß es auch nicht gegen die Rechtsordnung verstoße, wen» der Börsenverein zur Durch führung dieser Zwecke nicht nur seinen Mitgliedern satzungsge- mäß bestimmte Verpflichtungen anferlege, sondern auch außer halb des Vereins stehende Gewerbsgenossen zur Beteiligung heranziehe. In einer Entscheidung, die am 3. April 1916 in einem Rechtsstreit gegen die Vogtländische Fabrikantenschutzgemeinschaft ergangen ist, hat das Reichsgericht kürzlich Wiederuin die Berech tigring der Schutzberbände anerkannt, Mißstände innerhalb ihrer Interessensphäre zu bekämpfen und zur einheitlichen Durchfüh rung dieser Bestrebungen die Sperre gegen solche Gewerbetrei bende verhängen zu dürfen, die sich ihnen nicht unterwerfen «vollen. Das Reichsgericht erblickt in diesen Maßnahmen nur dann einen Verstoß gegen die guten Sitten, wenn sie geeignet sind, die geschäftliche Existenz des Gesperrten zu vernichten; dies ivar, obwohl es sich um vollständige Liefernngssperre durch die in der erwähnten Schutzgemeinschaft vertretenen Fabrikanten handelte, nicht der Fall, «veil den« Gesperrten noch andere Bezugsmöglich- keiten offen blieben. Die Sperrmaßregeln des Börsenvereins sind gegenwärtig noch milder und darum auch den schlendernden Wa renhäusern gegenüber minder wirksam, weil es ja den Verlegern gestattet ist, statt mit vollem, mit beschränktem Rabatt zu liefern. Hier erscheint eine Verschärfung der Maßregel möglich, denn die vom Börsenverein beschlossene völlige Lieferungssperre über ein schleuderndes Warenhaus wird niemals dessen geschäftliche Exi stenz vernichten, sondern nur einen Geschäftszweig, den Vertrieb von Gegenständen des Buchhandels, beeinflussen können. Eine Verschärfung der Sperre gegen die schleudernden Warenhäuser würde für die Durchführung der Rechtsmittel gegen diese, s. o.,
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