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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1916-03-29
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1916
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Redaktioneller Teil. ^ 73, 29. März 1918. Die Abonnentenversicherung bei Zeitschriften. Von R. L. Prager. Die Konkurrenz der Zeitschriften untereinander hat die Be triebsamkeit der einzelnen Verlage aufs äußerste gesteigert. Jeder wollte mehr bieten als der andere, um Abonnenten für seine Zeit schrift zu gewinnen. Man gab Beilagen, Kunstblätter, schließlich wurden Lotterien veranstaltet, bis die Gesetzgebung mit rauher Hand allen diesen schönen Dingen zum größten Teil «in Ende machte. Da kam ein findiger Kopf darauf, die Abonnenten zu versichern gegen Unfall, Krankheit, Tod. Dieses Mittel, sich Abonnenten zu erwerben, erwies sich als außerordentlich zug kräftig; wird doch jeder Mensch eines Tages sterben, und auch Krankheiten und Unfall bleiben keinem Menschen gänzlich erspart. Eine solche Versicherung versprach jedem etwas zu bringen und machte dieses Mittel ebenso bei den Verlegern wie bei den Be ziehern der Zeitschriften sehr beliebt. Aber auch hier hat die Gesetzgebung etngegriffen, und wenn sie auch diese Zugaben nicht verboten hat, so war sie doch bestrebt, sie in Formen zu gießen, die dem Bezieher der Zeitschrift die Sicherheit geben, im Falle des Eintretens des Ereignisses, gegen das er versichert war, auch wirklich etwas zu bekommen. Tic Zusammenfassung der rechtlichen, ebenso wie der wirt schaftlichen Gesichtspunkte war also eine recht dankenswerte Ar beit, der sich 0r. Albert L. Pariser in außerordentlich geschickter Weise in seinem Buche: Die rechtliche und wirtschaftliche Natur der Abonnentenversicherung *) unterzogen hat. Pariser gliedert sein Buch in 4 Abschnitte, von denen der erste die privatrechtliche, der zweite die öffentlich-rechtliche, der dritte die wirtschaftliche Natur der Abonnentenversicherung be handelt, während der vierte der Verbesserung der Rechtslage ge widmet ist. Jeder der drei Abschnitte umfaßt zwei Paragraphen, der vierte nur einen: Die zukünftige Gestaltung der A.-V. Der erste Paragraph des 1. und 2. Abschnittes bespricht die beaufsich tigte. der 2. die unbeaufsichtigte Abonnentenversicherung, wäh rend die beiden Paragraphen des 3. Abschnittes die A.-V. als Propagandamittel der Presse und als Versicherung für die Abon nenten betrachten. Der 4. Abschnitt ist, wie schon erwähnt, der zukünftigen Gestaltung der Abonnentenversicherung gewidmet. Pariser erklärt die A.-V. als »diejenige Versicherung, welche die Abonnenten von Zeitungen in ihrer Eigenschaft als Abon nenten genießen«. Der Zeitungsverleger schließt entweder zu gunsten seiner Abonnenten einen Kollektiv-Versicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft ab, oder er schließt mit den Abonnenten Versicherungsverträge, d. h. er tritt selbst als Ver sicherer auf. Die erste Form ist die beaufsichtigte, die zweite die unbeaufsichtigte A.-V. Der Verfasser erwähnt noch eine dritte Betriebsform, in wel chem Falle die Abonnenten aber keinen Rechtsanspruch haben; die Auszahlung ist in das freie Ermessen des Verlegers gestellt. Diese ist, wie auch hervorgehoben wird, aber gar keine Versiche rung, sondern lediglich ein, und noch dazu unverbindliches Ver sprechen, das mit der Versicherung nur geringe Ähnlichkeit hat. Bei der beaufsichtigten A.-V. hängt die Wirksamkeit der Ver sicherung von der Zustimmung des Versicherten ab, welche meist stillschweigend oder durch konkludente Handlung, wie Unterschrei ben der Abonnements-Quittung oder des Versicherungsscheines, erfolgt. Eine Ausnahme davon machen die Versicherungsbe dingungen für die Abonnenten-Sterbegeld-Versicherung derjenigen Gesellschaft, die die meisten Abonnenten-Unfall- und -Sterbegeld- Versicherungen abgeschlossen hat. Hier hat der Abonnent nur das Recht, die Versicherung zu beantragen, während der Gesellschaft die Annahme oder Ablehnung des Antrags überlassen ist. Wird der Antrag abgelehnt, so steht dem Abonnenten das Recht auf Kün digung des Abonnementsvertrages zu. Als eine Besonderheit der beaufsichtigten A.-V. erwähnt der Verfasser, daß für alle Abon nenten eine gleiche Prämie vom Verleger gezahlt wird, so daß eine Abstufung der Prämien nach der Lebenslage des -I Pariser, Albert L., Die rechtliche und wirtschastliche Natur der Abonnenteuversicherung. Gr. 8°. 1918. Leipzig, A. Deichertsche Verlagsbuchhandlung Werner Scholl. X, 87 S. Preis.//1.88 ord. Versicherten nicht stattfindet. Die Prämie des Ver legers setzt sich aus zwei Teilen zusammen, deren einer nach den Ausführungen der Denkschrift der Nürnberger Lebens- Verstcherungs-Bank dazu dient, »das laufende Risiko und die lau fenden Verwaltungskosten zu decken, während der andere Teil als rechnungsmäßig erforderliche Rücklage für spätere Zeiten an- zusehen und nur für den Fall der dauernden Fortsetzung der Ver sicherung notwendig ist, im übrigen aber ein Guthaben des Ver lages darstellt«. Der Verfasser warnt davor, die beaufsichtigte A.-V., die er als Versicherung für fremde Rechnung charakterisiert, als Rückversiche rung anzusehen. Bei der unbeaufsichtigten Abonnentenversicherung schließ! der Verleger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit seinen Abonnenten Versicherungsverträge ab; er selbst tritt als Ver sicherer auf. Diese versicherungsrechtliche Natur in der unbeaufsichtigten A.-V. ist vielfach bestritten worden und als Schenkung, ja sogar als Auslobung bezeichnet worden. Es ist dies geschehen ent weder, um diese Versicherung verbieten zu können, indem man sie als Lotterie bezeichnet, oder auch in dem Bestreben, sie der Aus sicht des V.-A.-G. zu entziehen. Der Verfasser versucht die Behauptung, daß bei der unbeauf- sichtigten A.-V. der Verleger Versicherungsverträge mit seinen Abonnenten abschließt, näher zu begründen, soweit dies in dieser kurzen Arbeit möglich ist. Er führt noch die Definition Ehren bergs an, nach dem ein Versicherungsvertrag »ein selbstän diger Vertrag (ist), kraft dessen die eine Partei gegen Entgelt eine Vermögensleistung für den Fall des Eintretens einer ungewissen, wirtschaftlich nachteiligen Tat sache verspricht«. Der Vertrag muß entgeltlich sein, was ein wesentliches Er fordernis des Versicherungsvertrages ist. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers ist die Zahlung der vereinbarten Prämie. Pariser untersucht weiter, in welcher Weise diese Prämienzah lung bewirkt wird. Er erwähnt dabei, daß, wenn auch der Abon nementspreis bei Einführung der A.-V. nicht erhöht worden ist, eine Prämie in dem Abonnementspreis dennoch enthalten sei, weil ja »die Existenz einer modernen Zeitung wirtschaftlich ganz und gar auf das Jnseratenwesen gestellt«, es also für diese Be urteilung ganz gleichgültig ist, ob die Unkosten der Herstellung seines Blattes durch den Abonnementspreis gedeckt werden oder nicht. Ferner muß ein selbständiger Vertrag vorlicgen. Auch dies wird von dem Verfasser ausgiebig erörtert und durch Bei- spiele erläutert. Daß den Abonnenten ein Rechtsanspruch gegen den Verlag auf Zahlung der vereinbarten Entschädigung gegeben werden muß, folgt aus dem Wesen der Vertragsnatur. Im 2. Abschnitt wird die öffentlich-rechtliche Natur der A.-V. behandelt. Die beaufsichtigte A.-V. bedarf der Genehmigung des Kaiserlichen Aufsichtsamtes für Pribatversicherungen, und auch die unbeaufsichtigte A.-V. wird vom Kaiserlichen Auffichtsamt als ein aufsichtspflichtiger Versicherungsbetrieb angesehen, während das Reichsgericht die Meinung vertritt, daß nur dann die Aus sicht einzutreten habe, wenn der Betrieb von Versicherungsge schäften den Zeitungsbetrieb an Bedeutung überrage. Die Miß- ständc, die die freie Entwicklung der unbeaufsichtigten A.-V. ge zeitigt hat, haben dazu geführt, die Frage der Abonnenten-Ver- sicherung auf den einen Punkt zu sammeln: »Liegt ein aufsichts pflichtiges Versicherungsunternehmen bei der unbeaufsichtigten A.-V. vor oder nicht, ist der Standpunkt des Aufsichtsamtes oder des Reichsgerichts der richtige?« Der Verfasser entscheidet sich dahin, daß es dem Zwecke des Gesetzes zuwiderlaufen würde, wenn man den Unterschied machen, ob ein Haupt- oder Rebenbetrieb vorliege, und mit dem Reichs gericht annchmen wollte, »daß bei der A.-V. öffentliche Garantien im volkswirtschaftlichen Interesse für die dauernde Erfüllbarkeit der künftigen Verpflichtung nicht am Platze sind«. In der Schweiz sind durch Bundesratsbeschlutz vom 23. Sep tember 1913 sämtliche Betriebe mit Abonnenten-Versicherung den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. Januar 1885 betref- 364
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