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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1916
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- Deutsch
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^ 46, 25. Februar 1916. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Ein neuer Staatsbcitrag für die Bugra. — Nach der Dresdener Schriftleitung der »Leipz. Neuesten Nachr.« sicht der soeben dem sächsi schen Landtage zugegangene Nachtragsetat auf die Finanzperiode 1914 und 1915 einen neuerlichen Staatsbeitrag zur Deckung des Fehlbetrages bei der Internationalen Ausstellung für Buchgewerbe und Graphik Leipzig 1914 in Höhe von zusammen 150 000 Mark vor. Zur Begrün dung dieser neuen Forderung wird angeführt, daß die unter günstigen Umständen begonnene und mit bestem inneren Erfolge dnrchgeführte Ausstellung durch den Kriegsausbruch einen schweren wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. Nicht nur die begründete Hoffnung einer Deckung sämtlicher Ausgaben durch die Einnahmen hat sich nicht erfüllt, sondern es hat sich nach den vorläufigen Abschlüssen auch nach Inanspruchnahme der gesamten Gewährleistungsbeträge ein Fehlbetrag von rund 430 000 Mark ergeben, der aus Privatmitteln allein nicht aufgebracht werden konnte. Mit Rücksicht auf die durch die Ausstellung geschaffenen, der Allgemeinheit zugute kommendeu bleibenden Werte haben sich der Staat und die wesentlich beteiligte Stadt Leipzig bereit finden lassen, durch einen weiteren Beitrag zu einem in verschiedener Beziehung wünschens werten Abschlüsse des Unternehmens zu verhelfen. Der Staat hat nun einen weiteren Beitrag von 150 000 Mark unter der Voraussetzung ge währt, das; die gesamte Gemährleistnngsmasse, also sowohl die Beiträge der Privatzeichner, als auch diejenigen des Staates und der Stadt Leipzig von je 200 000 Mark, vor der Verwendung der Nachbewilligung völlig aufgebracht sein muß und dies durch den endgültigen Rechnungs beschlus; nachgewiesen wird. Die Stadt Leipzig hat außer der Ermäßi gung einiger eigener Forderungen einen weiteren Beitrag von 200 000 Mark gewährt, während der Rest durch Privatkreise aufgebracht wird. Da der Beitrag sofort geleistet werden muß, wird der Landtag um nach trägliche Genehmigung ersucht. Abonncmcntsbeträge der Postbezieher von Zeitschriften. — Eine Anzahl deutscher Verlagsbuchhandlungen hatte gegen die Neichspost- verwaltnng auf Grund des hierüber bestehenden Abkommens die ihnen aus dem Postvertrieb von Zeitungen zustehendcn Ansprüche (Bezugsgclder für nach dem Ausland gelieferte Zeitungen) geltend gemacht. Das Ncichspostamt vertritt nach der Ende des Jahres 1915 er gangenen Entscheidung folgenden ablehnenden Standpunkt: Beim Zeitungsvertriebe handelt die Reichspostverwaltung, einerlei ob die Zeitungen und Zeitschriften im Reiche selbst, in den deutschen Schutzgebieten oder im Ausland abgesetzt werden, lediglich als Ver mittlerin zwischen dem Verleger und dem Bezieher, wofür ihr dann auch die auf gesetzlicher Grundlage beruhende Vermittlungs-(Zeitungs-) Gebühr für ihre Mühewaltung zusteht. Dieser Rechtslage entspricht es, daß die Reichspostverwaltung das bei den fremden Postverwaltungen aufgekommene Zeitungsgeld den Verlegern so weit zahlt, als es ihr tatsächlich zugeht. Die Tätigkeit der Reichspostverwaltung beschränkt sich darauf, gegebenenfalls auf die Abführung des Bezugsgeldes bei den fremden Verwaltungen hinzu- wirkcn. Es würde aber der Vermittlerstellung widersprechen, wenn die Reichspostverwaltung den Verlegern gegenüber für die Abführung der Beträge durch die fremden Verwaltungen selbstschuldnerisch einzutreten hätte. Hiernach begegnet es keinem Bedenken, daß das von den fremden Postverwaltungen tatsächlich bereits abgeführte Bezugsgeld in voller Höhe den Verlegern gezahlt wird, wobei sich die Postverwaltung indes den Vorbehalt macht, nach Frie- densschluß entsprechend dem Artikel XI der Vollzugsordnung zum Zeitungsübereinkommen auf Antrag der fremden Postvermaltungen an die Verleger wegen Erstattung der auf die Zeit nach Kriegs ausbruch entfallenden Beträge heranzutreten, ebenso wie sie s. Zt. die fremden Verwaltungen ersuchen wird, das Bezugsgeld für Zei tungen aus dem Ausland, soweit sie den heimischen Beziehern nicht mehr haben zugestellt werden können, durch die fremden Verleger zurückzahlen zu lassen. Haben dagegen die fremden Postverwaltungen das bei ihnen einge zahlte Bezugsgeld nicht abgeführt, so besteht für die Postverwaltung auch keine Verpflichtung, es den Verlegern zu zahlen. — Ist diese Zah lung trotzdem für den Zeitraum geschehen, in dem die Beförderung der Zeitungen noch möglich war, so liegt hierin ein Entgegenkommen gegen die Verleger, und sie geschah in der Erwartung, daß die frem den Verwaltungen für die Zeit der tatsächlichen Lieferung ihrer Zah- lungsvcrbindlichkeit Nachkommen würden. — Handelt es sich aber um einen Zeitraum, in dem die Beförderung wegen des Krieges nicht mehr möglich war, so ist mit einer späteren Abführung des Bezugs geldes seitens der fremden Postvcrwaltungcn nicht zu rechnen, und für die Reichspostverwaltung daher auch kein Grund vorhanden, ihrerseits an die Verleger Zahlung zu leisten. Die von den Verlagshandlnngcn geltend gemachten Ansprüche waren also darnach zu beurteilen, ob die Reichspostverwaltung für die vom feindlichen Auslande bestellten Zeitschriften ihrerseits von den be treffenden Postverwaltungen Zahlung erhalten hatte oder nicht. In Frage kommen die Postverwaltungen von Belgien, Rußland und Serbien sowie in den deutschen Schutzgebieten und Tsingtau für das Jahr 1914 und die Postverwaltung von Italien für 1915. Die belgische Postverwaltung hat Zeitungsgeld nur für das erste Halbjahr 1914 abgeführt, dagegen nicht mehr für die auf das zweite Halbjahr bestellten und im Juli 1914 ihr noch gelieferten Zeitungen. Die russische Postverwaltung hat für 1914 überhaupt kein Zei tungsgeld bezahlt. Die serbische Postverwaltung hat nur für das erste Vierteljahr 1914 Zeitungsgeld bezahlt, dann nicht mehr. Die von den deutschen Schutzgebieten und Tsingtau aus bestellten Zeitschriften sind für die ganze Bezugszeit 1914 vollbezahlt worden. Die italienische Postverwaltung hat das Zeitungsgeld für die bis Mitte Februar 1915 bestellten Zeitungen bezahlt, für die später bestell ten Zeitungen nicht mehr. Danach hätte die Reichspostverwaltung den Verlegern für die auf das Jahr 1914 für Rußland bestellten Zeitschriften — gleichviel ob die Bezugszeit das ganze Jahr, das zweite Halbjahr oder das dritte Vierteljahr 1914 umfaßte — gar kein Zeitungsgeld zu zahlen brauchen. Daß das Zeitungsgeld für die Zeitschriften, die vor Kriegs beginn noch nach Rußland gesandt werden konnten, bezahlt worden ist, ist lediglich ein Entgegenkommen gegenüber den Verlegern, aus dem diese keinerlei Rechtsanspruch herleiten können. Ebenso verhält es sich mit den auf das zweite Halbjahr 1914 für Belgien und Serbien be stellten und für Juli 1914 noch zur Versendung gelangten Zeit schriften. Die für Italien auf das erste Halbjahr 1915 bestellten Zeit schriften sind sämtlich von der italienischen Postverwaltung bezahlt wor den. Auch für die in den deutschen Schutzgebieten und Tsingtau bestellten Zeitschriften sind die Zeitungsgelder eingegangen. Diese Beträge wur den den Verlegern voll nachgezahlt, allerdings mußte sich die Neichs- postverwaltung Vorbehalten, nach Friedensschluß unter Umständen an die Verleger wegen Erstattung der auf die Zeit nach Kriegsausbruch entfallenden Beträge heranzutreten. (»Mitteilungen des Dtschn. Verlegervcreins.«) Geographie vor 150 Jahren. — »Gottlieb Endesleder, der Evangeli schen Schule zu Friedland in Schlesien erster Rektor«, ließ 1759 »bey Johann Jakob Korn, Breslau« eine »Kurzgefaßte Kinder-Geographie«, deren langer Titel aus Raummangel nicht angegeben werden kann, »in Druck ausgehen«, die einen sonderbaren Begriff vom Stande der da maligen Pädagogik gibt. Hier einige Proben daraus: Welches ist eine von den galantesten Wissenschaften in der Welt? Die Geographie, la teinisch: OeoArapkia. »Was muß man bei der Erlernung der Geo graphie zur Hand haben?« »Eine Land-Charte.« »Wer führte die Land-Charten in Egypten ein?« »Der König Sesostris.« Diese wert volle Erkenntnis wird nun erweitert: »Auf was für einem Wagen fuhr er?« »Auf einem güldenen Wagen.« »Wer mußte diesen Wagen ziehen?« »Vier gefangene Könige, die er angespannt hatte.« So geht es noch eine Weile fort, bis wir endlich im eigentlichen Stoffgebiete sind. »Was giebet es vor Jnsuln?« »1. große Jnsuln, 2. mittelmäßige Jnsuln, 3. kleine Jnsuln.« Positiver lautet die Antwort auf die nächste Frage: »Welches sind die höchsten Berge in der Welt?« »1. Athos (Monte Santo) in Mazedonien, 2. der Picu auf der Afrikanischen Insel Teneriffa.« Nachdem die fernen Berge so behandelt worden sind, kommt das Buch auch auf die heimatlichen zu sprechen. »Was für hohe Berge sind in Deutschland zu merken?« Die einigermaßen überraschende Antwort lautet: 1. der Bloxberg auf dem Harz-Wald. 2. der Hörscl- berg auf dem Thüringer-Wald unweit Eisenach. 3. Der .Koppelberg bei der Stadt Hameln im Hannöverschen. 8k. Kann die fristlose Kündigung eines Angestellten nachträglich damit begründet werden, daß der Angestellte nach erfolgter Kündi gung unter den bisherigen Kunden des Geschäfts Abnehmer sucht? Urteil des Reichsgerichts vom 22. Februar 1916. (Nachdruck ver boten.) — Die N.cr Margarinefabrik G. m. b. H. in R. (Regierungs bezirk Düsseldorf) hatte am 31. Juli 1910 ihren Generalvertreter für Groß-Berlin und die Provinz Brandenburg, den Kaufmann F., mit dem ein Anstellungsvertrag auf 10 Jahre von Ende Oktober 1909 an lief, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist entlassen. Sie hielt sich hierzu aus verschiedenen wichtigen Gründen für berechtigt. F. war vom Gegenteil überzeugt und stellte sich der Firma zur Verfügung. Im August 1910 richtete er an verschiedene Kunden der Firma ein Zirkular des Inhalts, es seien Differenzen ausgebrochen, er habe Schritte getan, um seine aus seinem Anstellungsvertrag sich ergebenden Rechte zu wahren, habe sich aber inzwischen mit verschiedenen Fabriken 211
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