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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.02.1916
- Strukturtyp
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- 1916-02-22
- Erscheinungsdatum
- 22.02.1916
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Nr. 43. UlKMMMWMerUrisNrSMWM'WffÄ Leipzig, Dienstag den 22. Februar 1916. 83. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Schweizerischer Buchhändler-Verein. Der Unterzeichnete Vorstand hat nachstehende Neuauf nahmen vollzogen: Herr Henri Georg in Firma Georg L Co. in Basel, „ A. Benteli in Firma Benteli A.-G. in Bümplitz. Bern und St. Gallen, 17. Februar 1916. Namens des Vorstandes des Schweiz. Buchhändler-Vereins vr. A. Francke. Otto Fehr. Dis Nachahmung von Büchertiteln im Ausland. Von Justizrat vr. Fuld in Mainz. Kurze Zeit nach dem Ausbruch des Krieges wurde an dieser Stelle der bestimmten Erwartung Ausdruck gegeben, daß der durch den Krieg hcrvorgerufene Zustand der Vertragslosigkcit auf urheberrechtlichem Gebiete zwischen Deutschland einerseits und den mit ihm im Kriege befindlichen Staaten andererseits nicht benutzt werden werde, um Handlungen vorzunehmcn, die als Verletzungen des Urheberrechts zu erachten seien. Dies ist auch der Fall gewesen; in Deutschland ist, von dem in Nr. 35 er wähnten, rasch unterdrückten Plattschen Unternehmen abgesehen, die Aufhebung der Staatsverträge im Verhältnis der feindlichen Staaten zueinander nicht benutzt worden, um Nachdrucke, Über setzungen, Aufführungen usw. zu veranlassen, die in Zeiten des Friedens ohne Zustimmung des Trägers des Urheberrechts nicht gestattet wären. Unzutreffend wäre es, wollte man dies lediglich oder auch nur in erster Linie darauf zuriickführen, daß in den Zeiten des gewaltigsten Krieges ein Interesse für die literarischen und künstlerischen Erzeugnisse des Feindeslandes überhaupt nicht vorhanden sei; vor allem kommt vielmehr in Betracht, daß der deutsche Verlagsbnchhandel in richtiger Würdigung der Verhält nisse das fremde Urheberrecht auch in den Ausnahmezeiten hoch hält, in denen auf diesem Sondergebiet der alte Satz, daß wäh rend des Waffengangs die Gesetze schweigen, wirklich Bedeutung hat. Auch Eingriffe in die nicht unter das Urheberrecht fallenden Befugnisse fremdländischer Urheber und Verleger an dem, was »ran mit dem Sammelnamen als Äußerlichkeit der Bücher und sonstiger Druckschriften zu bezeichnen Pflegt, z. B. Eingriffe in das Recht aus den Titel, in das Recht auf die Ausstattung usw., sind in Deutschland, soweit zu sehen, nicht borgekommen, so daß man Wohl zu der Behauptung berechtigt ist, daß in Deutschland der Ausnahmezustand nicht zu einer Schädigung derjenigen benutzt worden ist, die sich während desselben nicht dagegen hätten schützen können. Es scheint, als ob in den feindlichen Ländern nicht durchweg der gleiche Standpunkt eingenommen werde, wenigstens muß dies daraus gefolgert werden, daß da und dort die Absicht zu bestehen scheint, Büchertitel und Bücherbezeich nungen des deutschen Verlagsbuchhandels zu der Herausgabe von Büchern und Druckschriften gleichen Inhalts in der einen oder andern Sprache des Auslandes zu verwerten. Die Rührigkeit und Regsamkeit des deutschen Verlagsbuchhandels hat schon seit vielen Jahren den Erfolg gehabt, daß manche deutsche Verlagswerke in dem einen und andern uns jetzt feindlichen Auslande überaus verbreitet waren; es genügt in dieser Hinsicht auf die in fran zösischer und englischer Sprache abgefaßten Baedekers chen Reiseführer zu verweisen, die vielfach den Reiseführern französischer und englischer Verleger (Murray, Joanne) in diesen Ländern bei weitem vorgezogen wurden, an die T a u ch n i tz-Ausgabe englischer Schriftsteller, aber auch an Bücher wie »Max und Moritz«, »Struwwel peter« usw. Während.des Krieges können nun an sich diese Bezeichnungen in den betreffenden Ländern zu der Heraus gabe von inhaltlich gleichen Büchern benutzt werden, ohne daß die in Deutschland bestehenden Verlagsunternehmungen dieser- halb etwas unternehmen könnten, sofern und soweit die Ver breitung der betreffenden Bücher sich nur auf die Länder des feindlichen Auslandes erstreckt. Aber nach Beendigung des Krieges und Wiederherstellung des Friedens würde sich die Rechtslage vollständig ändern. Es besteht kein Zweifel darüber, daß nach dem Kriege die geistigen und künstlerischen Urheber rechte ebenso wieder aufleben werden und auflebcn müssen wie die gewerblichen Schutzrechte, die infolge des Krieges ausgehoben sind. Das ausschließliche Recht auf den charakteristischen Titel eines Buches bzw. die charakteristische Bezeichnung einer Druck schrift ist nach der-in Deutschland herrschenden Ansicht kein aus dem Urheberrecht fließendes Recht, sondern ei» aus dem Persön lichkeitsrecht sich ergebendes Verbotsrecht, dessen Verletzung unter dem Schutze der Gesetzgebung steht, die sich mit dem Schutze gegen unlauter» Wettbewerb beschäftigt. Auch dieser Rechtsschutz im zwischenstaatlichen Verkehr wird bei Beendigung des Krieges wieder ausleben, und es ist als ausgeschlossen zu betrachten, daß die fernere Verbreitung der während des Krieges hergestellten Bücher gestattet wird, die eine Bezeichnung oder einen Titel tra gen, durch den eine Verwechslungsgefahr mit dem Titel bzw. der Bezeichnung eines andern Buches hervorgerufen werden kann. Wie diese Frage an sich, d. h. ohne die Vereinbarung besonderer hieraus sich beziehender Rechtssätze nach den in jedem Lande gel tenden Vorschriften zu lösen wäre, kann dahingestellt bleiben, da unter allen Umständen auf einer solchen Vereinbarung be standen werden mutz, um Rechtsunsicherheit und Rechtsverwir rung zu verhüten. Ein praktischer Erfolg kann daher den Ver suchen, mittelst der Nachahmung bewährter und bekannter deut scher Büchertitel in Frankreich, England usw. Geschäfte zum Nach teil deutscher Verleger zu machen, nicht in Aussicht gestellt wer den; denn während des Krieges können sich die Kosten nicht be zahlt machen, und nach demselben hört die Ausnutzung der ver- traglosen Zeit ohne weiteres auf. Es kommt aber weiter in Be tracht, daß, soweit versucht werden würde, die unter Verletzung der Rechte deutscher Verleger hergestellten Bücher und Druck schriften in neutralen Ländern zu verbreiten, mit denen Deutsch land in einem Vertragsverhältnis steht, schon während der Dauer des Krieges hiergegen wirksam vorgegangen werden könnte. Dies ist von Bedeutung, weil man bei der Herstellung solcher Druck schristen unter verwechslungsfähiger Bezeichnung selbstverständ lich aus das große Absatzgebiet rechnet, das in den neutralen Län dern englischer oder französischer Zunge vorhanden ist. Im großen und ganzen werden die Fälle, in denen im feind lichen Auslande deutsche Bücher« und Druckschriftenbezeichnungen zu Wettbewerbszwecken nachgeahmt werden, nur vereinzelt sein, weil die Zahl der Bezeichnungen und Titel, an deren Nachahmung 193
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