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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-01-20
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1916
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- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1916
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Redaktioneller Teil. 15, 20. Januar 1916. der Front gedrucktes Erzeugnis handelt, wie auch die Verwendung einer sehr reinen Fraktur und das tadellose Deutsch der Berichte die Vermutung wachrufcu, daß Truckerei und Redaktion sich garuicht in Frankreich befinden, sondern im neutralen Ausland. Jedenfalls wird an gleicher Stelle ein Schwesterblatt zur »Feldpost: »I^a Voix du gedruckt, dessen Kvpftitel der gallische Hahn schmückt. Diese Zeitung erfüllt wohl den Zweck eines französischen Schützengrabcn- blattcs und ist genau so gewissenhaft gesetzt und gedruckt wie die Feldpost. O. Das Buch im Felde (vgl. Nr. 269). — Herr Mell, Sanitäts- Nnteroff. d. Landwehr, in Leipzig, schreibt uns: Der deutsche Ver- lagsbnchhandel würdigt mich seit Veröffentlichung der Aufsatz-Folge: »Das Buch im Felde« eines großen Interesses und Vertrauens. Täglich erhalte ich umfangreiche Post: Nenigkeiten-Ankündignngcn, Streifbänder, unverlangte Postpakete nsw. Man behandelt mich wie eine vollgültige Fcldbnchhcindlnng. Allein mit den Ansichtspostkarten könnte ich mehrere Lazarette versehen. Und noch immer nimmt die Flut kein Ende. Denn ich mich auch über das geschenkte Vertrauen freue und mich gern dem Vcrlagsbnchhandcl zur Verfügung stellen würde, so bin ich doch dazu nicht in der Lage. Ich weis; nicht, warum ich mit so großem Vertrauen beehrt werde, da ich in meiner Einsendung klar zum Aus druck gebracht habe, daß ich mich nicht geschäftlich betätigen kann und darf. Gleichwohl danke ich den Herren Verlegern bestens, bitte aber von Zusendungen an mich abzusehen. Abgabe amtlicher Drucksachen an die Königliche Bibliothek in Berlin und die Deutsche Bücherei in Leipzig. — Der Königlichen Bibliothek in Berlin und der Deutschen Bücherei ist von der bayerischen Negierung zngcsichert worden, daß ihnen je ein Stück der im Bereiche der bayerischen Zivilstaatsverwaltung seit dem 1. Januar 1913 heraus- gegcbcnen und in der Folge erscheinenden amtlichen Drucksachen, soweit sic diese wünschen, zur Verfügung gestellt werden wird. Die König liche Hof- und Staatsbibliothek in München wird die in Betracht kom menden Stücke von den königlichen Stellen und Behörden, von denen sic heransgegcben worden sind, jeweils einholen und weiterbcfördcrn. Eine Kundgebung spanischer Intellektueller für Deutschland. — Eine große Kundgebung in deutschfreundlichem Sinne bereiten jetzt spanische Intellektuelle vor und haben zu diesem Zwecke schon mehr als tausend Unterschriften gesammelt. Die Kundgebung hat fol genden Wortlaut: Die Unterzeichneten Pfleger und Verehrer der Künste und Wissenschaften geben freudig ihrer Bewunderung und Sympathie für die Große des deutschen Volkes Ausdruck, dessen Interessen sich in voller Übereinstimmung mit denen des spanischen Volkes befinden. Diesen Gefühlen schließt sich unsere tiefgefühlte Anerkennung an für die Herrlichkeit der deutschen Kultur und die mächtige Förderung, die sic der Entwicklung der Welt gebracht hat. Unterzeichnet ist die Kundgebung u. a. von: Fr. Pradilla, Inan Vasquez de Mclla, Rafael Alvarcy Sereix, Manuel Garcia Barzanallana, Jacinta Nenavente, Adolfo Bonilla, Vicenti Arregue. Die internationale Wissenschaft nach dem Kriege. Deutschland nnd England haben der dänischen Negierung, die während des Krieges die Verbindung der an der internationalen Mcercsforschung beteiligten Negierungen mit dem internationalen Zcntralbnrcan vermittelt, an- gczcigt, daß sic die internationale Zusammenarbeit nach Beendigung des Krieges fortznsetzen gedenken. Da sich das Ende des Krieges aber noch nicht Vorhersagen läßt, rechnet man damit, daß die neutralen Staaten die Einrichtung aufrecht erhalten werden. Dänemark, Hol land und Norwegen haben sich dazu bereit erklärt: ein gleiches steht von Schweden zu erwarten. Das Gehalt der internierten Handlungsgehilfen. Die interessante Rechtsfrage, ob ein internierter Angestellter auf Grund des 8 03 des Handelsgesetzbuches Gehalt für sechs Wochen vom Beginn der Internierung an verlangen kann, unterlag kürzlich der Prüfung der ersten Kammer des Berliner Kaufmannsgerichts. Ter eigenartig liegende Ncchtsfall hat folgende Vorgeschichte: Ter bei der Bezugsver- einignng deutscher Landwirte in Stellung gewesene Kläger Horacc B. hat einen Engländer zum Vater, während sein Geburtsland Rußland ist. Er selber wurde in Deutschland erzogen, ohne jedoch hier die Staatsangehörigkeit zu erwerben. Während er noch bei der beklagten Gesellschaft tätig war, erfolgte durch Verfügung des Polizeipräsi denten seine Internierung. Nach zehnwöchiger Zwangshaft wurde B. entlassen. Er befindet sich gegenwärtig außer Verfolgung nnd ver trat auch seine Sache persönlich vor dem Kausmannsgericht. Nach seinen 68^ ^ Darlegungen sei er nur durch einen Mißgriff der Polizei der Inter nierung verfallen. Cr sei weder Engländer, noch Russe, sondern fühle sich als Deutscher, wenn er auch durch die fehlende Einbürgerung vor läufig noch als Staatenloser gelte. Ein Grund zur Internierung habe jedenfalls nicht Vorgelegen. Die Tatsache, daß er schuldlos aus seiner Stellung gerissen worden sei, müsse nach seiner Ansicht als wirtschaft liches Unglück angesehen werden, weshalb ihm noch sechs Wochen Ge halt znständcn. Ter Vertreter der Beklagten hob demgegenüber her vor, Kläger hätte es ja in der Hand gehabt, beizeiten das Staatsbürger- recht in Deutschland zu erwerben. Wenn der Kläger durch die In ternierung einen Schaden gehabt habe, so könne jedenfalls die Gesell schaft dafür nicht einstehen. Das Kaufmannsgericht trat den Ausfüh rungen des Vertreters der Gesellschaft bei und kam zur Abweisung der Klage. Ter Tatbestand des unverschuldeten Unglücks im Sinne des 8 63 sei hier nicht gegeben. Wenn Kläger, wie er behauptet, durch ein Versehen der Polizei interniert wurde, so sei der Prinzipal nicht verpflichtet, für den Schaden aufzukommen. Zurückbehaltung französischer Ausstellungsgüter als Pfand. Wie ans Wien gemeldet wird, teilte der Wiener Vizebürgcrmcistcr in der letzten Sitzung des Wiener Staütrats mit, daß die deutsche Ne gierung auf Ersuchen des Auswärtigen Amtes mit Zustimmung der sächsischen Negierung und der Direktoriums der Leipziger Ausstellung für Buchgewerbe und Graphik sich damit einverstanden erklärt habe, daß die französischen Ausstellungsgüter in Leipzig auch als Pfand für die in Lyon znrückgchaltencn österreichischen Ausstellungsgüter im Werte von 450 000 Kronen dienen sollen. VMchsM.^ Das Recht des Verlegers am stehenden Satz. Unsere Druckerei teilte uns in den letzten Dczembertagen 1916 mit, daß sie vom 1. Januar 19!0 ab den stehenden Satz nicht weiter zur Verfügung des Verlags halten könne, da sie das Metall verkauft habe. Ter Verlag erklärte darauf, daß er mit dem Verlauf des Steh satzes nicht einverstanden sein könne. Er wäre jedoch bereit, wenn die Druckerei großen Wert ans die Abgabe des Metalls lege, den Satz unter der Voraussetzung freizugeben, daß die seit Erscheinen der letzten Auslage (kaum zwei Jahre) berechneten Kosten für Ver zinsung vergütet bzw. die noch nicht bezahlten Kosten gestrichen würden. Es ist doch selbstverständlich, daß seinerzeit das Stchenlassen des Satzes nur in Auftrag gegeben wurde, um fiir die in einigen Jahren be vorstehende Neuauflage Nutzen aus dem vorhandenen Material zu ziehen. Wenn ohne Verschulden und ohne Erlaubnis des Verlegers der Satz zerstört wird, bevor der Neudruck vorgenommen wer den kann, so ist es doch mindestens selbstverständlich, daß die bezahlten. Kosten für Verzinsung des Satzes vergütet werden. Wenn der Verleger auf die Ausnutzung des Satzes — nicht frei willig, sondern durch die Druckerei veranlaßt — verzichtet, also Neu satz für eine spätere Auflage in Aussicht nimmt, so kann ihm doch keinesfalls zugemutet werden, die Kosten für Verzinsung des Satzes zu tragen. Nnr wenn der Verleger selbst den Satz freigibt, hat die Druckerei Anspruch auf Zinsvergütung. Der Verleger bezahlt ja nur Stehsatz, um die Möglichkeit zu haben, ihn in absehbarer Zeit für Neuauflagen zu verwerten. Die Druckerei dagegen ist der Meinung, daß sie jederzeit das Recht habe, mit einigen Tagen Frist das Stchenbleiben des Satzes zu kündigen. Sie will dem Verleger nur so weit cntgcgenkommcn, daß sie cs ihm überläßt, das Metall freihändig zu erwerben, un- zwar nennt sie hier einen Preis, der unannehmbar ist, da er er heblich über den jetzigen Höchstpreis hinausgeht. Außerdem sucht sie ihren Standpunkt mit der Bemerkung zu rechtfertigen, daß sämt liches Blei in ihrer Druckerei beschlagnahmt worden sei. Eine Beschlagnahme der gesamten Bleivorräte kommt jedoch über haupt nicht in Betracht. Es ist nur solches Blei beschlagnahmt worden, das nicht mehr kursiert, Stehsatz aus neuerer Zeit gehört aber zu dem von der Beschlagnahme verschonten Material. Auch ist der Verlag der Meinung, daß eine Kündigung des Stchsatzcs — wenn sie hier überhaupt in Frage kommt — nnr mit einer angemessenen Frist möglich wäre, die dem Verleger in absehbarer Zeit die Ausnutzung des Satzes gestattet. Als eine solche Frist wäre aber nach seiner An sicht mindestens der Zeitraum eines Jahres anznsehcn. Die Kündi gung des Stchsatzcs binnen drei Tagen kann er nicht als zulässig bezeichnen. Wie ist die Ansicht der Kollegen hierüber? v. .7. verein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus. Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 sBuchhändlerhauö).
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