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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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13950 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel- Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 279, 1. Dezember 1908. schusses für die Revision des Börsenvereinsstatuts beteiligt, das am 25. September 1887 von der Außerordentlichen Haupt versammlung des Börsenvereins in Frankfurt a. Main an genommen wurde und als Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler seitdem dessen Grundlage bildet. Im Jahre 1890 half er im Außerordentlichen Ausschuß die Berlags- ordnung des Deutschen Buchhandels schaffen, und von 1893 bis 1896 wirkte er mit seiner großen Erfahrung im Außerordentlichen Ausschuß des Börsenvereins zur Revision der Gesetze über das Urheberrecht. Mit der gleichen hingebenden Arbeitsfreudigkeit betätigte sich sein Sohn und Geschäftsnachfolger Herr Artur Seemann von 1892 bis 1898 als Schriftführer des Wahlausschusses, von 1894 bis 1900 im Vereinsausschuß, von 1898 bis 1904 als Schrift führer im Rechnungsausschuß, 1904 im Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht, daneben zugleich im Außerordentlichen Ausschuß zur Abänderung von §29, Ziffer 4, und §30, Absatz 2 der Satzungen des Börsenv'ereins, ferner 1906 und 1907 in der Kommission für Schaffung einer Kunstbibliographie, wie solche nunmehr allmonat- Wir gedenken dankbar und in Ehren des entschlafenen Grün ders der Firma und sprechen ihren gegenwärtigen tatkräftigen Inhabern zum heutigen Ehrentage unsere aufrichtigen Glückwünsche Dprechsaal. Unverlangte Zusendung. Versehentlich erfolgte Annahme. 1. April 1901 unverlangt zur Ansicht die erste eines aus fünf Lieferungen bestehenden Werkes, sodann ebenfalls unverlangt die zweite Lieferung am 16. September 1901. Für Lieferung 1 erfolgte Zahlung am 11. November 1901, für Lieferung 2 am 10. März 1902. Heft 3 erschien am 2. Juni 1903, wurde an am 15. September 1905 zur Versendung und wurde am 10. Januar 1906 bezahlt. Die 5. (Schluß-)Lieferung wurde am 1. November 1906 versandt. Eine Bezahlung aber erfolgte nicht, weder auf wiederholte Rechnungslegung noch auf Nachnahmekarten hin, und ein Zahlungsbefehl wurde, nachdem die Buchhandlung vorher üherhaupt keine Antwort erhalten hatte, unter dem 20. No vember 1908 mit folgender Motivierung abgelehnt: »Ich habe gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch erhoben. »Ich habe Fvrmularbücher bei Ihnen nicht bestellt; wenn die früheren Formularbücher, von deren Lieferung ich nichts wußte, bezahlt worden sind, so geschah dies aus Versehen. Ich dachte, es handle sich um Notariatsformulare. Nur bei der Lieferung des 5. Formularbuchs fiel es mir auf, daß Sie mir ein Buch ohne Bestellung schickten. Ich wunderte mich über die Lieferung und ließ das Buch für Sie liegen. Sie können es abholen lassen.« Hat nun der Buchhändler ein Recht, die Zahlung zu ver langen? Seit Expedition der fünften Lieferung am 1. November 1906 bis zur Erwiderung auf den Zahlungsbefehl am 20. No vember 1908 waren alle Rechnungen und eine Nachnahmekarte der Buchhandlung unbeantwortet geblieben, während durch das viermalige vorherige Versehen bei dem Buchhändler die Über zeugung geweckt werden mußte, daß die Sendung der Schluß- Kein Zettelpaket! (Vgl. Nr. 270, 275, auch 277 d. Bl.) Wohin soll es führen, wenn sich die Anzahl der Sortiments- sirmen mehrt, die keine Zirkulare mehr durch die Bestellanstalt, bzw. die Kommissionäre annehmen? Wer selbst Sortimenter ge wesen ist, weiß es, daß es zwar unangenehm ist, in einem dick bäuchigen Zettelpaket von einem Verleger, der durch die große Anzahl ein und desselben Zirkulars die Sortimenter zu hypnotisieren sucht — meist wird durch diese Aufdringlichkeit nur Abneigung statt Erfolg erzielt—, fortwährend belästigt zu werden; aber ein besonnen denkender Sortimenter wird es auch keinem Verleger zumuten, daß dieser ihm die Geschäftsspesen trägt. Und sind diese wirklich so entsetzlich hohe, wie die Herren glauben machen wollen? Meine* Meinung nach nicht. Der Sortimenter kann seinen Kommissionär anweisen, ihm nur die (über Lebkuchen, Thee, Schokolade, Christbaumschmuck und wie die süßen Sachen alle heißen) aber zurückzuweisen. Der Verleger gibt doch für Prospekte, Plakate rc. ein schweres Geld aus, und es ist nicht gerade angenehm, wenn er von dem »rührigen Sortimenter« seine Remittenden in seinem eigenen Plakat eingewickelt zurück erhält, ein Fall, wie ich ihn selbst in einer Leipziger Firma erlebte. Es wird immer geklagt, daß der Verleger zu wenig Kenntnis Herr H. Beyer glaubt, daß es möglich sei, durch die von einem Leipziger Buchhändler beabsichtigte direkte Übersendung von Sammel-Zirkular-Paketen dem Übel zu steuern. Ich kann mich dieser Meinung nicht anschließen. Der Sortimenter würde diese direkten Zettelpakete, die mit der Zeit ebenso unheimlich stark werden dürften wie das gefürchtete 'Weihnachts-Zettelpaket", recht bald satt bekommen, — und was dann? — Der große Verleger kann sich den Luxus leisten, jedes Zirkular an 200 von 6—7000 oder an die Gesamtzahl direkt zu versenden, je nachdem er Erfahrung gemacht hat Man behauptet im allgemeinen, daß es sich garnicht lohne, an eine sehr stattliche Anzahl von Sortimentern überhaupt Zirkulare zu versenden, da viele wohl sehr laut nach 50 Prozent Rabatt rufen, aber in der Tat für den Absatz so gut wie nichts tun, — ich weiß nicht, ob dies wirklich zutrifft oder nur Verleumdung des bösen Verlegers ist, — der mittlere und kleine Verleger aber ist nicht in der Lage, Besteht das Sortiment darauf, daß es keine Zirkulare durch die Bestellanstalt wünscht, ist der Verleger gezwungen, diese direkt zu versenden, dann wird er diese Mehrlast entweder auf die Herstellungskosten schlagen müssen, die Bücher müßten also teurer werden, oder aber er wird den Rabatt kürzen, und das Sagen wir also lieber wie jener Österreicher: »Bei uns bleibt halt alles beim alten». Leipzig, 28. November 1908. Georg Beer, in Fa. Richard Sattler's Verlag. Erhöhter Nettopreis des gebundenen Exemplars. Eine Rechtsfrage. Der Verleger eines Werkes, das in 24 Heften a. 50 H er schienen ist, macht sich schriftlich verbindlich, mir das Werk franko zu liefern, und zwar: Heft 1, 2 gratis, Heft 3—24 ä 50 ->) ord., 25 L netto. 22 Hefte ->. 25 ^ 6 ^ 60 -Z. Ich bestelle ein in Halbfranz gebundenes Exemplar und be rechne laut Verlegerpreis den Einband ohne Rabatt netto ä 1 ,//6 20 ^ — 3 60 H, somit würde das Exemplar 9 10 H kosten. Der Verleger aber berechnet mir das gebundene Exemplar mit 12 .//l netto bar und erklärt, daß er gebundene Exemplare nicht mit 50A Rabatt liefern kann. Ich habe mehr als 200 Exemplare eines anderen in 25 Heften ä. 1 erschienenen Buches abgesetzt. Der Verleger hat mir dieses Werk, wie verabredet, stets geliefert: Heft 1, 2 gratis, Heft 3 bis 25 mit 50A Rabatt, die Einbanddecke separat. Was ist Rechtens? Ist der Verleger zu dieser Rabattreduk tion bei gebundenen Exemplaren berechtigt? Die Differenz be trägt 2 ^ 90 H. Bitte um gefällige Aussprache. Troppau. Herrmann Kolck.
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