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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-01-13
- Erscheinungsdatum
- 13.01.1916
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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großer Lager abzusehcn und entsprechend den Bedürfnissen nnd Wünschen der Truppe, namentlich in bezug auf Zeitungen und Zeitschriften, nur gangbare Ware porrätig zu Hallen. Die besonderen Wünsche einzelner Käufer sind an die heimischen Sortiments-Buchhandlungen zu richten, deren berechtigte Interessen auf diese Weise gewahrt bleiben. b. Der ganze Betrieb muß einfach und ohne erhebliche Inanspruchnahme militärischer Kräfte durchzufuhren sein. Auch dürfen nicht mehr Zivilpersonen als unbedingt nötig aus den Kriegsschauplatz gezogen werden. Deshalb ist wünschens wert: Vereinigung des Zeitungshandels mit dem Buchhandel, einheitliche Regelung innerhalb eines größeren Gebietes, d. h. im allgemeinen innerhalb eines Armeegebietes, Verpachtung an einen Unternehmer (deutschen Buchhändler). Wenn aus militärischen Gründen ein Unternehmer nicht zugelassen werden kann, ist reiner Militärbetrteb einzurichten, o. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler in Leipzig hat sich bereit erklärt, bet der Auswahl geeigneter Unter nehmer behilflich zu sein. Ein beschränkter Wettbewerb bet der Vergebung erscheint zweckmäßig und geeignet, Klagen des heimischen Sortiments-Buchhandels vorzubeugcn. S. Die Verpachtung erfolgt entweder gegen Zahlung einer festen Pachtsumme oder gegen Abgabe eines Teiles des Um satzes (d. h. der Brutto-Einnahmc). Bei Bemessung der Pachtsumme kann als Anhalt dienen, daß der Verkäufer einen angemessenen Gewinn erzielt, wenn ihm die Hälfte des vom Verleger gewährten Rabatts — bei Büchern 30 bis 50o/„ des Ladenpreises — verbleibt, da ihm durch den Vertrieb auf dem Kriegsschauplatz Unkosten wie Miete, Beleuchtung, hohe Gehälter, Steuern und andere Geschäftsunkosten erspart bleiben. In jedem Fall ist ein Pachtvertrag abzuschließen, demzufolge der Pächter die Einrichtung und den Betrieb der Buchhandlung auf eigene Rechnung und Gefahr übernimmt: billigerweise wird aber hiervon auszunehmen sein der Schaden, der nachweisbar durch Vernichtung der Ware infolge militärischer Ereignisse entstanden ist. o. Der Unternehmer hat an einem geeigneten Orte innerhalb des Gebietes, für das er zugelassen ist, eine Hauptbuch handlung einzurichien. Dort, also meist am Etappen-Hauptort, hat er ein Kommissionslager anzulegen, das unter seiner Leitung oder der eines fachmännischen Vertreters liegt. Von hier aus wird auch der Verkehr mit der Heimat (Bestellung und Abrechnung) geführt. Benutzung der Feld post für den Bricfverkehr ist zuzulassen. Nach Bedarf und nach den Wünschen dxr Kommandobehörden sind Verkaufsstellen einzurichten, k. Lager- und Verkaufsräume sind im besetzten Gebiet kostenlos zu überweisen. Als Verkäufer sollen, besonders im Operationsgebiet, nur Soldaten — kriegsbeschädigt, garntson- oder arbeitsverwendungsfähig — Verwendung finden. Kaufmännische Vorbildung ist notwendig, duchhändlerische Kenntnisse find erwünscht, x. Bei reinem Militärbetrieb ist die Leitung einem duchhändlerisch vorgcbildeten Heeresangehörigen (Offizier oder älteren Unteroffizier) zu übertragen. Der Betrieb wird im übrigen ebenso cinzurichten sein wie bei der Verpachtung. Im Gegensatz zur Pachtbuchhandlung ist aber der Anschluß einer Militär-Buchhandlung an eine der heimischen Buchhändler-Organisationen (Kornmtsflonsplätzc in Leipzig, Berlin, Stuttgart, München) ausgeschlossen; auch wird im all- gemeinen ein kommissionsweise! Bezug nicht möglich sein. Der Bezug von Büchern und Zeitschriften wird von heimischen Sortiments-Buchhandlungen zu erfolgen habe»; einzelne Verleger werden sich vielleicht bei größeren Bestellungen zur un mittelbaren Lieferung bereit erklären. Keinesfalls kann aber auf die hohen dem Sortiments-Buchhandel gewährten Rabatt- sätze gerechnet werden. k. Die beschleunigte Zuführung der Zeitungen und Zeitschriften an die einzelnen Verkaufsstellen ist geboten. Zeitungen werden als Bahnhofsbriefe wie Feldpostbriefe behandelt. Ob und inwieweit für Zeitschriften eine schnellere Beförderung erreicht werden kann, unterliegt noch der Prüfung. Auch innerhalb eines Armeegebietes werden besondere Maßnahmen für die rasche Zuführung notwendig sein, i. Bücher und Zeitschriften müssen zu den von den Verlegern festgesetzten Ladenpreisen verkauft werden, Zeitungen und Schreibmaterialien zu den in Deutschland üblichen Verkaufspreisen. Für Ansichtspostkarten werden fcstzusetzen sein: für eine Lichtdruckkarte 5 H, für 12 Karlen 50 H, für eine bunte oder photographische Karte 10 H, für 12 Karten 100 H. Ic. Es bestehen keine Bedenken, daß die Feldbuchhandlungen auch an die einheimische Bevölkerung der besetzten Gebiete verlausen. l. Die Regelung des Bahnhossbuchhandels erfolgt durch den Feldciscnbahnchef nach den gleichen Grundsätzen. Buchhandlungen im Gebiete der General-Gouvernements werden durch vorstehende Anordnungen nicht berührt. Der Herr Generalquartiermeister übersandte dem Börsenverein ein Druckexemplar der Leitsätze mit Schreiben vom 3. Januar mit der Mitteilung, daß diese allen in Betracht kommenden Dienststellen des Feldheeres zugegangen seien, und er führt Wetter aus, daß die hierdurch eingeleilete Neuregelung des Buch- und Zeitungshandels manchen Anlaß zu Klagen beseitigen möchte und die Möglichkeit böte, lautwerdende Klagen auf ihre Berechtigung zu prüfen und für Abstellung von Mißständen zu sorgen. Gleichzeitig nimmt der Herr Generalquarttermctster die Gelegenheit wahr, nochmals seinen Dank auszusprechen für die ihm bei Ordnung dieser Angelegenheit so bereitwillig gewährte tatkräftige Unterstützung. Wir Buchhändler haben bereits im Großen Hauptquartier allen die Verhandlungen führenden Herren den Dank ausgesprochen für das große und volle Verständnis und das eingehende Wohlwollen, das wir in diesen buchhändlertschcn Fragen gefunden haben, ganz besonders aber auch für die uns gewährte Gastfreundschaft im Großen Hauptquartier und in einzelnen Armeeoberkommandos, sowie für die uns gebotene Möglichkeit, unter sachkundigster Führung einen Blick in die Kampfstätten des Argonner Waldes und der Champagne zu tun. Es ist mir aber ein Herzensbedürfnis, und ich glaube im Sinne meiner Fahrtkollegen zu sprechen, auch an dieser Stelle nochmals diesen Dank zugleich im Namen der von uns vertretenen Fachvereinigungen dem Herrn Generalquartiermeister, dem Herrn Oberquartiermetster und seinen Herren zum Aus druck zu bringen. Mit uns werden die Kollegen im Börsenverein aus den Leitsätzen des Herrn GencralquarttermetslerS die Überzeugung gewonnen haben, daß auch bei der Versorgung der Truppen im Felde mit geistiger Nahrung die bekannte Organisation unserer Armeeverwaltung unter voller Wahrung auch der heimischen Interessen des Deutschen Buchhandels sich wiederum glänzend bewährt hat. Berlin, den 9. Januar 1918. Karl Siegismund.
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