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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1916
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- 1916-01-13
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- 13.01.1916
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9, 13. Januar 1916. Redaktioneller Teil. nahmen von fachmännischer Seite vorbereitet nnd in Angriff genom men werden. Damit geht einer der wesentlichen Wünsche der Rö mischen Bewegung seiner Erfüllung entgegen; ein Wunsch, der, je länger, je mehr auch von den Wallonen als berechtigt anerkannt worden ist. Gerade vor 75 Jahren, im Jahre 1840, wurde der-erste Antrag auf Errichtung eines höheren Unterrichts in Römischer Sprache in den Kammern eingcbracht, im Jahre 1912 der letzte, derjenige der Abgg. Frauck, Cauwelaert und Huysmans. Möchten nunmehr alle beteiligten Kreise in ruhigen Erwägungen Re Maßnahmen vorbcreiten helfen, die zu der Lösung führen, der hundertjährigen alina niaksr die wissenschaftliche Bedeutung nnd innere Tüchtigkeit zu erhalten, die ihren Ruhm bilden, sie zugleich aber auch und in höherem Maße als bisher befähigen, eine Trägerin der Römischen Kultur, eine Förderin des Wissens und des Könnens in Römischen Landen zu werden! Neue raffinierte englische Bestechnngsvcrsuche in den Nieder landen. - Unter dieser Überschrift lesen wir in der »Deutschen Wochen schrift für die Niederlande und Belgien vom 9. Januar«: Von buch händlerischer Seite wird uns mitgcteilt, daß die Buchhändler in Amster dam und in den Provinzen von der englischen Negierung noch fort während mit deutschfeindlichen Verleumdungsbroschüren überschwemmt werden. Um ihre Schande zu bedecken, flattern diese Eindringlinge in unser friedliches Heim anonym, gleich den Nachdrucken der gestohlenen Briefe in Amerika und anderen Schmutzpamphleten. Kürzlich empfingen die holländischen Firmen wieder über 100 Exemplare un sinnigen Geschwätzes in holländischer Sprache, aus dem Englischen übersetzt von dem Londoner Berichterstatter des »Tclegraaf«, W. de Vcer. Da die anfänglich erschienenen anonymen Sendungen nicht den geringsten Einfluß ausgeübt zu haben scheinen, bediente sich die eng lische Negierung diesmal der Firma Thomas Wilson L Sons in London, welche den ehrlichen Holländern die Bestechungsofferte macht, das ihnen in der Flugschrift gebotene Geschwätz zu verkaufen oder unter das Publikum zu verteilen, d. h. Geld dafür zu verlangen, ohne es abzutragen. — Raffiniert! Weiter verspricht die englische Firma, noch Tausende Exemplar«; nachzusenden, und stellt noch weitere neue gedruckte Lügen und Ver leumdungen in Aussicht! Da dies natürlich in allen neutralen Ländern der Fall ist, kann man sich leicht denken, wie ungemein schlecht ihre Sache steht und wie groß ihre Furcht vor einer endgültigen Niederlage sein muß, die sie nun durch eine papierene Abwehr hinanszuschieben versuchen. 8k. Selbstkostenpreis -i- 10°/«,. Die Klage der Schutz gemeinschaft für Handel nnd Industrie in Leipzig gegen die Zentrale für Wein vertrieb in Berlin. Urteil des Reichsgerichts vom 18. Dezember 1915. (Nachdruck verboten.) - Im Jahre 1903 wurde in Berlin die Zentrale für Weinvertrieb G. m. b. H. gegründet. Nach ihren Prospekten bezweckte sie, dem Publi kum Weine zum Selbstkostenpreis mit einem geringen Aufschläge von 5»/o zu verkaufen. Im Jahre 1907 nahm diese Gesellschaft ihren Ge schäftsbetrieb in vollem Umfang auf; die Umsatzgebühr- wurde von 5 auf 10°/o erhöht, im übrigen blieben die Bedingungen dieselben. Nach kurzer Zeit wurde ein Umsatz von IV- Million Mark erzielt. Durch die Anpreisung, zum Selbstkostenpreis plus 10°/» Umsatzgebühr zu liefern, fühlten sich andere Weingroßhandlungen geschädigt; sic er blickten in dein Vorgehen der Zentrale ein unlauteres Verhalten und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz. Sie versuchten der Zen trale auf alle mögliche Weise entgcgenzuarbeiten und drohten n. a. den Lieferanten der Zentrale niit Boykott. Schließlich erhob die Schutzgemeinschaft fiir Handel nnd Gewerbe in Leipzig in Gemeinschaft mit dem Weingroßhändler Otto Gümbel in Firma Gümbel L Co. in Berlin Klage auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wett bewerb. Die Kläger behaupteten, die Beklagte habe durch falsche An gaben und Irreführung des Publikums deu Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt. Sie habe es unterlassen, in ihren Pro spekten darauf hiuzuweiscn, daß in dem Selbstkostenpreis nicht nur Spczialunkosten, wie Zollgebühr, Flaschenbruch usw., sondern auch die Gcncralunkosten (Gehälter fiir höhere Angestellte und Ausgabe für das Neklamewesen) enthalten seien. Ferner erhalte der sogen. Ein kaufspreis der Beklagten eine besondere Beleuchtung dadurch, daß sie ihre Weine zu einem nicht unerheblichen Teil von solchen Firmen bezog, die an der Zentrale beteiligt waren. Endlich sei der Gebrauch des Ausdrucks Zentrale von seiten der Beklagten irreführend; das Publikum werde dadurch sowie durch das Wort Umsatzgebtthr zu dem Glauben verleitet, es handle sich um ein Institut von öffentlichrecht lichem Charakter. Die Handelskammer des Landgerichts Berlin wies die Klage ab; auf die Berufung der Kläger kam das Kammergericht zu dem Ergebnis, das; der Beklagten anfcrlegt wurde, in Mitteilungen, die für eine» größeren Kreis von Personen bestimmt sind, die Ankündi gung »Selbstkostenpreis plus IO"/,« zu unterlassen, ohne in jeder An kündigung erstens gemeinverständlich zu erläutern, daß durch den Selbstkostenpreis außer dem Einkaufspreis auch sämtliche übrigen, uameullich die allgemeinen Geschäftsunkosten, einschließlich der Ne- klomekosten, gedeckt seien, dergestalt, daß der Aufschlag von 10°/, den Reingewinn der Beklagten bedeute, zweitens anzugeben, daß der Ein kaufspreis bei einem Teil ihrer Waren derjenige Preis sei, den sie Firmen bezahlt habe, deren Inhaber Gesellschafter der Beklagten sind. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Kammergericht folgendes auS: Was den Gebrauch der Bezeichnung »Zentrale« durch die Be klagte betrifft, so besteht hierüber beim Publikum nur die Auf fassung, daß es sich um ein größeres Unternehmen handle, das seine Tätigkeit auf einen weiteren Kreis erstrecke. Es sei bei den voll tönenden Bezeichnungen, die heute die Geschäftswelt ihren Unterneh mungen beizulegen pflege, der Ausdruck »Zentrale« nach und nach in den Augen des Publikums zu einer bloßen empfehlenden Anpreisung fiir die Bedeutung des Unternehmens geworden. Die Beklagte ar beite nachweislich mit einem Kapital von 500 000 ^//. Hiermit ge höre sie zu den größten Unternehmungen ihrer Art, sodaß sie sich des Wortes »Zentrale« nach dem diesem im Erwerbsleben im allgemeinen uutergelegten Sinn wohl bedienen könne. Was das Schlagwort »Selbstkostenpreis plus 10°/g« augehc, so sei zn bedenken, daß wenig stens ein erheblicher Teil des Publikums die Angabe» der Beklagten in einer Weise auffasse, die zu unrichtigen Anschauungen führen müsse, denn die Beklagte rechne ihre allgemeinen Unkosten, wie Miete, Ge hälter, Kosten der Anpreisung, in die Selbstkosten mit ein. Es liege demnach auf der Hand, daß ihre Angaben geeignet seien, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes zu erwecken (§ 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb). Die Beklagte gebe an, daß sie bis in den September 1911 hinein zu den Unkosten, die sie in die Selbstkosten hineinrechne, außer den Kosten für die Behandlung des Weines, der Fässer und der Flaschen auch die Kellermietc und den Flaschcnb^uch gerechnet habe: aber gerade dadurch, daß sie die Arbeits löhne für die Pflegt, der Fässer usw. einstelle, erwecke sie den Anschein, daß sonstige Arbeitslöhne, wie z. B. Gehälter für kaufmännische An gestellte und die Geschäftsführer, nicht hierher gerechnet werden sollen. Es fehlen in den sonstigen Geschäftsunkosten namentlich die Neklame- unkosten, die bei der Beklagten in einzelnen Jahren sehr hoch an geschwollen seien. Diese habe sie mit keinem Wort in ihren An preisungen erwähnt. Sie habe durch ihr ganzes Verhalten den An schein erweckt, als wenn die sonstigen Geschäftsunkosten im Vergleich zu den anfgezählteu unerheblich seien, während doch in Wirklichkeit das Gegenteil der Fall war. Im Jahre 1912 betrugen die Ausgaben für das Neklamewesen 224 000 im Jahre 1913 168 000 Be züglich der Lieferung von Waren seitens solcher Firmen, deren In haber Teilhaber der Beklagten waren, die mithin in dem sog. Selbst kostenpreis bereits einen nicht unerheblichen Gewinn bezogen, sei zn bemerken, daß eine solche Handlungsweise zwar formell juristisch nicht beanstandet werden könne, aber doch dem üblichen Handel so fern liege, daß das Publikum mit ihr nicht zu rechnen gewohnt sei. Eine Gesellschaft, die ihre Ware zu den Selbstkosten plus 10 °/o anbietc, führe über die Höhe der Selbstkosten irre, wenn ihre Gesellschafter bereits als solche Gewinn bezogen haben. Nach alledem sei, um eine Täuschung zu vermeiden, so zu erkennen, wie geschehen. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision beim Reichsgericht ein. Sie erzielte hiermit insofern einen teilweisen Erfolg, als die höchste Instanz die Auflage unter Nr. 2 des ange fochtenen Urteils aufhob, im übrigen aber dasselbe bestätigte. (Akten zeichen II. 267/15.) Or. zur. C. K l a m r o t h. Eine deutsche Zeitung in Wikia. — In Wilna erscheint seit Beginn dieses Jahres eine dreimal wöchentlich hcrauskommende »Zeitung der X. Armee«, die dem Bedürfnis der Truppen dieser Armee, über die Zeitereignisse möglichst rasch unterrichtet zu werden, Rechnung tragen soll. Auch einem beträchtlichen Teil der Bevölkerung von Wilna wird das neue Blatt als zuverlässige Nachrichtenquelle willkommen sein. In Österreich verboten: Libliotksqus univsr86ll6 st ksvus 3UI886, 1915, Nr. 20. Blätter für zwischen staatliche Organisation der F r i e d e n s w o r t e. XVII. Jahrgang. Nr. 2—9. Zürich, Orell Füßli. — 1.68 stat8-IIni8 d'IHurops. ckournal cls 1a ligus internationale cls la paix st cls 1a Iibert6. Nr. 10—12. Lern. — Neue Wege. Blätter für reli giöse Arbeit. November 1915. Basel. — 1.6 mouvemsnt 6eo- nomique. Usvue men8uells. Nr. 130 und 131. Lulcarest 1915. — Neues Europa. I. Jahrgang, Nr. 8—12. Zürich, Schweizer Druck- und Verlagshaus. — Eoenodium. Ikskt 6 und 7. Im§ano, 41
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