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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1916
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- 1916-01-08
- Erscheinungsdatum
- 08.01.1916
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 5, 8. Januar 1916. Stückzucker, den Herr v. S. in einem Sacke mitfiilirte, wurde auf den schmutzigen Korridor geschüttet, die Zigaretten wurden zer brochen. Mein Trinkgefätz aus Porzellan, das mir meine Frau in Riga ins Gefängnis gebracht hatte, wurde mutwillig auf den Steinen zerschlagen; es hieß, so etwas brauche ich nicht. Meine Medizin wurde mir weggenommen, kurz, das wenige, was man hatte, nahm man uns fort oder zerstörte es ganz sinnlos. Um 8 Uhr morgens etwa war alles beendet, und es ging wieder bei strömendem Regen zur Eisenbahn. Es dauerte dort noch ziemlich lange, ehe wir im Zuge uutcrgebracht waren, und um 11 Uhr endlich ging es weiter. Die Fahrt nach Tscheljabinsk über Ufa und den Ural dauerte wieder fast drei Tage, war aber nicht so angreisend, obgleich ich wieder in einem der scheußlichen Käfigwaggons Platz gefunden hatte. Von der Gegend, die pracht voll sein soll, konnte ich kaum etwas sehen, nur bei der Fahrt über das Gebirge konnte ich ab und zu einen Blick auf grüne Höhen werfen. Der Ural ist hinter Ufa nicht besonders hoch und etwa mit unserm Riesengcbirge zu vergleichen. In Tscheljabinsk kamen wir am Tage bei schönem Wetter an. Es fing schon an leicht zu frieren, aber die Sonne schien prachtvoll warm. Die Untersuchung ging sehr human vor sich, und wir kamen zu 8 Per sonen in eine Zelle, die 8 Lagerstätten nach dem Moskauer Muster enthielt. Unsere Genossen gehörten alle zu dem besseren Teile der Verschickten. Der Oberlehrer aus Kiew war dabei, ferner ein Reichsdeutscher, Herr W. aus Uman im Metrischen Gouvernement, Besitzer einer Waffenhandlung, den die Regierung in den ersten Wochen ganz in Ruhe gelassen hatte. Ganz plötzlich war er dann doch verhaftet und nach Kiew ins Gefängnis gebracht wor den; das Waffenlager hatte man beschlagnahmt, ihm aber eine Quittung darüber gegeben. Jetzt war er schon vier Wochen nach Tobolsk unterwegs. Außerdem waren »och da ein älterer Bauer aus Beßarabien mit seinem Sohn, die irgend eine mißliebige Be merkung über den Krieg gemacht hatte», und ein alter 73jähriger Jude aus Krcttingen an der ostpreutzischen Grenze, den man vor sichtshalber von dort weggebracht hatte, weil die Russen keinem Juden trauen und eigentlich jeden für einen Spion halten. Im Tschcljabinsker Gefängnis gab es sogar Gasbeleuchtung, bei deren Scheine wir das Jnsektenvolk aus allen Ritzen in der Wand, besonders bei den Gasrohren, in großen Scharen her- auswimmcln sehen konnten. Das gab Gelegenheit zu einem Massenmord. Der große Abort loar sauber und hatte Wasser spülung; dicht dabei war eine guteingerichtete Waschvorrich tung. Täglich zweimal wurden die Insassen jeder Zelle in corpore für zehn Minuten dort hineingelassen. Natürlich gab es auch bei uns in der Zelle die scheußlichen Kübel, aber sie wurden wenig in Anspruch genommen. (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. Landkarten- und Reiseführer-Vertrieb in Österreich. — Ver ordnung des Ministers des Innern im Einver nehmen mit dem I u st i z m t n i st e r, dem Finanz minister und dem H a n d e l s m i n i st e r vo m 5. Januar 10 16, mit welcher die M i n i st e r i a l v e r o r d n u n g vom 8. Juni 1915 über die Verbreitung von Karte n- reliefeu, Landkarten, Reiseführern und Ortsbe schreibungen ab geändert wird. Ans Grund des § 7 des Gesetzes vom 5. Mai 1869, RGBl. Nr. 66, und des Artikels VII des mit dem Gesetze vom 30. Dezember 1907, RGBl. Nr. 278, knndgemachten Vertragszolltarifes der beiden Staaten der Monarchie wird in Abänderung der Ministerialverordnung vom 8. Juni 1915, RGBl. Nr. 154, verordnet, wie folgt: 8 Der Vertrieb und der Verschleiß von Landkarten — mit Aus nahme der Schnlkarten —, von Kartcnrclicfen und Plänen in grö ßerem Maßstabe als 1 : 100,000, welche die vom k. und k. Armeeober kommando bestimmten engeren Kriegsgebiete in der Österreich; sch- ungarischen Monarchie, die Umgebung eines befestigten Platzes in der Monarchie oder einen Teil dieser Gebiete umfassen, sowie der Ver trieb und der Verschleiß von Karten in größerem Maßstabe als I 1:400,000, die das Balkangcbiet oder einen Teil desselben darstellcn, I sind verboten. j Das Ministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium den Vertrieb und den Verschleiß von Landkarten, Kartenreliefen und Plänen dieser Art gestatten, wenn sie keine mili tärisch wichtigen Daten enthalten oder für staatliche oder volkswirt schaftliche Zwecke zu unaufschiebbaren wichtigen Arbeiten (Projekts verfassungen über Kommunikationen, Flnßregulierungen, sonstige Bauten rc.) erforderlich sind oder von öffentlichen Behörden und Unternehmungen zum Amtsgebrauche benötigt werden. 8 2. Der Vertrieb und der Verschleiß von Schulkarten in größerem Maßstabe als 1:100,000, von Reiseführern oder Ortsbeschreibungen, welche die im § 1 angeführten Gebiete darstellen oder besprechen und militärisch wichtige Daten enthalten, können von der politischen Landes behörde über Antrag des Militärterritorialkommandos verboten werden. 8 3. Die vom Militärgeographischen Institute herausgegebcnen Karten dürfen nur von diesem Institute und seinen Verlägen vertrieben und verschlissen werden. 8 4. Landkarten, Kartcnreliefe, Pläne, Reiseführer und Ortsbeschrei bungen, deren Vertrieb und Verschleiß im Jnlande nicht verboten ist, dürfen ohne Beschränkung auch nach dem Gebiete eines verbündeten Staates versendet werden. Nach dem neutralen Anslande dürfen Landkarten, Kartenrcliese, Pläne, Reiseführer und Ortsbeschreibungen, die ein Gebiet der öster reichisch-ungarischen Monarchie, eines verbündeten Staates oder des Balkans darstellen oder besprechen und in der Monarchie erzeugt sind, nicht versendet werden. Unter berücksichtigungswürdigcn Verhältnissen kann die politische Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Militär territorialkommando die Ausfuhr einzelner dieser Gegenstände, sofern deren Vertrieb und Verschleiß im Jnlande nicht verboten ist, gestatten. Ins feindliche Ausland dürfen Landkarten, Kartcnreliefe, Pläne, Reiseführer und Ortsbeschreibungen, die ein Gebiet der österreichisch- ungarischen Monarchie, eines verbündeten Staates oder des Balkans darstellen oder besprechen, überhaupt nicht versendet werden. 8 5. Übertretungen dieser Verordnung werden von den zum Straf richteramte in Prcßsachen berufenen Gerichten nach § 9 des Gesetzes vom 5. Mai 1869, RGBl. Nr. 66, bestraft. Bei Übertretungen des 8 4 dieser Verordnung sind außerdem die gefällsstrafrechtlichen Vorschriften anzuwenden. 8 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Mit diesem Tage tritt die Ministerialverordnung vom 8. Juni 1915, RGBl. Nr. 154, außer Wirksamkeit. Hohenlohe m. x. Ho che n.b urger m. p. Leth m. p. Spitzmüller in. x>. (Wiener Zeitung vom 6. Januar 1916.) Personalnachnchten. Herma»» Jastrow ß. — Am 4. Januar ist Geheimer Justizrat Hermann Jastrow in Berlin im Alter von M Jahren gestorben. Unter seinen Werken nimmt die erste Stelle das »Formularbuch und Noiariaisrecht« ein, ursprünglich eine Bearbeitung des Kochschcn Werkes. Gleichfalls eine Reihe von Auslagen erfuhr der kleine Kvm- meniar zu de» Gesetzen über die »Freiwillige Gerichtsbarkeit«. Von seine» weiteren Schriften verdienen die »Ncchtsgrundsätze des Kam- mergerichts« <1889 mit neuer Folge 1892, 2. Auflage 1895), das »Hand buch der amtsrichtcrlichen Geschäfte«, »Das Recht der unehelichen Kinder« und »Das Recht der Frau« genannt zu werde». Ernst Siepcr -f. — Am K. Januar ist in München der anßer- ordentlichc Professor der englischen Philologie an der Münchener Universität Or. Ernst Siepcr nach kurzer Krankheit im Alter von 53 Jahren gestorben. Siepers literarische Tätigkeit war vor allem auf eine Verständigung zwischen Deutschland und England gerichtet. Seit dein Jahre 1912 gab er unter dem Titel »Die Kultur des mo derne» England« eine Sammlung von Monographien über englische Literatur und Kunst heraus; in demselben Jahre schuf er mit Or. W. Ricken die Sammlung »Englische Landeskunde in Lesebüchern für höhere Schulen«, der sich 1914 »Flugschriften des deutsch-englischen VcrständignngSkomitees« anschlossen. Zn nennen ist außerdem sein Buch »Shakespeare und seine Zeit« <2. Ausl. 1912). Um die deutsche Gclehriengcschichie Hai sich der Verstorbene durch Herausgabe von Hermann Hüffcrs »Lcbenscrinnerungcn« verdient gemacht. Professor Siepcr war mit einer Tochter des Bcrlagsbnchhändlcrs Oldcnbonrg in München verheiratet. Verantwortlicher Ncdattcnr: EmilThoinas. — Verlag: Der RSrscn verein der Tenischen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches BnchtiändlcrhanS. Druck: Ramm L S e e in a n u. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 sBiichhäiiblerhano;.
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