Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080926
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190809269
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19080926
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
- Monat1908-09
- Tag1908-09-26
- Monat1908-09
- Jahr1908
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
10372 BöN-nblaU >. d. Dtschn. Vuchhand-I. Nichtamtlicher Teil. 225, 26. September Lvc8. ihrer Zeitschriften angelegen sein, demgegenüber steht aber eine ganze Reihe, die förmlich etwas darin zu suchen scheinen, Band- und Heftnummer so versteckt wie nur möglich anzubringen. Bald stehen diese Angaben in der rechten oberen, bald in der linken unteren Ecke des Umschlags, dann wieder muß man sie aus der Umrankung eines üppigen Ornaments mühselig loslösen; manch mal hat man sie gar auf dem Rücken zu suchen, oder sie finden sich nur auf dem Jnnentitel. Abhilfe täte hier not und sie wäre angesichts schon vorhandener vorzüglicher Muster leicht zu schaffen. Noch wäre ein Zusatz besonderer Art auf jedem Hestumschlag zu wünschen, an dem allerdings in erster Linie unsere Biblio theken interessiert sind; aber da gerade sie die treuesten Hüte rinnen der periodischen Literatur sind und allein sie die Wirkung auf spätere Geschlechter verbürgen, so verdienen sie vielleicht einiges Entgegenkommen. Ihre bescheidene Bitte lautet: Jedes Zeit- schristenhest sollte an einer ganz bestimmten Stelle einen kurzen Vermerk tragen über Art und Bedingungen des Bezugs, es sollte also angegeben sein, wieviel Hefte einen Jahrgang oder Band, oder wie die bibliographische Einheit sonst heißen mag, bilden, und in welcher Weise die Berechnung erfolgt. Jedes Schlußhest eines selbständigen Teils sollte außerdem — womöglich in farbigen Typen — auf dem Umschlag als solches gekennzeichnet sein und einen Vermerk tragen etwa der Art: »Titel und Register liegen dieser Nummer bei- oder — -folgen mit Nr. x». Wird ein Gesamt titelblatt überhaupt nicht ausgegeben oder besteht die Publikation aus sogenannten »zwanglosen Heften-, die nach Belieben zu Buch- binderbänden vereinigt werden können, so sollte dies an der vor erwähnten Stelle unter Art und Bedingungen des Bezugs regel mäßig mit angegeben werden; den Verlegern bliebe dann manche Anfrage nach solchen Titelblättern erspart. So unbedeutend und geringfügig dies alles auch erscheinen mag, so enorm ist die Zeit, die jetzt — aufs ganze gesehen — beim Bemühen um solaie Kleinigkeiten draufgeht. Und wirtschaft liche Arbeit ist die erste Bedingung jedes Fortschritts. Göttingen, 24. September 1908. vr. Füchse!. Kleine Mitteilungen. * Verikaufsbestiminu»«en für de« Mufikaltewhandel. Gültig vom 1. Oktober 1908 ab. — Die in der Haupt versammlung des Vereins der Deutschen Musikalienhändler, Leipzig, 19. Mat 1908, angenommenen, vom Vorstande des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler genehmigten neuen »Verkaussbestimmungen für den Musikalienhandel- treten am 1. Oktober 1908 in Geltung. Der Vorstand des Vereins der Deutschen Musikalienhändler stellt den Vereinsmitgliedern bis zu 5 Exemplaren dieser »Verkaufsbestimmungen- für Chefs und Angestellte zur vertraulichen Benutzung kostenlos zur Ver fügung. Zur Erleichterung der Einführung des verminderten Rabatts beim Publikum hat der Vorstand eine Erklärung -An das Noten kaufende Publikum- drucken lassen, die dem Händler zur etwa nötigen Rechtfertigung dienen soll. Diese Erklärung wird an Vereinsmitglteder zum Selbstkostenpreis abgegeben, für Nichtmitglieder ist ein höherer Preis festgesetzt: erstere zahlen für 25 Exemplare der Erklärung 60 <H, für 100 Exemplare 2 für 300 Exemplare 5 letztere (Nichtmitglieder) zahlen für dieselben Mengen 1 3 7 Verkaussbestimmungen für den Musikalienhandel. Gültig ab 1. Oktober 1908. 1. Jedes öffentliche Angebot von Rabatt in ziffernmäßiger oder unbestimmter Fassung hat zu unterbleiben. 2a. In gleicher Weise ist untersagt die Gewährung eines höheren Rabatts als 20 A von den Ordinär-Artikeln. 2b. Auf Netto-Artikel, worunter auch die billigen Ausgaben, wie Editionen und Albums, zu verstehen sind, darf im all gemeinen bis zu 5A Rabatt gewährt werden.g 2e. Von denjenigen Netto-Artikeln, die der Verleger nicht höher als mit 33^/zsß rabattiert, darf überhaupt kein Rabatt ge währt werden. 3. Der unter 2a/b angeführte Rabattsatz soll die äußerste Grenze bezeichnen, bis zu der gegangen werden darf; jedoch ist es Verlegern und Sortimentern in Ausnahmefällen gestattet, größere Partien eines Werkes an Behörden, Institute, Gesellschaften uud dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen zu liefern. In solchen Fällen ist die Lieferung auf der Faktur als Ausnahmefall kenntlich zu machen und dem betr. Abnehmer die Bedingung zu stellen, daß er die gewährten Vorteile nicht außerhalb des ver einbarten Kreises benutzt; bei direkter Lieferung seitens des Verlegers darf der von diesem gewährte Ausnahmerabatt den auf die gleiche Bestellung dem Sortimenter gewährten Rabatt nicht erreichen. Als größere Partien sind anzusehen: a) bei Chorwerken die gleichzeitige Lieferung von Chor stimmen eines Werkes, wenn die Summe des Laden preises bei Ordinär-Artikeln wenigstens 30 bei Netto-Artikeln wenigstens 20^beträgt. b) bei Orchesterwerken, wenn die Summe der gleich zeitigen Lieferung wenigstens 400 bei Ordinär- Artikeln oder 300 ^ bei Netto-Artikeln beträgt. o) bei Texten die Lieferung von mindestens 100 Exem plaren eines Werkes.*) 6) bei Studtenwerken die Lieferung von mindestens 25 Exemplaren. 4. Kataloge moderner Musikalien, die mißbräuchlicher Weise die Bezeichnung -antiguarische Musik- führen, sind un zulässig. 5. Jedes Mitglied ist berechtigt, an seine Angestellten für deren persönlichen Gebrauch zu Nettopreisen zu liefern, dagegen ist es verpflichtet, die Benutzung der Verlangzettel zu eigenmächtigen Bestellungen zu verbieten. 6. Schuldhaste Verfehlungen gegen obige Bestimmungen sind, sofern sie seitens des Vereinsausschusses auf Grund unan fechtbarer Beweise festgestellt worden sind, vom Vorstande mit Auferlegung einer Buße zu ahnden, und zwar soll die Buße betragen: a) im ersten Verfehlungsfall 30 — b) im ersten Wiederholungsfall ^ 100.— o) im zweiten Wiederholungsfall 300.— ä) im dritten und jedem weiteren Wiederholungsfall ^ 500.—. Von jedem Verfahren, das zu einer Bestrafung führt, ist dem Vorstande des Börsenvcrereins Anzeige zu erstatten und nach Befinden Anwendung weiterer Maßnahmen, be sonders die Entziehung der buchhändlerischen Einrichtungen zu beantragen. In jedem Falle der Bestrafung ist von dem mit der Buße Belegten ein Sicherheitswechsel über den Be trag auszustellen, mit dem der nächste Wiederholungsfall geahndet werden würde; als Fälligkeitstermin gilt der dritte Tag nach demjenigen, an dem der Vorstand auf wiederholte Bestrafung erkennt. Die etngezogenen Bußgelder werden dem Dispositionsfonds überwiesen, der zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben im Interesse des Musikalien handels dient. * Gustav Adolf-Veert«. - Der »Evangelische Verein der Gustav Adolf-Stiftung- (Gustav Adolf-Verein) ist am 23. Sep tember in Straßburg i/Els. zu seiner 60. Hauptversammlung zusammengetreten. »W-ttaMstellUttg iK Brüssel 191«. (Vgl. Nr. 221 d. Bl.) — Aus den Klassen der Weltausstellung in Brüssel 1910 seien aus der vom Deuischen Reichskommissar mitgeteilten -Klassifikation- die folgenden hier mitgcteilt: Gruppe 1. Erziehung und Unterricht. Klasse 1. Erziehung des Kindes. Erster Unterricht. Unterricht für Erwachsene. „ 2. Mittleres Unterrichtswesen. „ 3. Hochfchulunterricht. Wissenschaftliche Einrichtungen. „ 4. Kunstunterricht. „ 5. Landwirtschaftlicher Unterricht. „ 6. Industrie- und Handelsunterricht. Gruppe 2. Kunstwerke. Klasse 7. Malerei. Kartons. Zeichnungen. „ 8. Gravüren und Lithographien. *) Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins der Deutschen Musikalienhändler vom 19. Mai 1908 erklärt sich damit einverstanden, daß an Bühnen und Konzertinstitute beim Bezug von Texten wie an Sortimenter geliefert werden darf.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder