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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-09-22
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1908
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- Deutsch
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- Saxonica
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221, 22. September 1S08. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 10133 Aus dem Tatbestand: In dem Verlage der ehemaligen Aktiengesellschaft Süd deutsches Verlags-Institut Stuttgart ist das Werk der Frau Doktor Fischer-Dückelmann »Die Frau als Hausärztin- erschienen. Im Jahre 1906 ist diese Gesellschaft in Liquidation getreten und hat ihre Firma, sowie sämtliche Verlagsrechte an dem erwähnten Werke an den Kläger übertragen. Gegenüber dem Rechtsvor gänger des Klägers hat sich der Beklagte durch Unterzeichnung des Reverses (2) verpflichtet — bei Verwirkung einer Kon ventionalstrafe von 50 ./k für jedes Exemplar — die vom Süd deutschen Verlags-Institut direkt oder durch Vermittlung von Zwischenhändlern oder irgend welcher anderen Seite be zogenen Exemplare von DUckelmann, Hausärztin aller Auflagen an das Publikum nicht unter dem vom Verleger festgesetzten Ladenpreise von 16 mit dem ortsüblichen Rabatt zu ver kaufen, das Werk vom antiquarischen Handel auszuschließen, auch jegliche billigere Ankündigung in öffentlichen Blättern zu unterlassen und etwaigen Wiederverkäusern dieselbe Ver pflichtung aufzuerlegen. Auf den weiteren Inhalt des Reverses wird verwiesen. Im September 1906 hat nun der Beklagte in verschiedenen Zeitungsanzeigen die sogenannte Jubiläumsausgabe des DUckelmannschen Werkes in Gelegenheitsexemplaren statt für 16 ^ für 8 50-- ausgeboten. Zu vergleichen die Annoncen (3—5). Als Kläger hiervon in Kenntnis gesetzt worden war, hat er durch den Buchhändler W. die beim Beklagten vorrätigen Exemplare aufkaufen lassen. Es waren 34 Exemplare vor handen, die vom Beklagten an W. zum Preise von 8 50 H pro Exemplar abgegeben wurden. Zu vergleichen die Quittungen (lO). Von diesen Exemplaren gehörten 33 Stück der sogenannten, ersten Jubiläumsausgabe <90.-100. Tausend) an, das letzte entstammt der zweiten Jubiläumsausgabe (220.-230. Tausend). Aus den Gründen: Der Beklagte hat in erster Linie geltend gemacht, daß mit dem Aufhören der Aktiengesellschaft »Süddeutsches Verlags- Institut- auch die durch den Revers vom 19. Dezember 1905 gegenüber dieser Gesellschaft begründeten Verpflichtungen er loschen seien, insofern als eine derartige Unterlassungspflicht sich nur auf die Dauer der Existenz des Gegenkontrahenten beziehe und nicht beliebig dadurch verlängert werden könne, daß sie zediert werde. Dieser Einwand konnte nicht als be gründet erachtet werden. Nach § 393 des Bürgerlichen Gesetz buchs gilt die Regel, daß eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem Andern auf diesen übertragen werden kann. Für eine Ausnahme von dieser Regel ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Beklagte beweispflichtig. Diesen Beweis hat der Beklagte nicht erbracht. Das Gesetz gibt keinen Anhalt dafür, daß für Ansprüche aus Unterlassung etwas anderes gilt als für Ansprüche auf eine Leistung. So hat auch das Reichs gericht verschiedentlich anerkannt, daß der Anspruch aus einem Konkurrenzverbot, das gleichfalls eine Unterlassungspflicht be gründet, übertragen werden kann (zu vgl. R.-G. Bd. 37 S. 176, S.-A. Bd. 56, 8, 411). Eine allgemeine, hier allein etwa in Frage kommende Ausnahme gilt nach 8 399 des Bürgerlichen Gesetzbuches für diejenigen Forderungen, deren Erfüllung einem andern als dem ursprünglichen Gläubiger gegenüber nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann, wie z. B. bei Ver trägen, bei welchen die Persönlichkeit der Vertragsgenossen von maßgebender Bedeutung ist. Allein das trifft auf das durch den Revers begründete Schuldverhältnis nicht zu, wie denn auch der Beklagte anerkannt hat. daß die durch den Revers be gründete Unterlassungspflicht einen persönlichen Charakter nicht habe. Es rechtfertigt auch nicht etwa die Fassung und der Sinn des Reverses die Annahme, daß die Parteien eine Über tragung dieses Anspruchs auf andere haben ausschließen wollen. Es ist zu beachten, daß gerade durch diese Reversverpflichtung, die, wie vom Sachverständigen S. bestätigt worden ist, nicht bloß dem Beklagten, sondern sämtlichen Wiederverkäusern auferlegt worden ist und auserlegt wird, der Gefahr der Verschleuderung, wie sie sowohl bei der Art des DUckelmannschen Werks selbst als bei der Art seines Vertriebs und seines Absatzgebiets be sonders nahe liegt, in ausgedehnterem Maße vorgebeugt wird, VSkseublatt für dr« Deutschen Buchhandel. 75. Jahrgang. als dies nach den Gesetzen betreffend das Urheber- und das Verlagsrecht möglich ist (zu vgl. R-G. Bd. 63, S. 399), und daß hierauf zu einem großen Teil der Wert des Unternehmens überhaupt und damit auch seiner besseren Verkäuflichkeit beruht. Mit der Forderung selbst geht aber auch der Anspruch auf die Entrichtung der Vertragsstrafe auf den Erwerber über. Denn die Verpflichtung zur Entrichtung der Vertragsstrafe bildet einen Bestandteil des Schuldverhältnisses (zu vgl. Plank zu tz 401 B. G.-B. Nr. 1). Daß nun der Anspruch aus dem Revers vom Süddeutschen Verlags-Institut an den Kläger faktisch abgetreten worden ist, hat Beklagter an sich nicht bestritten. Es ergibt sich übrigens der Übergang dieses Anspruchs auf den Kläger auch aus 8 25 des Handelsgesetzbuchs, insofern, als nicht bestritten ist, daß Kläger von der in Liquidation getretenen Aktiengesellschaft Süddeutsches Verlags-Institut das bisher von dieser betriebene Verlagsgeschäft, darunter auch den Verlag des Dückelmannschen Werks nebst der Firma dieses Geschäfts erworben hat, und als es nach der Natur der durch den Revers auferlegten Verpflichtung außer Zweifel ist, daß es sich hier um ein im Geschäftsbetrieb des bisherigen Inhabers begründetes Forderungs verhältnis handelt. Es fragt sich nun, ob und inwiefern der Beklagte der ihm durch den Revers auferlegten Unterlassungspflicht zuwider gehandelt hat. Hier kommt in erster Linie in Betracht die unbestrittene Tatsache, daß der Beklagte in verschiedenen Zeitungsannoncen Exemplare der sogenannten Jubiläumsaus gabe des Dückelmannschen Werkes als Gelegenheitsexemplare unter dem Ladenpreis angeboten hat. Der Beklagte hat damit dem klaren Wortlaut des Reverses, welcher jegliche billigere Ankündigung in öffentlichen Blätter untersagt, zuwider gehandelt. Nach der Fassung des Reverses kann nicht etwa an genommen werden, daß ungebrauchte Exemplare alter Auflagen von diesem Verbot ausgenommen sein sollten, wie denn auch im übrigen Text des Reverses die Exemplare sämtlicher Auflagen einander gleichgestellt sind. Und selbst für alte gebrauchte Exemplare kann man dem Revers, ohne seiner Fassung Zwang anzutun, keine Ausnahme entnehmen. Es ist auch zu beachten, daß bei jeder öffentlichen Ankündigung unter dem Normalpreis — mag es sich um alte ge brauchte oder um ungebrauchte Exemplare handeln — die Gefahr besteht, daß etwaige Kaufliebhaber vom Ankauf neuer Exemplare, wobei der Verleger allein einen Gewinn hat, ab- gehalten werden, und daß somit das Interesse des Verlegers nur dann voll gewahrt ist, wenn jede öffentliche Ankündigung unter dem Ladenpreis untersagt ist. Übrigens selbst wenn man sich auf den Standpunkt des Beklagten stellen und alte ge brauchte Exemplare von dem Verbot der öffentlichen An kündigung unter dem festgesetzten Preise ausnehmen wollte, so hat der Beklagte doch insofern dem Verbot zuwidergehandelt, als er die in den Annoncen zum Kauf angebotenen Exemplare nicht als alte gebrauchte Exemplare bezeichnet, sondern als Gelegenheitsexemplare, was nach dem buchhändlerischen Sprach, gebrauch — wie der Sachverständige S. ausgeführt hat — nie mals gebrauchte, sondern ausschließlich neue Bücher unter Normalpreis bedeutet. Zum mindesten müßte aber vom Be klagten der Nachweis verlangt werden, daß sich die Annoncen nur auf gebrauchte Bücher bezogen haben. Aber auch diesen Beweis hat der Beklagte nicht erbracht. Es ist vielmehr das Gegenteil bewiesen. Es hat der Zeuge W. bekundet, daß sämtliche Exemplare, die er im Auftrag des Klägers von dem Beklagten gekauft hatte, sich durchweg in ungebrauchtem Zustand befunden haben. Und diese Angabe ist außer von dem Sach verständigen K. durch das Zeugnis des Buchhalters K., in dessen Lagerverstcigerung der Beklagte die fraglichen Exemplare er standen hatte, insofern bestätigt worden, als dieser Zeuge be kundet hat, daß die vom Beklagten bei ihm gekauften Exemplare sich größtenteils in ungebrauchtem Zustand befunden haben. Der Beklagte soll nun weiter dem Revers dadurch zuwider gehandelt haben, daß er die 34 Exemplare des Dückelmannschen Werkes an W. unter dem Ladenpreis von 16 weiteroerkauft hat. Nach dem Inhalt des Reverses ist zunächst der Verkauf von diesen Büchern unter dem Ladenpreis an das Publikum ohne weiteres untersagt. Allein ein Verkauf an das Publikum 1322
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