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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1908
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080921
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»V 220, 21. September 1908. Amtlicher Teil. Börsenblatt s, d. Dtschn. Buchhandel, 10071 Adolf Tpouholtz »erlag, G. m, b. H. in Hannover. 10088 "Vollste!, Welf und Waiblingen. 3 geb. 4 B. S. Tenbner in Leipzig. 10085/7 Oatulli, srlrlLrt von 8rieäriob. 12 xsb. 13 Orubsr: >Vs.brsobsivIiodIcs>tsroeiivuv8. I, 8ä. 2. Xuü. 6sb. 12 Vsutsebs XavstsiLiebuo^- 6sb. 2 Uivriobssn: VorlesuvASo, 6sb. 7 Uoebüsiw: ll'bsoris. I, Isilj 1 50 kloacic: Ovs.Ids.us. 2 ^ 40 geb, 3 ^ 20 -). Otto: krisstor uuä 'Ismpsl. II. Lä. 14 gsb. ^ ksrr^: Nsobsuik. 6sb. 18 klsvolr: Lrbsltuux ä. LnsrAis. 2, Xuü. Osb. 6 liun^s: Oeomstris. Osb. 6 8sods: Isksln wstbsru. lllutsrriobt. 6 8smwluu8 usturrv.-psäsA- Lbbsuäluv^su. II. 83. 12 8odmieäsr: Xuksstruutsi riebt. 2. Xuü. Lsrt. 1 40 8cbueiäsr: Oesunäbsitslsbrs. 2. Xuü. 1 ^l. 8turm: Osow. Vsrrvsuätscbsktsu. 2. 8ä. 6sb. 16 ^k. I'kowss: VorlssuuAsn. Osb. 7 ^ 80 Timsräiu^: Osomstrio. Osb. 16 Illaterriobt an LsuAsrvsrbsobulsn. Uskt 24: 8rssow: ^Vssssr- dsu. 8tsik xsb. 2 IVolL: Osowstris. I. 'I'sil. 8teik xsb. 1 60 Uibliotbsos sor>ptorum Orssoorum st Uowsvorum Tsubusrisvs. Oiosro sä LuosllwZsr. 2 Zsb. 2 ^ 40 cl. Oovsti rso. IVsssusr. 8 Asb. 8 50 Liräsri sä. 8ebrosäsr. 2 40 gsb 2 ^ 80 H. Orssssrs 8ebulsus?sbsu lrisssisobsr VVsrbs. Uskt 54—56. Ostsrrsiobisobs Oiodtsr. 1 50 Ber'agöhandlnng der Anstalt Bethel in Bethel 10102 bet Bielefeld. Schulte: Jan Schnuk und seine Leute. Geb. 4 ^il. Starnberg: Gebunden und doch frei. 3 ^ 60 H. Berlassbuchh- von Richard Gchoetz in Berlin. 10115 *2sitsedrikt kür kllsiscb- u. Uilobb^xisvs. XIX. lla.br8s.ng. ?ro Ousrtsl 4 Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 10099 Tsuebnits Uäitiou. Voi. 4069. Uvsrsrä Ostes: Oousiv Oinäsrslls. Franz Bahlen in Berlin. 10113 "Korn: Handbuch des Zivilrechts. 12 geb. 13 Berlag „Arena" vr. Otto EhSler in Berlin. 10111 "Xreus. Obtobsrbekt. 1 BerlagSersellschaft Corania m. b. H. in Berlin. 10099 Wlublsr: l)1s Usssn- u. Ossiobtsröto. 3. Xuü. 1 Georg Wattevbach's Verlag in Merlin. 10095 "Daun, Die Kunst des 19. Jahrhunderts und der Gegenwart. 18 eleg. geb. 20 -F. Zerreiß L Co. in Nürnberg. 8 4 Graf Zeppelin und sein Luftschiff. Luxus-Ausg. in 26 Voll bildern u. e. Porträt des Erfinders. 1 .<6 50 Nichtamtlicher Teil. Das Zitationsrecht von Abbildungen. (Gesetz vom 19. Juni 1901 Z 23, Gesetz vom 9. Januar 1907 Z 19.) Eine der umstrittensten Fragen des künstlerischen Urheber rechts ist die Befugnis zur Zitierung von Abbildungen. Sie war es schon unter dem alten Kunstschutzgesetz und sie wird cs noch mehr sein unter den Bestimmungen des neuen Ge setzes, das die Zitierungsgrenzen enger zieht. Da die Grenzlinie zwischen dem nach Z 19 Erlaubten und Un erlaubten nach subjektivem Empfinden bald enger, bald weiter gezogen werden wird, so werden die Berufsgenossen, welche an diesem Paragraphen interessiert sind, gern hören, wie in einem praktischen Falle zunächst ein sächsisches Land gericht und dann ein sächsisches Oberlandesgericht geurteilt haben. Leider war die Streitsnmme nicht so hoch, daß die dritte Instanz, das Reichsgericht, angerufen werden konnte. In dem Verlage der Klägerin war ein Werk erschienen, das Abbildungen nach antiken Kunstwerken enthielt, und zwar waren diese Abbildungen nicht im Wege der Photo graphie hergestellt, sondern es war zunächst nach den sehr schwierig wiederzugebenden Kunstwerken jeweils von einem tüchtigen Künstler eine Zeichnung gemacht worden, die dann photomechanisch reproduziert wurde. Der Beklagte hatte aus dem so entstandenen Verlagswerk eine Anzahl Ab bildungen ohne Erlaubnis der Klägerin in Werken seines Verlags in verkleinertem Format und mit Angabe der Quelle Hochgebildet. Er verteidigte sich gegen die auf Schadenersatz, Einziehung und Vernichtung gerichtete Klage mit dem Einwand, daß sein Verfahren nicht zu beanstanden sei, weil die Abbildungen ausschließlich zur Erläuterung des Inhaltes der von ihm verlegten Werke beigefügt worden seien. Das Landgericht Leipzig erkannte auf Verurteilung des Beklagten, unter nachstehender Begründung: Die im Verlag der Klägerin erschienenen R ... schen Zeich nungen sind Abbildungen wissenschaftlicher Art, die nicht ihrem Hauptzweck nach als Kunstwerke zu betrachten sind, und genießen deshalb den Schutz des Gesetzes vom 19. Juni 1901 1 Ziffer 3 dieses Gesetzes). Die R . .. schen Zeichnungen übertragen, wie die Zeichnungen selbst ergeben, Malereien auf alten griechischen Tongefäßen von den gekrümmten Wandungen dieser Gesäße auf die ebene Fläche. Sie enthalten eine Bearbeitung dieser Male reien, die als Produkt einer individuellen Geistestätigkeit auf zufassen ist. Die einzelnen Zeichnungen sind, wie der Augen schein beweist, in einer Art und Weise hergestellt, daß sie in hohem Grade geeignet sind, das ästhetische Gesühl zu befriedigen. In erster Linie sind sie aber — dies muß aus ihrer Entnahme von alten griechischen Tongefäßen und aus dem Stoffe, den sie behandeln (vergl. auch den Text von . . .), gefolgert werden — zur Belehrung bestimmt. In erster Linie dienen sie der Wissenschaft. Insofern unterscheiden sie sich von dem Kunst werke, dessen von seinem Schöpfer verfolgter Zweck in erster Linie darin besteht, auf das ästhetische Gefühl des Beschauers zu wirken. Das Kunstwerk hat niemals in erster Linie den Zweck, auf andere belehrend einzuwirken (vergl. Allfeld, Komm, zum Ges. vom 19. Juni 1901 Z 1 unter 11 o). Die Anwendung der Kunstschutzgesetze ist daher ausgeschlossen. Genießen die Abbildungen den Schutz des Gesetzes vom 19. Juni 1901, so ist ihre Entlehnung nur dann gestattet, wenn sie einem Schriftwerke ausschließlich zur Erläuterung des Inhaltes beigefügt sind (Z 23 des Gesetzes). Diese Bestimmung bildet die einzige Ausnahme bei der Vervielfältigung von Ab bildungen, Z 19 Ziffer 4 des Gesetzes bezieht sich nur auf Schrift werke (Allfeld Z 23 unter I.) Die Frage, ob die bei der Be klagten erschienenen, hier in Frage kommenden Bücher dem Schul- oder Unterrichtsgebrauche dienen, braucht daher nicht er örtert zu werden. Es mag aber darauf hingewiesen werden, daß — selbst wenn man eine analoge Anwendung für zulässig erachten sollte — die Frage im negativen Sinne entschieden werden müßte, weil H 19 Ziffer 4 die Aufnahme in eine Samm lung erfordert, die Werke einer größeren Anzahl von Schrift stellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. Zu prüfen ist daher allein, ob die R... schen Bilder in den bei der Beklagten erschienenen Büchern ausschließlich der Erläute rung des Inhaltes dienen. Diese Prüfung führt zu einem der Beklagten ungünstigen Ergebnis: Wenn Abbildungen ausschließlich zur Erläuterung des In halts eines Schriftwerkes dienen sollen, so müssen sie zu dem In halte in unmittelbare Beziehung treten. Sie dürfen (vergl. All feld 8 23 unter 3) zu den Schriftwerken nur hinzutreien, um das, 1314*
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