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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1908
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- Erscheinungsdatum
- 21.09.1908
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- Deutsch
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10076 vörimblatt f. 0. Dtschn. vuchhandel Nichtamtlicher Teil. 220, 21. September 190 '. worden. Nicht aber hat die Beklagte, wie das Landgericht an nimmt, sie nur aus äußeren Gründen beigefügt, bloß um dem Zuge der Zeit zu folgen. Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen der früheren Ausgabe der Stollschen Werke und der jetzigen be steht nicht, nur daß bei der Auswahl der Abbildungen natürlich die Fortschritte der Wissenschaft und Technik berücksichtigt werden mußten. Gerade für Zwecke der hier vorliegenden Art ist die Be stimmung der freien Benutzung durch das Gesetz getroffen, um von vornherein jedes Hindernis für die sachlich erforderliche Illustration und deren zweckmäßigste Durchführung zu beseitigen. Durchaus unzutreffend ist auch die Annahme des Landgerichts, daß, wenn die Beigabe der Abbildungen in den vorliegenden Fällen gestattet werde, der Ausbeutung Tür und Tor geöffnet sei. Die Ab sicht des Gesetzes, eine gewisse Freiheit in der Benutzung zu ge währen, kann gar keinem Zweifel unterliegen, sonst hätte man eben die Bestimmung nicht ausgenommen, sondern es bei dem einfachen Verbot bewenden lassen. Cs muß also unabhängig von derartigen äußerlichen Erwägungen entschieden werden, ob die vom Gesetz gezogene Grenze im einzelnen Falle überschritten ist oder nicht. Eine solche Überschreitung liegt aber hier nicht vor. Wäre die Ansicht des Landgerichts zutreffend, so würde die Herausgabe von Werken der vorliegenden Art überhaupt unmöglich sein, da für die 400 Abbildungen dann 10 000 ^ Entschädigung gezahlt werden müßten. Keinesfalls kann aber von einer fahrlässigen Handlungsweise der Beklagten die Rede sein, sie hat vielmehr aus reiflicher Überlegung und in bester Überzeugung von der Richtigkeit ihrer hier erneut Largelegten Anschauung gehandelt. Dresden, den 7. Februar 1908. Der Rechtsanwalt (gez.) vr. Römisch. Antwort auf die Revifionsbegründung. Herrn Oberjustizrat vr. Körner, Dresden 10. Auf den Schriftsatz der Firma B. G. Teubner vom 7. Februar 1908, den wir Ihnen anbei wieder zurückschicken, erwidern wir folgendes: Die Berufungsbegründung bemängelt, daß das erstinstanzliche Urteil durchgängig statt -Inhalt- das Wort -Text- setzt. Das ist aber durchaus richtig, denn der Inhalt eines Schriftwerkes ist dessen Text' und nur auf das Verhältnis, in dem der Text der Bücher zu den Bildern steht, kommt es in unserem Streitfall an. Die nach gedruckten Bilder sind selbst ein Teil des -Inhalts- der Bücher geworden. Das Wort »Text- trifft also hier mehr den Kern der Sache, denn bei dem Wort -Inhalt- würde man immer die Ein schränkung machen müssen -niit Ausnahme der Bilder-, weshalb auch das Gesetz nicht vom Inhalt schlechtweg, sondern oomJnhalt des Schriftwerkes spricht. (Vergl. hierzu vr. E. Müller, Urheber- und Verlagsrecht, Band II, Seite 108,3: -ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts, d. h. des Textes des Schriftwerkes müssen die Werke rc.-) Es ist also ganz richtig, wenn das erstinstanzliche Urteil für -Inhalt des Schriftwerkes- das Wort -Text- setzt, denn was außer dem Text etwa noch den Inhalt des Schriftwerkes aus macht, ist unerfindlich. Beklagter scheint die Bilder, die er nach gedruckt hat, mit zum Inhalt des Schriftwerkes zu rechnen, was aber bet der Entscheidung über den Streitfall nicht zulässig ist. Es wird nicht bestritten, daß Beziehungen zwischen dem Text der Bücher und den Abbildungen vorhanden sind; ohne solche irgendwie geartete Beziehungen hätte die Beigabe der Abbil dungen gar keinen Zweck. Das Verhältnis ist aber hier nicht so, daß die Abbildungen ausschließlich zur Erläuterung des Textes dienen, wie das Gesetz es fordert. Man entferne die aus führlichen, eigens für die Bilder verfaßten erläuternden Unter schriften unter den Bildern, und diese bleiben für den Leser, für dessen Unterhaltung und Belehrung diese populären Bücher in erster Linie bestimmt sind, kaum mehr verständlich. Ein Spezialist freilich, wie der, welcher die Reoisionsbegründung verfaßt hat, vermag Beziehungen zwischen dem Text und zwischen den Bildern zu finden und darzulegen; der Laie aber wird diese Beziehungen nicht ohne weiteres erfassen. Damit dieses möglich wird, sind eigene erläuternde Unterschriften zu den entlehnten Bildern verfaßt worden, die erst die Brücke zwischen dem Text und den aus der -Griechischen Vascnmalerei- entnommenen Abbildungen Herstellen. Daß diese Abbildungen nicht ausschließlich zur Erläuterung des Textes dienen, daß sie vielmehr eine Bereicherung des Buches und damit selbst einen wesentlichen Teil von dessen Inhalt ausmachen, darüber können die gelehrten Ausführungen der Revisionsbegründung nicht hin wegtäuschen. Wenn die Abbildungen von griechischen Vasen dem gebildeten Leser eine deutlichere Vorstellung von dem Leben der dichterischen- und Sagenstoffe im griechischen Volke vermitteln, so tun sie das nicht vermöge des Textes in Stoll-Lamer rc., sondern aus eigener Kraft. Der Text wird durch sie keineswegs leichter verständlich gemacht. Der Inhalt des ganzen Buches, bestehend aus Text und Abbildungen, wird durch die Abbildungen erweitert und bereichert; der Text aber als solcher, d. h. der Inhalt des Schriftwerkes an sich, wird durch die Ab bildungen nicht erläutert. Nicht einmal der Zusammenhang zwischen ihnen und dem Text wird unmittelbar aus dem Inhalt des Schriftwerkes selbst verständlich; erst die nachträglichen künst lichen Interpretationen der Berufungsbegründung suchen ihn klar zumachen. Es ist deshalb nicht nötig, in jedem einzelnen Falle nachzu weisen, daß der in der Berufungsbegründung konstruierte Zusammenhang zwischen Text und Bildern in Wirklichkeit nicht besteht, insofern nämlich, als nirgends das Verhältnis zwischen Hauptsache (Text) und zur Erläuterung dienender Nebensache (Abbildung) gegeben ist. In allen vom Beklagten angeführten Einzelsällen erscheint, wenn man genauer zusieht, das Bild im Verhältnis zum Text als die Hauptsache: der Text erwähnt kaum die Bilder, geschweige denn, daß er ihrem Inhalt gerecht wird, und -das Laienpublikum im jugendlichen Alter-, an das sich die Bücher wenden, vermag allenfalls nur mit Hilfe der besonderen Erklärungen, die den einzelnen Bildern vorsichtigerweise in der Form von Unterschriften beigegeben sind, den Zusammenhang zu er fassen. Die Bilder gehören wohl im allgemeinen dem Stoffgebiet an, das der Text behandelt, von einer Erläuterung des letzteren durch sie kann aber keine Rede sein. Das wird erst recht klar, wenn man den Text der Bücher von Stoll-Lamer und der Hellenischen Kultur mit dem Text von Furtwängler-Retchhold, Griechische Vasenmalerei, vergleicht, der eben denselben Bildern gewidmet ist. Ganz unballbar, ja geradezu gewaltsam ist die Annahme der Berufungsbegründung, daß gerade durch die Abweichungen der Abbildungen vom Text die Abbildungen den letzteren erläutern sollen. Nein, indem die Abbildung eine wesentlich andere Dar stellung gibt als der Text, und zwar in den meisten Fällen eine reichere, vollkommenere, richtigere, wenn auch für den Unkundigen nicht so leicht zu erfassende, erhebt sie sich über den Text und wird im Verhältnis zu ihm zur Hauptsache. Sie erläutert nicht mehr den textlichen Inhalt des Buches, sondern ist zu einem selb ständigen Faktor darin geworden. Aber selbst in den wenigen Fällen, wo der Inhalt der Abbildungen sich bis zu einem gewissen Grade der Darstellung im Texte nähert, ist noch lange nicht die erforder liche Tatsache des Ausschließlich - zur - Erläuterung - dienens ge geben. Als Erläuterung zu dem Texte wären diese Abbildungen durchaus entbehrlich, wie sie ja auch in den früheren Auflagen von Stoll-Lamer gefehlt haben, ohne daß damit die Verständlich keit im geringsten beeinträchtigt worden wäre. Die Abbildungen bereichern das Buch, indem sie neue Elemente hinzufügen, sie sind aber für die Zwecke der Darstellung nicht unentbehrlich, denn wie Beklagter selbst hervorhebt, wenden sich seine Bücher an ein Laien publikum, sind also keine wissenschaftlichen Werke im eigentlichen Sinne des Wortes. Daß das Gesetz gerade für Zwecke der hier vorliegenden Art die Bestimmung der freien Benutzung getroffen haben soll, ist eine sehr willkürliche Annahme des Beklagten, die nicht nur durch den klaren Wortlaut des Gesetzes selbst, sondern auch durch alle uns bekannten Kommentatoren widerlegt wird. Die Voraussetzungen, unter denen die Benutzung erlaubt ist, hat das Gesetz genau um schrieben: -Ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts- müssen die Abbildungen dienen. Ob die vom Gesetz geforderte Eigen schaft von selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten oder von für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmten Schriftwerken bei Stoll-Lamer rc. besteht, bleibt dahingestellt. Hätte der Gesetzgeber solchen Schriftwerken die freie Benutzung von Bildern schlechthin
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