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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1908
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- Deutsch
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sehr wohl und sehr ost der weitere verbunden sein kann, den Leser durch die Abbildungen zugleich zu belehren, sein An schauungsvermögen und seine Kenntnisse zu vermehren. Gerade im vorliegenden Falle ist auch ein solcher weiterer Zweck der Belehrung einzuräumen. Der Leser soll neben der Annehmlich keit, seine Augen an den verschiedenen Abbildungen zu er- sreuen, durch diese noch, ohne besondere Arbeit, einen Überblick über die von den Alten hinterlassenen Kunstwerke und die Art ihrer bildlichen Darstellung von Handlungen aus ihrem Sagenkreise, vor allem aber eine eigene Anschauung von einem großen Teil der uns erhaltenen antiken Kunstschöpfungen gewinnen. Das ändert aber daran nichts, daß die Sagen, Göttergeschichten und Beschreibungen, die die ... . Bücher bringen, durch die beigefügten Abbildungen und insbesondere die hier in Betracht kommenden dem Verständnisse des Lesers nicht näher gebracht werden, sondern daß durch sie nur seine Phantasie angeregt, es ihm erleichtert wird, die erzählten Ge schichten sich bildlich vorzustellen, ähnlich wie die Bilder, die den für die Jugend bestimmten Jndianererzählungen regelmäßig beigcgeben sind, es ihm ermöglichen oder erleichtern, sich ein Bild von einem Jndianerlager, von Jndiancrkämpfen und ähn lichem mehr vorzustellen. Selbst wenn man aber weitergehen und in einer solchen Anregung für die Phantasie eine Erläuterung des Textes finden dürfte, würde solche hier doch keinesfalls der ausschließliche Zweck der Beifügung der Abbildungen sein. Der Hauptzweck der letzteren bestand, wie schon bemerkt, in dem Aufputz der Schriftwerke, in der Befriedigung der herrschenden Strömung im Publikum, Werke der hier in Betracht kommenden Art mit Bilderschmuck und der damit verbundenen Annehmlichkeit zu er langen, beim Lesen des Textes durch Abbildungen angeregt zu werden und in deren Besichtigung eine reizvolle vorüber gehende Unterbrechung der Lektüre zu finden. Damit verband sich der Nebenzweck, dem jugendlichen Leser einen Überblick und eine Anschauung der Bilderwerke der Alten zu verschaffen. Dieser Belehrungszweck deckte sich aber nicht mit dem, den die Schriftwerke als solche verfolgten. Sie wollten dem Leser nur die Kenntnis der Sagen, Göttergeschichten und Erzählungen des Altertums vermitteln; das gilt auch von dem Buche . . . . mindestens hinsichtlich der Teile, auf die sich die aus dem . . . schen Merke entnommenen Abbildungen beziehen. Ginge ihre Absicht dagegen etwa dahin, die Art und Weise darzu stellen, wie die Alten Szenen aus ihren Sagen und Götter geschichten künstlerisch dargestellt haben, so würde der Bei fügung der in Rede stehenden Abbildungen auch die Bedeutung einer Erläuterung des Schriftwerkes zuzuerkennen, vielleicht auch die Ausschließlichkeit dieses Zweckes anzuerkennen sein. Welches Gesetz man auf den vorliegenden Fall anzuwenden habe, ob das Urheberrechtsgesetz vom 19. Juni 1901 oder das Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907 oder das Kunsturheber rechtsgesetz vom 9. Januar 1876, erscheint für die Entscheidung, wie schon die vorige Instanz hervorgehoben hat, gleichgültig, da sie alle drei die Aufnahme einzelner Teile eines geschützten fremden Werkes nur gestatten, wenn diese ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts des Schriftwerkes dienen, dem sie bei gefügt werden, und da sie alle drei andernfalls dem Verletzten den Anspruch auf Vernichtung gewähren, siehe HZ 23, 42, 46 des erstgenannten, ZA 19, 37, 42 des zweitgenannten und ZA 6, Z. 4, 16 Abs. I des letztgenannten Gesetzes. Die Aktiv legitimation der Klägerin ist von der Beklagten selbst nicht in Zweifel gezogen worden und ergibt sich aus Z 9 Abs. 2 des Verlagsgesetzes in Verbindung mit den bereits angeführten Ge setzesbestimmungen und den von der vorigen Instanz als un bestritten festgestellten Tatsachen. Die Frage der Fahrlässigkeit braucht gegenwärtig noch nicht berührt zu werden, da der Vernichtungsanspruch zu seiner Be gründung, ebenso wie der Unterlassungsanspruch, nur der Fest- stellung der objektiven Widerrechtlichkeit bedarf, wie das in den bereits bezeichnet«» Gesetzesvorschriften ausdrücklich ausge sprochen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf A 97 Absatz 1 der Zivil prozeßordnung. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7b. Jahrgang. Nachschrift. Wir hatten die beiden oben abgedruckten Urteile der Redaktion des Börsenblatts unter Weglassung der Firmen und der Büchertitel eingesandt, aber dabei trotzdem den Wunsch ausgesprochen, daß der Satz vor dem Abdruck noch der beklagten Firma B. G. Teubner vorgelegt würde. Da diese nun wünscht, daß als Nach trag zu obigen Urteilen ihre Revisionsbegründung abgedruckt werdeu soll (obwohl sie schon durch das Urteil des Ober landesgerichts zurückgewiesen ist), so muß natürlich auch unsere Beantwortung jener Revisionsbegründung hier ver öffentlicht werden. Durch diese Zusätze wird aber die Ano nymität aufgehoben, und wir können nun auch die Werke nennen, um die es sich handelt. Der Titel des Verlags- werkes, um dessen Schutz wir erfolgreich nachsuchten, lautet: »Furtwängler-Reichhold, Griechische Vasenmalerei, eine Auswahl hervorragender Vasenbilder«. Die Werke aus dem Teubnerschen Verlage sind: Stoll-Lamer: Sagen und Götter des klassischen Altertums« und »F. Baumgarten, F. Poland und R. Wagner: Die hellenische Kultur«. München, den 16. September 1908. F. Bruckmann A.-G. Entgegnung. Ich habe mich mit der Veröffentlichung der vorstehen den Entscheidung einverstanden erklärt, und zwar, weil es nur so in fruchtbarer Weise möglich ist, mit Nennung der Namen und Büchertitel; und weil auch ich es für erwünscht halte, daß die Frage weiter behandelt wird. Denn ich halte die Urteile nicht für richtig, insbesondere auch die Behandlung meiner Revisionsbegründung durch das Oberlandesgericht nicht für stichhaltig, mindestens nicht den praktischen Bedürfnissen entsprechend. Denn so erreicht das Gesetz gar nicht das, was es doch vor allem bezwecken sollte, nämlich den Schutz gegen konkurrenzmäßige, jeder originalen Leistung entbehrende Ausbeutung. Entnimmt heute jemand z. B. eine einen gewissen Wert repräsentierende ana tomische Abbildung einem Lehrbuch der Anatomie und bringt sie in einem anderen, nur anders »erläutert«, so ist das er laubt. Es ist klar, daß der Verleger der Originalabbildung damit ganz anders geschädigt wird, als wenn, wie hier, aus einer großen Publikation eine kleine Nachbildung in selbständiger Verwertung gegeben wird. Ein Schaden trifft damit den Verleger des Originals garnicht; im Gegen teil, die kleine Nachbildung dient eher zum Bekauntwerdeu und zur Empfehlung des Buches für Schulbibliotheken usw. Darauf, daß die Verwertung der Abbildung im or ganischen Zusammenhänge mit einer durchaus ori ginalen wissenschaftlichen Leistung geschieht, hat die gerichtliche Entscheidung gar keinen Wert zu legen geglaubt; das aber muß doch das AuSschlaggebeude sein. So ent spricht jedenfalls das Urteil kaum dem Rechtsempfinden und jedenfalls nicht dem praktischen Bedürfnis. Daß der von dem Gericht erster Instanz ausgesprochene Vorwurf der Fahrlässigkeit meiner Firma gegenüber durchaus unberechtigt ist, bedarf keiner Bemerkung. Es geht dies schon daraus hervor, daß die Frage zwischen den beiden Beteiligten vorher erörtert und in gegenseitiger Über einstimmung eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt worden ist. Ich war, wie ich auch heute noch subjektiv von meinem Recht überzeugt bin, jedenfalls es vor dem Urteil, auch nach dem Schriftwechsel mit der Firma Bruckmann und habe wohlüberlegt, keineswegs irgendwie fahr lässig, die Reproduktion gebracht. Wenn nun die zweite oder dritte Instanz mir recht gegeben hätte? Wäre ich dann auch noch fahrlässig verfahren? Es wäre wohl wünschens wert, wenn die Gerichte mit einem derartigen Vorwurf, der 1315
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