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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1908
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080921
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10072 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 220, 21. September 1908. was die Werke ausdrllcken, besser zu veranschaulichen. Die Ab bildungen müssen dem Leser das Schriftwerk leichter oder besser verständlich machen. Hiervon kann aber bei sämtlichen entlehnten Bildern nicht die Rede sein. Die in . .. eingcfllgten Bilder befinden sich in dem Abschnitte »Geistige Entwicklung und Schrifttum». Das Bild auf Seite 171 stellt die Zerstörung Trojas dar. Im Texte wird der epische Kyklos behandelt und hierbei werden unter -Die Stoffe des Kyklos- einige Szenen aus Trojas Ende erzählt. Das beigc- fügte Bild tritt insofern in Beziehung zum Texte, erläutert ihn aber in keiner Weise. Die Darstellung auf dem Vasenbilde wird erst durch die darunter angebrachten Sätze, ohne die es für den Beschauer als -Zerstörung Trojas- nur schwer verständlich sein würde, näher erklärt. Das Bild würde den Text näher erläutern können, wenn darin behandelt würde, in welcher Weise die Stoffe des Kyklos in der bildenden Kunst wieder gegeben worden seien. Hiervon handelt aber der Inhalt des Textes nicht. Das Bild zwischen den Seiten 388/389 hat nach der Über schrift folgenden Inhalt: Theseus, den ein Triton in die Tiefe des durch Delphine angedeuteten Meeres hinabgetragen hat, begrüßt die vor ihm sitzende Amphitrite, die in der Linken den Kranz hält. Zwischen beiden steht, den Theseus einführend, Athene, mit der Linken die Lanze fassend, auf der Rechten die Eule. Im Texte werden die Lieder des Bakchylides behandelt. Hierbei wird von der -antiken Taucherballade- gesprochen und gesagt, daß sie eine auch in prächtigen Vasenbildern — hierbei wird auf die Abbildung verwiesen — dargestellte Episode von der Fahrt des Theseus nach Kreta behandle. Die antike Taucher ballade wird dann wiedergegeben. Hiervon haben auf das Bild nur die Worte Bezug: -Den Theseus trugen hurtig Delphine zur Halle seines Vaters. Er sah seines Vaters Gattin Amphi trite.- In welcher Weise nun die Abbildung den Inhalt der -antiken Taucherballade- erläutern soll, ist unerfindlich. Wie bei . . ., so verhält es sich auch bei.. . An passenden Stellen sind die entlehnten Abbildungen angebracht, ohne daß sie mit den Erzählungen völlig übereinstimmen. Die Bilder bedürfen in der Hauptsache wieder einer eigenen Erklärung. Sie bringen mit ihren Erläuterungen auch neue Darstellungen in die Bücher hinein. Im Vorworte zu . . . sagt der Verfasser auf Seite IV selbst: -Die beigegebenen Bilderwerke sind meistens keine völlig mit der gegebenen Erzählung übereinstimmenden Illustrationen, sondern^, behaupten eine gewisse Selbständigkeit neben denselben, so daß sie oft eine besondere Variation der Sage darstellen, ohne jedoch von der Erzählung völlig ver schieden zu sein«, und aus Seite VIII findet sich noch folgende Bemerkung zu den Abbildungen: -Namentlich ist eine Reihe von Vasenbildern wiedergegeben. Die Künstler aber, die diese Bilder im Altertum schufen, folgten oft einer anderen Form der Sage, als die Schriftsteller, deren Erzählungen wir hier benutzt haben. So kommt es, daß der Text oft vom Inhalte der Abbildungen etwas abweicht.. — ... sind in der sechsten, von . . . umgearbeiteten Auflage erschienen' ... in der achten. Die entlehnten Abbildungen waren in den früheren Auflagen nicht enthalten. Die Beklagte hat nun, --dem Zuge der Zeit folgend-, die bei ihr erschienenen Werke mit Illustrationen versehen wollen. Sie behauptet, daß solche Werke ohne Abbildungen dem jetzigen Standpunkte der Wissenschaftlichkeit nicht mehr entsprechen. Die künstlerisch aus- gesührten Zeichnungen R...S, die Darstellungen von Sagen, Göttern, Halbgöttern enthalten, kamen ihrem Unternehmen zu statten. Die Sagen und sonstigen Darstellungen in den ...schen Büchern sind in einer Weise erzählt, daß sie einer Erläuterung durch Abbildungen an sich gar nicht bedürfen. Wenn ihnen nun gar Abbildungen beigefügt wurden, die -mit der Erzählung nicht einmal übereinstimmen- und eine gewisse Selbständig, keit daneben bewahren, so kann davon, daß sie den Inhalt der erzählten Sagen besser veranschaulichen, nicht die Rede sein. Ebensowenig kann von einer Erläuterung die Rede sein, wenn (Sette 191) erzählt wird, Polyneikes habe die Eriphyle durch ein goldenes Armband bestochen, und dann (Seite 192) eine R .... sche Zeichnung betgefügt wird, die die Überreichung des Armbandes darstellt. Sämtliche Bilder, die die Beklagte aus den .... schen Werken entnommen hat, können als -aus schließlich der Erläuterung des Textes dienend- nicht angesehen I werden. Sie dienen zur Bereicherung und Ausschmückung der Bücher, erhöhen auch annehmbar ihren Wert, können aber den Lesern der Bücher deren Inhalt nicht verständlicher machen. Das Gericht hat auch nach der eigenen Dar stellung der Beklagten die Überzeugung erlangt, daß die Abbildungen beigefügt worden sind, um die Werke zeitgemäß auszustatten, nicht aber um die Erzählungen und Darstellungen näher zu erläutern. Wollte man den Ausführungen der Be klagten folgen, so würde man den Ausbeutungen fremder Geistestätigkett Tür und Tor öffnen. Das Gesetz zieht insoweit eine Grenze, und diese Grenze hat die Beklagte über- schritten. Das Gericht nimmt auch bei den gesamten Sachlagen und unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, daß die Be klagte eine Verlagsanstalt ist, unbedenklich an, daß die Be klagte mindestens fahrlässig gehandelt hat, als sie die aus den Werken der Klägerin entnommenen Abbildungen vervielfältigte. Die Klägerin kann daher, da ihr das ausschließliche Ver- vielfältigungsrecht unbestritten durch Vertrag übertragen worden ist, auf Grund von §9 Absatz 2 des Gesetzes über das Verlags recht vom 19. Juni 1901 in Verbindung mit ZZ 36, 42, 46 des Urheberrechtsgesetzes von demselben Tage Schadenersatz und Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Bücherexemplare, sowie Vernichtung der zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen verlangen, soweit sich die Bücherexemplare und die Vorrichtungen im Eigentum der Beklagten befinden. — Mit Rücksicht auf die Bestimmungen in Absatz 1 Satz 2 des Z 42 im Urheberrechtsgesetze hat das Gericht lediglich auf Vernichtung der Abbildungen in den Büchern erkannt. Gegen dieses ihn verurteilende Erkenntnis ergriff der Beklagte Revision zum königlich sächsischen Oberlandesge richt in Dresden, aber auch dieses entschied gegen ihn und begründete die Abweisung der Berufung wie folgt: Zur Beantwortung der am Ende des Tatbestandes wieder gegebenen zwischen den Parteien strittigen Frage bedarf es keiner besonderen Sachkunde, und deshalb keiner Vernehmung von Sach verständigen. Das Oberlandesgericht hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit der ihr von der vorigen Instanz gewordenen Beantwortung. Ob schon der Mangel einer näheren Behand lung der Bilder im Texte und der Inhalt des die Ansicht der ersten Richter zu rechrfertigen vermöchte, mag billig bezweifelt werden; die vorige Instanz verwendet aber beides auch nur zur Unterstützung ihrer Ansicht, daß eine Erläuterung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung — sie erachtet den Z 23 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901 für die maß gebende Norm — bei den Abbildungen nicht vorliege. Und darin ist ihr nicht entgegenzutreten; jedenfalls aber, und das ist entscheidend, ist bei dem Verhältnisse, worin die Abbildungen zu dem Texte stehen, entschieden zu bestreiten, daß sie zur Erläuterung des Inhaltes des Buches dienen, dem sie beigefügt sind. Es handelt sich bet ihnen vielmehr um einen äußerlichen Aufputz des Werkes, wie er nach der herrschenden Zerlslrömung beim Publikum in Ansehung nicht rein wissenschaftlrcher Werke, namentlich -volkstümlicher» Darstellungen aus dem Gebiete der Literaturgeschichte, Weltgeschichte, Geographie usw., ins besondere aber auch bei den für die Belehrung der Jugend bestimmten Schriftwerken aus diesen Gebieten äußerst beliebt geworden ist. Bei solchen Verbindungen der den Inhalt der Druckschrift ausmachenden Darstellung mir Abbildungen handelt es sich meist, und so namentlich auch bet den drei hier in Betracht kommenden.Büchern, nicht sowohl darum, den Text verständlicher zu machen, seine Auffassung zu erleichtern, als darum, den Augen des Lesers ein gesälltgeö Abschweifen von den auf die Dauer leicht ermüdenden Textesworten zu gestatten, ihn zu einem kurzen Ausruhen von der Kopfarbeit des Lesens durch eine den Sinnen gefällige, mit keiner Anstrengung ver bundene Betrachtung bildlicher Darstellungen zu verlocken. Dasselbe Prinzip liegt jener Verbindung zugrunde, die von jeher bei den für die Jugend gedruckten Erzählungen und Dar stellungen zur Beifügung von Bilderschmuck geführt hat. Dabei soll keineswegs geleugnet werden, daß der dargelegte Zweck im einzelnen Falle nicht der einzige zu sein braucht, daß mit ihm
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