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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1908
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- Erscheinungsdatum
- 15.09.1908
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- Deutsch
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218, 15. September 1908. Nichtamtlicher Teil. «ürs-nl»»« ,. d. Dtschn. Buchhandel. 9785 So scheint es wirklich a priori festzustehen, daß nunmehr auch der italienische Autor oder sein Rechtsnachfolger die Dritten, d. h. früheren Übersetzern gegenüber einschränkendere Bestimmung des deutsch-belgischen Vertrages auf Grund der Meistbegünstigung für sich in Anspruch nehmen dürfe. Mn können sich aber die deutschen Gerichte darauf berufen, daß eine Übersetzung des deutsch belgischen Vertrages promulgiert wurde und in derselben die Worte »saus antorisation« gleichwie im deutsch-italienischen Ver trage mit »erlaubter Weise« wiedergegeben sind. Diese Gerichte werden somit die deutsche, dem völligen Sich-ausleben-lassen der früheren, auch ohne Zustimmung des Autors verfaßten Über setzung günstige Auslegung anwenden; ein Vorstoß italienischer Autoren auf dieser Grundlage hat somit keine Aussicht auf Erfolg. Immerhin ist es zu bedauern, daß eine solche Frage überhaupt auftauchen kann und daß die scheinbar unbedeutende Abweichung, wie aus obigem hervorgeht, nicht gerade zur Rechtssicherheit beiträgt. Rechtsquellen. — Der Vertrag tritt an Stelle des früheren Vertrages vom 12. Dezember 1883, der abgeschafft wird, und ist bestimmt, die revidierte Berner Übereinkunft zu ergänzen, so daß auch hier als Rechtsquellen für die Bestimmung des ur heberrechtlichen Verhältnisses zu befragen sind: einmal die revi dierte Berner Übereinkunft, sodann die weitergehenden Bestim mungendesneuen Vertrages und die von demselben herbeigezoge nen Landesgesetze (für Belgien das Gesetz vom 22. März 1886), endlich die einer dritten Macht vom 12. Juli 1908 an eingeräumten neuen Vorteile oder Vorzüge im Urheberrechtsschutz gemäß der Meistbegünstigungsklausel. Über die Frage der Rückwirkung werden wir am Schlüsse uns noch besonders aussprechen. II. Die Einxelbestimmungen. 1. Zusammenfassung der Schutzvorschriften. Die Ausdehnung des nunmehr eingeräumten Schutzes brauchen wir nach der Analyse der beiden Vorgänger und nach der Darlegung des gesetzlichen Zustandes in Deutschland nur kurz unter hauptsächlicher Betonung der Rechtslage in Belgien zu- sammenznfassen. In den räumlichen Schutzkreis des Sondervertrages sind nach dem Prinzip der Nationalität des Werkes nur die in Deutschland oder Belgien zum ersten Male veröffentlichten Werke inbegriffen, so daß dieser Schutzkreis nunmehr enger gezogen ist, da er unter dem früheren Vertrage alle in der Heimat geschützten Staats angehörigen ohne Rücksicht auf den Erscheinungsort des Werkes, somit alle Belgier oder Deutschen, auch diejenigen, die ihr Werk irgendwo im Ausland erscheinen ließen, umschlossen hatte. Immer hin ist auch so der Vertrag von bedeutendem Vorteile insbesondere für unionsfremde Autoren, nämlich für Österreicher, die ihre Werke in Deutschland zum erstenmal erscheinen lassen, indem sie dadurch den über die Berner Konvention hinausgehenden Sondervertrags schutz gleich auch noch in Belgien, Frankreich und Italien genießen. Ebenso bringt es den Holländern nur Vorteile, wenn sie ihre Werke zuerst in Belgien veröffentlichen und so der Vorteile des neuen deutsch-belgischen Vertrages in Deutschland teilhaftig werden. Das zeitliche Geltungsgebiet wird beschränkt durch die in den beiderseitigen Beziehungen anwendbaren kürzeren oder geringeren Schutzfristen, die Deutschland aufgestellt hat, und zwar sowohl für die Werke im allgemeinen (dreißig Jahre p. m. a. statt der fünfzig Jahre p. in. a. des belgischen Gesetzes), als im einzelnen für die Photographien (nur zehn Jahre), für die nachgelassenen Werke (nur zehn Jahre statt der fünfzig Jahre vom Tage der treiben und aufzusühren. Letztere Bestimmung ist, wie die deutsche Denkschrift richtig betont, angenommen worden, »um die Interessen eines Übersetzers zu wahren, der seine Arbeit bis zum Inkrafttreten der neuen Übereinkunft noch nicht vollendet hatte«, nicht aber die Interessen des Autors. Börsenblatt sLr den Deuttchen Buchhandel. 7b. Jahrgang. Veröffentlichung, Darstellung, Aufführung oder Ausstellung an, welche das belgische Gesetz vorschreibt) und für die anonym und cheudonym verbleibenden Werke Schutz nur bis dreißig Jahre nach der Veröffentlichung statt der im belgischen Gesetze vorgesehe nen fünfzig Jahre nach dem Tode des Verlegers). Die prozessuale Geltendmachung des Schutzes ist von allem Förmlichkeitszwang befreit, was bei der Förmlichkeitsimmnnität der beiden Länder schon dem jetzigen Rechtsstand im allgemeinen entspricht, im besonderen aber immerhin den belgischen nachge lassenen Werken, die jetzt unter Androhung des Verlustes des Ur heberrechts eingetragen werden müssen, zugute kommt. Die geschützten Werke umfassen mit namentlicher Hervor hebung die Photographien. In Belgien werden dieselben nach rügendem, in einem der neuesten Urteile (Zivilgericht Brüssel, 3. Februar 1904) enthaltenen Grundsatz geschützt: »Das Gesetz vom 22. März 1886 schützt jedes einen künstlerischen Charakter tragende Werk, welches auch immer der Vorgang zu seiner Her stellung sei; die photographischen Abbildungen können deshalb auf die gleiche Stufe der Kunstwerke gestellt werden, sofern ihr Urheber eine geistige Idee verwirklicht und dem von ihm aus geführten Werke einen künstlerischen Stempel aufgedrückt hat« (siehe Droit, ä'Mtknr, 1905, S. 61). Deshalb behalten sich die belgischen Gerichte jeweilen vor, zu untersuchen, ob es sich um eine »mechanische Produktion« oder um eine »künstlerische Schöpfung« handelt (siehe Zivilgericht Brüssel, 28. November 1906, Droit ä'Mtsnr 1907, S. 50). Sicherlich werden auch die nicht besonders erwähnten choreo graphischen Werke, welche weder die Doktrin noch die Gerichte in Belgien beschäftigt zu haben scheinen, nach den gleichen Grund sätzen behandelt. Werke der Baukunst werden, wenn sie ein individuelles Ge präge tragen, grundsätzlich auch in Belgien geschützt (Zivilgericht Lüttich, 7. Juni 1902, Droit ck'Mtsnr 1902, S. 118). Von den kunstgewerblichen Erzeugnissen heißt es im Artikel 21 des belgischen Gesetzes ausdrücklich: »Das durch gewerbliche oder kunstgewerbliche Verfahren vervielfältigte Kunstwerk unterliegt nichtsdestoweniger den Bestimmungen des vorliegenden Ge- etzes«. Diese Erzeugnisse sind also in beiden Ländern überein- timmend geschützt. Die Übersetzungen werden als nach dem Gesetze schntzfähige literarische Werke betrachtet (Wauwermans, Kommentar S. 127); das belgische Gesetz erwähnt sie aber nicht besonders, wie dies der Artikel 9 des früheren belgisch-deutschen Vertrages tat; ihr recht mäßiger Charakter kommt für den Schutz nicht speziell in Betracht. Die Entlehnungen werden durch das nunmehr auf Grund von Artikel 8 der Berner Übereinkunft gegenüber den Deutschen allein anwendbare belgische Gesetz in folgenden engen Schranken ge halten: »Art. 13. Das Urheberrecht schließt nicht das Recht aus, Zitate anzuführen, wenn dieselben zum Zwecke der Kritik, der Polemik oder des Unterrichts dienen«. Der vereinbarte volle Übersetzungsschutz entspricht schon dem Standpunkt der beiden Landesgesetze (belgisches Gesetz Art. 12), ebenso der von keinem besonderen Vermerk abhängige Schutz des Aufführungsrechts (belgisches Gesetz Art. 16) und damit der volle Schutz des Aufführungsrechts an Übersetzungen. In bezug aus den Schutz des Zeitungs- und Zeitschriftenin halts bildet nun Artikel 7 der revidierten Berner Übereinkunft die Norm für den vereinbarten Schutz; dieser bleibt, wie wir nachge wiesen haben, in einigen Punkten hinter dem aufgehobenen Ver trage, der hierin ganz dem früheren deutsch-französischen Ver trage entsprach, zurück. Der weitergehende Schutz des deutschen Gesetzes kommt den Belgiern nicht, wie den Amerikanern, zugute. Hinwieder gestattet das belgische Gesetz (Artikel 14) bloß den Zeitungen, aus anderen Zeitungen Artikel, die nicht mit einem Nachdrucksverbot versehen sind, abzudrucken, aber gegen Quellenangabe. Somit ist nach belgischem Recht der gesamte Zeitschriften inhalt geschützt; sodann ist es in Belgien auch 1278
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