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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-09-15
- Erscheinungsdatum
- 15.09.1908
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- Deutsch
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9784 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 215. 15. September 1S08. der Vertrag einen Monat später in Kraft trat. Im Moniteur Leige« Nr. 177 vom 25. Juni 1908 wurde das den Vertrag ge nehmigende belgische Gesetz, datiert vom 2b. Mai 1908, promul giert;*) in Deutschland erschien der Vertrag in zwei Sprachen als Nr. 3498 im Reichsgesetzblatt Nr. 37, herausgegeben in Berlin am 26. Juni 1908. Da dieser dritte Vertrag wörtlich mit dem deutsch-franzö sischen übereinstimmt, so scheint er zuerst für den Kommentator keine Ausbeute oder, besser gesagt, keine besonderen Schwierig keiten zu bieten. Allein bei genauerem Studium ergeben sich eine Anzahl komplexer Fragen, von denen hauptsächlich drei eingehen der behandelt werden müssen. Sie betreffen die Wirkungen der Meistbegünstigungsklausel, das Verhältnis des Vertrages zum Landesgesetz und die rückwirkende Kraft der neuen Abmachung. I. Die allgemeine Tragweite des Vertrags Meistbegünstigungsklausel. Nechtsquellen. M e i st b e g ü n st i g u n g s k l a u s e l. — Wie der frühere deutsch-französische Vertrag vom 19. April 1883, so enthielt der frühere deutsch-belgische Vertrag vom 12. Dezember 1883 die allerdings nur »unter der Voraussetzung der Reziprozität« wirk same Meistbegünstigungsklausel; da somit die Belgier die in Deutschland den Amerikanern durch den deutsch-amerikanischen Vertrag von 1892 und den Österreichern durch den Vertrag von 1899 eingeräumten weiteren Zugeständnisse beanspruchen konnten, so machten wir nach Inkrafttreten des neuen deutschen Gesetzes vom 19. Juli 1901, das den Autoren große Vorteile gebracht hatte, ausdrücklich im Droit ci'^utvur (1902 p. 41), iu den zusammen fassenden Berichten an den Kongressen der Association littsrairs et artistigue internationale und in der deutschen Fachpresse iu unseren »Gesamtüberblicken« (siehe Börsenblatt Nr. 242, 17. Okto ber 1903; 1907 Nr. 33 und 34, 8. und 9. Februar; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 1904 Nr. 1; 1907 Nr. 5) darauf aufmerksam, die Belgier könnten, wie die Franzosen, vom 1. Januar 1902 an diese Vorteile und speziell den vollen Übersetzungs- und Aufführungsschutz auch für ihre Autoren in Deutschland verlangen, sofern sie Gegenrecht zu halten bereit wären; diese letztere Möglich keit war aber, angesichts des weitgehenden Schutzes des belgischen Gesetzes, der über die Berner Konvention hinauszugehen erlaubt hätte, unbedingt vorhanden. Auch die Deutschen hätten in Belgien die Gleichstellung mit den dortigen einheimischen Autoren nach dem belgischen Gesetz fordern dürfen, die Belgien den Nord amerikanern vom 1. Juli 1891 an (siehe die Note des belgischen Ministers in Washington vom 9. Juni 1891, Droit ck'^utsur 1891, p. 95) ausdrücklich zugestanden und auch im Vertrage mit Mexiko (7. Juni 1895) implicits vermöge der Meistbegünstigungsklausel den Mexikanern eingeräumt hatte. Deutschland hätte ja auch seinerseits die Bedingung der Gegenseitigkeit durch die Anwen dung des deutschen Gesetzes von 1901 auf die Belgier leicht erfüllen können. Allein es erfolgten zur Erlangung dieses Zieles keine gegenseitigen Schritte, weder von seiten Belgiens, noch von seiten Deutschlands, wie dies von Frankreich im Notenaustausch von: Juni/Juli 1903 geschehen war; auch wurden nicht etwa die Ge richte angerufen, um diese neue Rechtslage zu prüfen und die gesetzliche Reziprozität auf Grund der Meistbegünstigungsklausel zu verwirklichen; im Gegenteil, wenn sie in Belgien in den Fall kamen, internationales Recht nnzuweuden, so kehrten sie sich, wie wir sehen werden, keineswegs an die neue Sachlage, sondern hielten sich krampfhaft an der Berner Konvention fest, so daß faktisch die Konjunktur für eine günstigere Gestaltung des gegen seitigen Schutzes zwischen deni 1. Januar 1902 und dem 12. Juli * Es besteht aus einem Artikel: »üa convsution ecmclus ü Lruxsllss, Is 16. octobrs 1907, sntrs In üslgigus st l'^llsmagos paar In protection ckss csuvrss littsrairss st artistiguss sortira »ou xlsiu st sntier stk'st.« (S. hiernach.) 1908 nie ausgenützt wurde, trotzdem es, wie wir bemerkten, an Aufmunterungen dazu nicht fehlte. Wenn wir somit kalten Blutes, und ohne uns einer Art Halluzination über die vermeintlichen, schon früher eingetreteneu Fortschritte im Vertragsleben hinzugeben, die Sachlage über blicken, so kommen wir zu dem Schlüsse, daß eine beträchtliche Ver änderung zum Bessern vom letztgenannten Datum an in den autorrechtlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Belgien eingetreten ist, ohne daß irgend ein nennenswerter Vorteil durch die Neuregelung verloren gegangen wäre. Vom 12. Juli 1908 an beginnt das der Bedingung der Gegen seitigkeit entkleidete Wirken der neuen, auch jeden künftigen Vorteil abstellenden Meistbegünstigungsklausel, und die Sachlage gestaltet sich hinsichtlich deren Wirkung folgendermaßen: Unter den vier in Betracht kommenden Ländern ist das Deutsche Reich dasjenige Land (^.), das, mit einem Staate (8) verbunden, sukzessiv in neue Vertragsverhältnisse zu einem neuen Lande (6, D) tritt und dem deshalb neue Verpflichtungen gegenüber den früheren Kontrahenten (8 bzw. 0) durch die den neuen Kontrahenten (6 bzw. D) eingeräumten Vorteile auferlegt sein könnten. Da aber bei der gänzlichen textlichen Übereinstimmung des deutsch-franzö sischen und deutsch-belgischen Vertrages nur der deutsch-italienische Vertrag divergiert, so ist die Frage die: Hat Deutschland dadurch, daß es mit Belgien in ein späteres Vertragsverhältuis trat als mit Italien, letzterem Lande auf Grund der Klausel irgend einen weiteren Vorteil einzuräumen, den es Belgien u e u zugestanden hätte? Die hier einzig in Betracht fallende Abweichung betrifft die rückwirkende Kraft des vollen Übersetzungsschutzes, indem die »erlaubter Weise« (im französischen Vertragstext des deutsch italienischen Vertrages »licitsmsnt«), d. h. eventuell auch ohne Erlaubnis des Autors ganz oder teilweise vor dem 25. März 1908 erschienenen deutschen Übersetzungen italienischer Werke in Deutsch land frei wiedergegeben, verbreitet und aufgeführt werden dürfen. Die Belgier aber können nach dem Wortlaut ihres in zwei Sprachen abgefaßten Vertrages sich darauf stützen, daß eine solche Tolerie rung deutscher Übersetzungen belgischer Werke nur dann statt- finde, wenn diese Übersetzungen vorher »avec autorisation« ge macht worden seien. Es fragt sich also — und die Untersuchung gilt gleichzeitig für das Verhältnis zwischen Deutschland und Frankreich, indem der deutsch-italienische Vertrag später in Kraft trat als der deutsch französische —, wo hier dergrößere Vorteil zu suchen ist. Für die Allgemeinheit, für die Dritten unbedingt in der Fassung des deutsch-italienischen Vertrages, für die Autoren in derjenigen des deutsch-belgischen Vertrages. Nach der ersteren Annahme hätte also der neue Vertrag mit Belgien der italienischen »Nation« inklusive den in Betracht kommenden Übersetzern in diesem Punkte keine Vergünstigung gebracht; nach der zweiten Annahme wäre jedoch eine solche Besserbehandlung für den belgischen Autor eingetreten und könnte daher auch vom italienischen Autor in Deutschland eingefordert werden. Die zweite Annahme ist die jenige, die sich auf den Wortlaut der Meistbegünstigungsklausel stützen kann, indem diese feststellt, daß jeder weitergehende Vor teil oder Vorzug, welcher künftighin von seiten eines der vertrag schließenden Teile einer dritten Macht hinsichtlich des Schutzes an Werken der Literatur und Kunst eingeräumt wird, den Ur hebern des anderen Landes ohne weiteres zustatten kommen solle. Die Meistbegünstigung bezieht sich also nur auf die für die Autoren günstigeren Vorschriften.*) * Aus diesem Grunde kann nicht etwa ein französischer Über setzer den spätem deutsch-italienischen Vertrag deshalb als günstiger heranziehen wollen, weil derselbe durch eine von Italien ge wünschte Separatbestimmung (Art. 3, Abs. 2) den italienischen Übersetzern von im Übersetzungsrecht früher nicht geschützten Werken noch erlaubt, ihre Übersetzungen bis zum 25. März 1909 zu vollenden und dann ganz unabhängig vom Autor zu ver-
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