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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.09.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.09.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080904
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190809046
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- Jahr1908
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9344 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 206 4. September 1908 Australischer Bund. Verfahren bet der Zolliahtttng für Dructsuchea mit Geschäfts«»,eigen. (Vgl. Nr. 97 d. Bt.) — Laut Bekanntmachung der Zollverwaltung sind nach endgültiger Feststellung des Zolltarifs für das Verfahren bei der Zollzahlung für Drucksachen mit Geschäftsanzeigen folgende neue Bestimmungen erlassen: 1. Geschäftsanzeigen (nämlich Kataloge usw.) sind, außer den in Z ffer 3 angegebenen, zum Satze von 6 Pence für das Pfund oder 35 v. H. des Wertes, jenachdem welcher Satz jeweils der höhere ist, nach Nr. 356s. des Tarifs zollpflichtig. 2. Nach Nr. 356o sind australische Adreßbücher, Reiseführer und Fahrplanbücher mit 6 Pence für das Pfund zollpflichtig. 3. Eine besondere Zollbefreiung ist zugelassen für alle Druck sachen, die Eigentum einer öffentlichen Anstalt und zur Verwahrung oder Ausstellung darin bestimmt sind Zeitschriften mit Geschästs- anzeigen sind ebenfalls vom Zolle befreit. 4. Die in den Z ffern 1 und 2 genannten Sätze finden An wendung auf alle darin genannten Geschäftsanzeigen, die mit der Post eingesührt werden, auch wenn sie in einzelnen an Personen gerichteten Stücken versandt werden, außer in den in Z ffer 7 auf- gesühiten Fällen. 5. Der Zoll kann auf folgende Weise gezahlt werden: s.) Durch Einsendung des auf das Gesamtgewicht einer jeden Postsendung an Personen in einem Bundesstaate entfallenden Zollbetrages an den Slellvertreter des Generalpostmeisters (Dsput^-Bostmastsr-Osaersd) des betreffenden Staates. Ein Ver merk, daß eine solche Einsendung erfolgt ist, kann auf jedes ein zelne Paket mittels Stempels aufgedruckt werden. l>) Der Zoll kann für das ganze Gewicht einer jeden Post sendung von den Vertretern des Einsenders in Australien gezahlt werden. o. Auf jedes Packstück können Stempelmarken in Höhe des dafür zu zahlenden Zolles aufgeklebt werden; sie sind zu be ziehen im Wert von 1 Penny, 3 Pence und 1 Schilling von den amtlichen Vertretungen des Australischen Bundes (oküoes ok tbs Oommovwsaltb ok Lmstralia) in London, 72, Viktoria Street, 81V. ä. Wird keines der vorstehenden Verfahren befolgt, so ist der Zoll sür die Kataloge rc. enthaltenden Packstücke in Australien zu erheben. 6. Die Erhebung des Zolles gemäß vorstehenden Bestimmungen unter o und ck erfolgt nach folgender Abstufung, sofern Gewicht verzollung eintritt: 1 Penny 3°/« Unzen — 2 Pence 6'/, Unzen — 3 Pence 9 Unzen — 4 Pence 12 Unzen — 5 Pence 14'/, Unzen — 6 Pence 16 Unzen. 7. In Fällen, wo der Gesamtzoll für eine von einem Ein sender nach einem Staate des Bundesgebiets gerichtete Sendung 1 Schilling nicht übersteigt, wird von der Erhebung des Zolles abgesehen, (lös Board ok ll'rads dourval.) (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen- gestellten -Nachrichten sür Handel und Industrie».) * Rene Bücher, »alatoge rc. für Buchhändler r Oebeims IVisssosobakiev: Xlob^mis und Naxie. Obbvltismus. Leister und Lsspsvstsr. Nagvetismus, 8pBitismus, Hypno tismus. Nediriaisobs Oariosa. ^.vtigu.-Ka'alo^ I4r. 74 von Laut Elloks in Dresden-^. 8". 36 8. 883 Brn. gewerblicher keobtssckvtr und Urheberrecht. Asitsobrikt des Deutschen Vereins kur den 8obuir des ßowerbliobeu Eigentums. Unter Mitwirkung von Dr. Baul 8obm>dt, Dresden, und Dr. dos. Kodier, Oed. dustisrat, o. ö. Broksssor an der Universität Berlin, hsrausgegsben von Broksssor Dr Ulbert Ostsrrietb. Oarl Hermanns Verlag in LsrBn. 13. dahrgang. Xo. 8, August 1908 4°. 8. 225-252. Inbalt: 8iaedsl, die msobavisobsn Musikwerks und der Bbono- grsph. — Lpbraim, das Oshsimmitteiwssen und der gs- werbliobs ksobtssohutr. — Dunkbs.se, dis 8ts1Iung des Bin- sprsobendsn im Bs.tsntsrteilungsvorks.hrsn (Nachtrag). — IVarenreiohenreobt: Rechtsprechung: Dsutsobland. — Urheber recht: keobtspreokung: Dsutsobland: Ossetr vom 19. duni 1901, K 13 Xbssts 2. Internationaler koohtssobuts: Dis Berliner Konkersnr 2ur Revision der Internationalen Berner Übsreiukuakt vom 9. 8sptsmbsr 1886: Vorschläge der dsutsoben Regierung. ks< ht-preobung: Brankrsich: 2ur Aus legung des Artikels 4 der Barissr Obsreinkunkt. Vsrsins- arigelsgenksitsn: 11. V7s.udsrverss.mmlung des 2weigvsreins 8oblssisn. Beiträge rur Ossobiobts des 2ürobsrisobsn 2sil.uugswsssus. 6r.8". XXVIII, 240 8. Zürich 1908, Verlag von Ulbert Baustein. 5 ord. Inbalt: Vorwort, von Dr. 0. IVettstein. — Ossobiobts des Vereins der sobweiasrisobsn Bresss, von Dr. X. Uablütssl. — Dis rürobsrisobs Bresss bis snr Belvstik, von Dr. X. dakob. — Die aürobsrisobs Bresss wäbrsnd der Rslvstik, von 8. Markus. — Dis rürobsrisobs Bresss ru ^.nkaug des 19. dabrbundsrts, von Dr. Max Usbelbör. Die vorstehenden drei Monographien sind Arbeiten ehe maliger Schüler der journalistischen Abteilung der Hochschule Zürich; die erste und dritte haben die Approbation der philo sophischen Fakultät als Doktordiffertationen bereits erhalten, die zweite ist ein Auszug aus einer der Fakultät vorliegenden Disseitation. Aus Anlaß des 25jährigen Jubiläums des »Vereins der schweizerischen Presse- sind die drei Abhand lungen von den das Fest vorbereitenden Züricher Pceßver- einen zu einer Festschrift vereinigt worden, die als ein wert- voller Beitrag zur Geschichte des Zeitungswesens der Beach tung aller Interessenten empfohlen sei. ^utiguariatskatalogs von Xlbsrt Baustein, 8obwswsrisobss ^ntiguariat in Zürich (8obwsis): Hr. 273 (der ganrsn Beibs I4r. 423). koobtswessn der 8obwsia und ibrsr Kantons. Lundes- u. 8taatsrsobt der 8obwsir. 8". 52 8. 1677 lürn. Hr. 274 (der ganrsn Beibs klr. 424). Usus Bewerbungen von Helvetica. Bücher über dis 8obws:a. Alpina. 42 8. 1079 kirn. Bublioations ok tbe 8mitbsonian Institution (Bsiprig, Karl VI. Bierssmann). 1. 8elsot list ok rsksrsnoss on oorrupt praotioss in slsotions. Oompiled undsr tbe dirsotion ok ^pplston krsntiss Olarlr Orikün, Obisk Libliograpbsr. Bsx.-8". 12 8. 2. Bist ok works rslating to Government rsgulation ok insuranos. United 8tatss and korsign oountriss. Oompilsd undsr tbs dirsotion ok Xppleton Brentiss Oiark Orikün, Obisk Bibliograpber. 8eoood sdition, Bsx-8". 67 8. 3. 8sleot list ok rsksreooss on workingwsn's insuranos. Osnsral; United 8tatss; Orsat Lritain; Osrmanz-; Branos; Lslgium. Oompiled undsr tbs dirsotion ok ^.ppleton Brentiss Olarlr Oriküa, Obisk Bibliograpber. Bsx.-8". 28 8. Blätter für Bücherfreunde. Inter kolia kruotus. Illustrierte periodische Übersicht über die Neuerscheinungen der Literatur. Herausgeber: Hans Dommasch. Verlag von F. Volckmar in Leipzig. VIII. Jahrgang. No. 2. September 1908. 4°. S. 61—124 mit Abbildungen. Inhalt: Kunstgabcn. Von Dr. Jos. Aug. Beringer. — Karl Bleibtreu. Von Hans Dommasch. — Eine friedliche Re volution. — Fabeln und Parabeln der Weltliteratur. Von Julius Berstl, Leipzig. — Kleine Mitteilungen. — Personal chronik. — Bibliographie. — Proben aus neuen Büchern. — Anzeigen. Leitfaden des Bank- und Börsenwesens. Dritte Auflage, nach den neuesten Bestimmungen der Gesetzgebung um- gearbettet von Georg Schweitzer. Verlag von I. I. Weber in Leipzig. In Originalleinenband 4 Die Annahme der Böcsengesetznovelle vom 8. Mai 1908 durch die gesetzgebenden Körperschaften, mit der Hand in Hand auch eine Änderung der Börscnorganisation gehen mußte, ferner das mit dem 1. April 1908 in Kraft getretene Scheck gesetz, sowie der bei der Reichsbank eingefiihrte Hypotheken zahlungsverkehr ergaben die Notwendigkeit einer Neuausgabe des bewährten Leitfadens. Dabei wurde das ganze Buch einer erneuten Verbesserung unterzogen und teilweise beträcht lich erweitert. Die statistischen Daten sind bis auf die neueste Zeit ergänzt und teilweise wesentlich vermehrt, die Bestim mungen über den Geschäftsverkehr mit der Reichsbank und über das Reichs- und Staatsschuldbuch mit den neuesten Ver ordnungen in Einklang gebracht worden. Neu hinzugetreten ist ein Abschnitt über die Seehandlung, die mehr in den Vordergrund getreten ist. In der Erklärung bank- und börsentechnischer Ausdrücke wurden zumeist durch die neueste Gesetzgebung zahlreiche Abänderungen und Zusätze bedingt. Jeder Buchhändler, der dieses Werk seiner Handbibliothek einverleibt und es zu Rate zieht, wird in vielen Fällen weit läufiger Auseinandersetzungen am Schalter seiner Bank ent hoben sein und immer mehr Sicherheit im Bankverkehr erhalten.
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