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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1915
- Strukturtyp
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- 1915-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1915
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- Deutsch
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Nr. 302. r*' » Lr1cheln1^wcr0t3glich. ^ Fvr^TNitgli-d^r d«» DSr1eav»r«iaS ^ ^SHrNch n ' Ä'AeVuWÄ^PiM'iW'ö'erNMWnBW^ Leipzig. Mittwoch den 28. Dezember 1915. 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Strafverfolqunq der Rachdrucksveraehen. Von vr. A.Elster. Wem einmal ein Rachdruck-Strafsall vorgekommen ist und wer ein wenig tiefer darüber nachgedacht hat, dem ist das Ver ständnis dafür bald ausgegangen, daß es sich hier durchaus nicht um eindeutige Rechtsverhältnisse, ja nicht einmal um moralisch eindeutige Dinge handelt. Es gibt Nachdrucksfälle, die ein er staunlich großes Maß dreister Skrupellosigkeit in sich tragen, neben anderen, die entschuldbar und schwer zu bestimmen, ja vom Zitat nur wenig entfernt und in gutem Glauben geschehen sind. Diese Verschiedenwertigkeit mutz naturgemäß auch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft beeinflussen, von der man nicht ver langen kann, daß sie in jedem Falle, in dem sich ein einpfiud- licher Berechtigter beschwert fühlt, put ihren scharfen Mitteln vorgehe, während ein andermal ihr strengstes Eingreifen durchaus am Platze ist. Es ist daher begreiflich, daß der 1909er Entwurf einer neuen Strafprozetzordnung alle Verletzungen des literarischen, künstle rischen und gewerblichen Urheberrechts, soweit sie als Vergehen strafbar sind, (neben einer Reihe anderer Vergehen) im Wege der Privatklage verfolgt sehen will, und daß wegen dieser Vergehen »die öffentliche Klage nur erhoben wird, wenn es im öffentlichen Interesse liegt«. Ebenso begreiflich aber ist es, daß, entgegen solcher Verminderung des strafrechtlichen Schutzes gegen Urhebcrrechtsverletzung, sich Stimmen erheben, die darin eine Gefahr erblicken und unbedingt an der Strafverfolgung der Nachdrucksvergehen festgehalten zu sehen wünschen. Dieser An sicht gibt ein Aufsatz von Amtsrichter a. D. vr. W. Brandts in der Zeitschrift »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht« (20. Jahrgang S. 179 ff.) Ausdruck, der unter dem Titel »Die Verfolgung des Nachdrucks durch die Staatsanwaltschaft, eine soziale Pflicht« alles anführt, was für den strafrechtlichen Schutz spricht. Dieser Aufsatz ist der Anlaß unserer heutigen Erör terung. Die Ausführungen dieses Verfassers verdienen gewiß ernste Beachtung, besonders um deswillen, weil sie sich von jeder dok trinären Deduktion fernhalten, ihre Beweisgründe vielmehr aus der Praxis nehmen. Er spricht im wesentlichen von den von Zeitungen begangenen Nachdrucksbergehen und zeigt die Schwie rigkeiten auf, die sich dem verletzten Urheber bei der Verfolgung seines Rechtes auf dem Wege der Privatklage entgegenstellen müssen. Wenn darauf hingewiesen wird, sagt er, daß es dem Ver letzten meist gar nicht um Bestrafung, sondern um Gewinnung der Unterlagen für eine Zivilklage und um eine Abfindung zu tun sei und demgemäß nach Aufklärung der Sache nicht selten der Strafantrag zurückgezogen werde, so bestreitet er nicht, daß manche Fälle so liegen, fügt aber hinzu: »Liegt nicht auch je mandem, dem seine Uhr oder seine Wertpapiere gestohlen sind, in erster Reihe daran, sein gestohlenes Gut zurückzuerhalten? Ist dieses Endziel nicht bei allen Vermögensdelikten mehr oder weniger die Triebfeder, die Strafanzeige zu machen und sich den erforderlich werdenden polizeilichen und gerichtlichen Verneh mungen zu unterziehen?« Der Tagesschriftsteller, um den es sich da in erster Linie handelt, sei auf die Sicherheit billiger Rechtsverfolgung bei den kleinen Nachdrucksvergehen angewiesen, da die Zweitdruckhonorare für Zeitungsartikel seine Existenz ganz wesentlich bedingen. Die Abschaffung der öffentlichen Klage komme aber der Ausschaltung des Urheberrechts für ihre Arbeiten gleich. Denn zur Erhebung derPrivalklage wegen lO oder 20 gegen eine entfernte Zeitung, deren Verantwortlichen Redak teur er nicht kennt oder bei der er nicht weiß, wer von mehreren Verantwortlichen im vorliegenden Falle der Schuldige ist, könne man dem Journalisten nicht raten. Da er in dem Termine zur Verhandlung der Privatklage vertreten sein muß, so würde er einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen müssen. Er brauche hier, um zu seinem Rechte zu kommen, eben unbedingt die polizeiliche (strafrecht liche) Mitwirkung. Das sei die soziale Aufgabe, die zu erfüllen ! sei. vr. Brandis führt das alles dann noch des näheren aus. Es ist dem Verfasser zuzugeben, daß durch die generelle i Verweisung des verletzten Autors aus die Privatklage der Ur« ^ Heberschutz im wesentlichen illusorisch gemacht werden kann, i Andererseits ist aber der Beweggrund, der den Entwurf einer neuen Strafprozetzordnung leitet, die öffentliche Strafverfolgung i in vielen solcher Fälle grundsätzlich zu versagen, ebenfalls sehr j beachtlich, nur ist das Mittel, das er wählt, zu radikal oder zum ! mindesten sachlich nicht völlig richtig. Von dieser Seite betrachtet I erscheint die Strafverfolgung eines Nachdrucks, der u. U. dem ^ »Geschädigten« sogar materiell erwünscht ist, wenn er nur bezahlt l wird, allerdings methodisch durchaus falsch. Ich habe dies in ! einem Aufsatze in der Z. f. d. ges. Strafr.Wiss. 37, S. 173 ff. des ! näheren ausgeführt und darf hier einiges daraus wiedergcben, ^ da ich den Lesern des Bbl. nicht zumnten kann, den ganzen ^ Aufsatz an jener Stelle nachzulesen. Die beiden Standpunkte sind durchaus nicht so unvereinbar, wie es scheinen möchte. Die Tendenz des Strafprozeß-Ent wurfs ist eine richtige, und die praktischen Ausführungen von vr. Brandis sind in ihrer Art auch zutreffend, nur gibt es einen Mittelweg, der beide vereinigt. Das Urhebergesetz versagt hier, wie es oft versagt. In H 38 fetzt es ein einheitliches Strafmaß bis zu 3000 für alle ge setzlich nicht erlaubten Fälle des Nachdrucks fest, in K 39 aber stellt es eine geringere Bestrafung, nämlich im Höchstmaß nur bis zu 1500 »kk, für diejenigen Fälle auf, in denen der wesentliche In halt eines Werkes, bevor er öffentlich mitgeteilt worden ist, ohne Einwilligung des Berechtigten von anderer Seite öffentlich mit geteilt wird. Darin liegt ein Fehler des Augenmaßes, der unter Umständen zu sonderbaren Ergebnissen führen kann. Zu dieser zweiten, nach der gesetzlichen Höchststrafbemessung also geringeren Kategorie gehören offenbare Einbrüche in Persön lichkeitsrechte derart, daß ein Unberechtigter das Geisteswerk eines anderen der Öffentlichkeit vorweg mitteilt. Es gehören also Fälle hierher, die, oft genug im Verein mit Vermögensvorteilen, jedenfalls wirkliche Verletzungen immaterieller Güter und persön licher Rechte sind. Zu der Gruppe des ß 38 aber, die bis zum doppelten Strafmaß des Z 39 geht, gehören alle anderen Fälle, unter anderem also auch der unberechtigte Abdruck solcher Ar beiten, die, wenn wir die Grundsätze des Verlagsrechts heran- ztehen, einen weit geringeren ausschließlichen Rechtsschutz besitzen und bei deren Abdruck von einer Ver letzung eines Persönlichkeitsrechts kaum die Rede sein kann. Dies wird sogleich deutlicher werden, wenn wir die Fälle 1881
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