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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1908
- Sprache
- Deutsch
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9174 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 202, 31. August 1908. gemacht, da werde ich doch wenigstens 50 000 machen können». Prompt erinnerte ich mich des M— und seiner Mißerfolge, sagte dem Professor: »Herr M— hat wohl nur gespaßt«, was sichtlich überraschend kam. Aber er fand, daß er angeführt worden war, und nach acht Tagen reiste der Professor nach Leipzig zurück, ohne auch nur eine einzige Vorlesung gehalten zu haben. Weitere Proben dieser Art behalte ich mir für ein andermal vor und will jetzt nur sagen, daß unter so vielen angeführten Leichtgläubigen sich die Zahl derer mehrte, welche über den Nachdruck deutscher Bücher in Nordamerika jammerten. Ich habe in diesen Jahren weder Zeit noch Lust gehabt, diese Unglücklichen zu belehren, d. h. auch ihnen etwas Uner wünschtes zu sagen. Inzwischen wurde die Zahl der deutsch-amerikanische Zei tungen und importierte deutschländische Zeitschriften lesenden Deutschen in Amerika immer geringer, die Zahl der deutschen Zeitungen nahm ab, ebenso die Zahl der um Aushängebogen konkurrierenden Verleger, und damit sanken die Beträge, welche für Aushängebogen bezahlt wurden. Am 3. März 1891 passierte im Kongreß der Vereinigten Staaten ein revidiertes Urheberrechtsgesetz, dessen wesentlich neuer Punkt war, daß die Erlangung des Urheberrechtsschutzes in Nordamerika den Bürgern aller Länder möglich gemacht wurde, die Erfüllung gewisser Bedingungen vorausgesetzt. Die wichtigste derselben ist, daß ein jedes amerikanische wie auch jedes ausländische Buch in den Vereingten Staaten gesetzt werden muß, um den Schutz des Gesetzes zu erlangen (Uanukaotuiing clause). Nur infolge dieses Zuge ständnisses an die amerikanischen Arbeiter, die selbstverständlich gegen auswärtige Konkurrenz geschützt sein wollen, wurde dieses Gesetz angenommen, — andernfalls wäre es nicht durchgegangen. Auf Grund dieses Gesetzes vom 3. März 1891 haben die Re gierungen von England, Frankreich, Belgien und der Schweiz am 1. Juli 1891, d. h. an dem Tage, an dem es in Kraft trat, einen Urheberrechtsvertrag mit denl Vereinigten Staaten abgeschlossen. In Deutschland hat man sich's, auch im Reichs tage, neun Monate lang überlegt, bevor nicht nur mit Zustim mung, sondern sogar auf Befürwortung des deutschen Buch-, Kunst-, Karten- und Musikalienhandels der Vertrag vom 15. Ja nuar 1892 abgeschlossen wurde. Infolge dieses Vertrages sind seit her viele tausend Nummern Musikalien, dramatische Werke, Stiche, Holzschnitte, Gemälde, Zeichnungen hier eingetra gen und dadurch geschützt worden, — auch ohne hierzulande hergestellt worden zu sein. Es ist klar, daß der Schutz von Musikalien, die, weil ohne Text, jedermann verständlich sind, oder von Illu strationen wenigstens hundertmal soviel wert ist als der eines deutschen Buches, dessen Nachdruck sich nicht lohnt, so daß die Mühe und Kosten für Schutzerlangung erspart werden konnten. Und trotzdem schmähen manche unverantwortlicherweise den deutsch-amerikanischen Vertrag von 1892 und verlangen dessen Aufkündigung — vor der man sich wohl hüten möge. Den Amerikanern würde die Kündigung willkommen sein, sie könnten mit dem Freiwerden des Nachdrucks von Musikalien usw. nur profitieren, die Deutschen würden dagegen den Absatz dieser fortan nachgedruckten Musi kalien usw. verlieren, ohne durch den Nachdruck amerikanischer Bücher, Musikalien usw. sich revanchieren zu können. Bekanntlich hat sich solcher Nachdruck nicht gelohnt und ist aufgegeben worden. In einem früheren Artikel habe ich schon gesagt, daß die Auf hebung der manukaoturinA olauss undenkbar ist. Das wäre ganz widersinnig. Im Gegenteil: bei den neuen Gesetzvorlagen ist auch vorgesehen, daß außer dem Setzen der Bücher auch Druck und Einbinden in der Union gemacht werden müssen, um Schutz zu erlangen. In meiner Auto-Biographie »Dreiundfünfzig Jahre Buch händler in Deutschland und Amerika« habe ich einiges aus meinen oben erwähnten Broschüren abgedruckt, um teilweise zu erhalten, was ich vor Zeiten veröffentlicht und was auch damals (1901) noch volle Geltung hatte — wie auch heute noch. Es hat mir Freude gemacht, unzählige Zustimmungen zu er halten, von denen ich aber nur eine hier ansühren will: die von Paul Heyse, der sich die Zeit genommen hatte, mein Buch alsbald zu lesen, und mir überdies am 27. Dezember 1901 schrieb: »Es war mir sehr interessant, weither Herr, durch Ihre ausführliche Lebensschilderung in eine mir bisher fremde Welt eines großen Geschäftsbetriebes eingeführt zu werden, und zu gleich von Sitten und Zuständen des großen Landes, in dem Sie Ihre zweite Heimath gefunden haben, eine klarere Anschauung zu gewinnen, als ich sie bisher durch Reisebeschreibungen und Romane erhalten hatte. Ihr Buch wird zweifellos unter den Geschichtswerken, die das Emporkommen des deutschen Geistes jenseits des Oceans darstellen, als eine umfassende, ehrliche Quellenschrift stets in erster Linie stehen und bleibenden Werth behalten. »Auch über Manches, was mir in den internationalen Ver hältnissen unseres Schrifttums zum amerikanischen Buchhandel bisher unbillig erschien, habe ich durch Ihre Darstellung anders denken gelernt, wenn ich auch hoffe, daß wir mit der Zeit zu einer günstigeren Gestaltung der Dinge gelangen werden.. .<- Und mehr noch: ich schickte ihm amerikanische Schulausgaben einiger seiner Novellen, und anstatt sich darüber zu ärgern, drückte er seine Freude über deren schöne Ausstattung aus. zWstj Im Dezember 1902 veröffentlichte ich, um etliche unsinnige Behauptungen in Schriftstellerblättern festzunageln, eine Bro schüre: »Das Gespenst des Nachdrucks deutscher Bücher in Nord amerika. Eine harmlose Plauderei, zur Aufklärung niederge schrieben.« Was ich in allen meinen Schriften über Nachdruck gesagt, — ohne Eitelkeit spreche ich's aus — bleibt voll bestehen, einfach weil es die wahrheitsgetreue Darstellung der Verhältnisse ist. Ich zeige die Zustände, wie sie sind, nicht wie sie — nach den Wünschen anderer — sein sollten. Im »Börsenblatt« Nummer 138 (vom 17. Juni 1908) habe ich gesagt, was mir auszudrücken nötig erschien. Seitdem hat kein Geringerer als »der a. o. Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht« — W. S P e m a n n, Vorsitzender — in Nummer 147 (vom 27. Juni) das von mir zehn Tage vorher Gesagte bestätigt und gleichzeitig auch die redaktionellen Be merkungen zu meinem Artikel widerlegt, so daß diese Aufgabe mir abgenommen ist. Nur bezüglich des Hinweises auf die in Nummer 135 abge druckte Notiz betr. Bestrebungen deutsch-amerikanischer Schrift steller auf Änderung des gegenwärtigen Zustandes usw. hat Herr Spemann mir Vorbehalten etwas zu sagen. Und'das ist, daß der einzige der neun dort aufgezählten Herren, den ich darum fragen konnte, der als erster genannte Herr Paul Goepel, von der Angelegenheit nichts wußte und alsbald gegen den unerlaub ten Gebrauch seines Namens Einwand erhob, nachdem er aus meiner Broschüre »Das Gespenst des Nachdrucks« gesehen, was ich von einem Mitglieds des Ausschusses (». . . der bekannte un ermüdliche Vorkämpfer für den Schutz des geistigen Eigentums deutscher Schriftsteller gegen Nachdruck in den Vereinigten Staaten sammelt statistisches Material zum authentischen Nachweis der Höhe der jährlichen Verluste, die den deutschen Autoren und Ver legern infolge des Mangels an Schutz gegen Nachdruck in Amerika erwachsen. Das Material soll bis zur Tagung der Berner Kon vention übersichtlich geordnet und den Delegierten vorgelegt werden«) zu sagen gehabt habe. d! s : - Von drei oder vier anderen angeblichen Mitgliedern dieses Ausschusses vermute ich, auf etwaiges Befragen Ähnliches zu hören, doch begnüge ich mich mit der Anführung dieses einen
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