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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-06-17
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1908
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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138, 17. Juni 1908. Nichtamtlicher Teil. »örl-ndlatl >. d. «tsqn. vuihh-ndkl. 6681 wichtig ist, daß die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist in bezug auf Belgien, Frankreich, Rußland, Schweden, Norwegen. Was die gerichtliche Verfolgung der Verletzung des Kunstschutzes anlangt, so ist es übersehen, die Frage des Vergleichs zu behandeln. Sehr häufig tritt der Verletzer an die geschädigten Künstler mit Entschädigungsangeboten heran unter der Voraussetzung, daß der Künstler den Strafantrag zurückzieht. Der Künstler, der es vergißt, sich wegen der Gerichtskosten zu sichern, erleidet dann einen erheblichen Schaden in Höhe der einmal verfallenen Gerichtskosten, wenn er nämlich den Strafantrag zurückzieht, ohne die Begleichung der Kosten zur Bedingung zu machen. Hierauf wäre hinzu weisen gewesen. Der andere Teil des Werkes verdient indes uneinge schränktes Lob. Namentlich ist die Darlegung der Vertrags verhältnisse des Künstlers zum Auftraggeber einerseits, zum Kommissionär andererseits sehr klar und deutlich und außer ordentlich wertvoll. Auch die Bestimmungen über den Eisen bahntransport, die Versicherung von Kunstgegenständen und den Transport ins Ausland kann man nur mit großer Freude begrüßen. Meines Wissens sind sie noch nirgends so vollständig und übersichtlich zusammengestellt worden. Ich glaube deshalb auch zur Anschaffung dieses Werkes raten zu dürfen, und freue mich, daß die Literatur zum Kunstschutzgesetz um zwei wertvolle Neuerscheinungen bereichert ist, wie ich sie eben hier besprechen durfte. Aus Amerika?) In Deutschland scheinen einzelne Verleger es darauf abgesehen zu haben, daß ihre illustrierten »Witzblätter« konfisziert werden, damit sie daraufhin Gelegenheit finden, bei einer Gerichtsverhandlung durch »Professoren- und andere »Experten« erklären zu lassen, daß ein »Kunstwerk« vorliege oder daß das ganz anständig sei, was ein Staatsanwalt für obszön, andere aber jedenfalls für ekelhast, schmutzig, gemein erachten. Je mehr solche Sachen breitgetreten werden, desto lieber ist's den Verlegern, denn ihre Prozeßkosten sind ver hältnismäßig gering im Hinblick auf die erreichte Reklame. Darum dauert in Deutschland diese widerliche Erscheinung fort, und zwar um so mehr, als ein Zusammenwirken der Behörden nicht besteht. In Nord-Amerika wird dagegen in umfassender Weise kurzer Prozeß gemacht. Solche Zeitschriften mit anstößigen Bildern dürfen einfach nicht mehr mit der Post versandt werden. Die nordamerikanische Postverwaltung geht noch weiter: sie hat neuerdings auch die Beförderung von Zeit schriften und Zeitungen verboten, die Inserate von Firmen enthalten, die »pikante Bilder« anbieten. Daß alle Erscheinungen, die Anzeigen über Lotterien bringen, von der Postbeförderung ausgeschlossen sind, ist ein sehr altes Gesetz. Der unschuldige Importeur mußte bisher, um *) Die Redaktion hat nachstehenden Artikel des Herrn Ernst Steiger in New Jork, des verehrten Veteranen des deutsch- amerikanischen Buchhandels, abgedruckt, obgleich ihr bewußt ist, daß seine Anschauungen über den gegenwärtigen Urheber rechtsschutz deutscher Werke in den Vereinigten Staaten von Amerika und dessen Wert sich nicht mit den Wünschen des deutschen Buchhandels und besonders der deutschen Schriftsteller welt vereinigen lassen. Nachdem wir erst in Nr. 135 d. Bl. von den Bestrebungen deutsch-amerikanischer Schriftsteller auf Änderung des gegenwärtigen Zustandes nach einem deutschen Schriftsteller blatt berichtet haben, ist es auf jeden Fall interessant, die gegen teilige Meinung eines deutsch-amerikanischen Buchhändlers zu hören, der nach mehr als dreiundfünfzigjährigem Aufenthalt in Nord-Amerika die Verhältnisse drüben wohl zu beurteilen in der Lage sein dürste. Redaktion des Börsenblattes. Börsenblatt skr den Deutschen Buchhandel. ?e. Jahrgang. empfindlicher Strafe zu entgehen, solche Inserate entweder schwarz überpinseln oder ausschneiden oder das betreffende Blatt ausreißen —, was alles mehr Zeit kostete, als der geringe Profit erlaubt. Jetzt ist es aber auch verboten, solche verstümmelte Zeitschriften mit der Post zu versenden. Daher muß man Bestellungen auf die meisten solcher Blätter ab lehnen, mindestens auf Exemplare, welche zum Postversand gebraucht werden. (Vergl. auch Börsenbl. Nr. 137. Red.) Das ist eines der Beispiele, daß im »freien« Amerika verboten, was unter europäischen Regierungen nicht nur er laubt ist, sondern wozu sogar der Staat, weil derselbe große Einnahmen aus dem verwerflichen Lotteriespielen zieht, auf muntert — natürlich eigennützigerweise mit der Beschränkung, daß nicht ein anderes Staatswesen für seine Lotterielose seinen Untertanen das Geld aus der Tasche lockt. Lotterie-Kollekteure, deren viele auf gut Glück Lose nach Nordamerika schicken, werden in den offiziellen Listen als »Schwindler« aufgeführt, und alle Postmeister des ganzen Landes sind gehalten, Briefe an dieselben nicht zu befördern. Verkauf von Lotterielosen zieht Gefängnisstrafe nach sich. Beilagen müssen sämtlich aus Zeitungen und Zeit schriften entfernt werden. Die Schnittmusterbeilagen der Modenzeitungen und andere lose Teile derselben hat man als »Drucksache« separat zu versenden. Daher kommt die Ver teuerung des Preises und entsprechende Abnahme des Absatzes, nachdem schon durch andere Umstände die frühere große Kontinuation auf den zehnten, ja zwanzigsten Teil ver mindert worden ist. In Amerika ist auch verschiedenes andere verboten, was in Deutschland erlaubt ist, so z. B. das allgemeine Offen halten der Trinklokale an Sonntagen. Dagegen ist aber auch hierzulande — gerade so wie in Deutschland — erlaubt, was kein Gesetz verbietet. Dazu gehört z. B. die Herstellung von Artikeln, die in der Union nicht patentiert sind, das Nachdrucken von Büchern usw., die nicht entsprechend dem Urheberrechtsgesetze gegen Nach druck geschützt worden find. Dieses Nichtpatentieren, bezw. Nichtschützen gegen Nachdruck geschieht teilweise aus Nach lässigkeit, teilweise aber auch, weil man die Kosten scheut, die der Schutz erheischt. Da ist z. B. die Herstellungs-Klausel (manukaeturing elause), nach der ein Buch — gleichviel ob amerikanisch oder ausländisch — in den Vereinigten Staaten gesetzt werden muß, um Schutz gegen Nachdruck zu erlangen. Die Auf nahme dieser Klausel in das jetzt gültige Gesetz vom 3. März 1891 war die eoväitio sing gua von der Annahme desselben. So verlangten es, durch ihre Vertreter im Kongresse, die Schriftsetzer, damit ihnen der Verdienst aus dem Satz nicht geschmälert werde. Wenn man von falscher Sentimentalität ab sieht, kann man es keinem Arbeiter verdenken, daß er sich nicht das Brot vom Munde oder den Verdienst durch ausländische Konkurrenz wegnehmen läßt. Es ist Tatsache, daß nicht alle Schriftsetzer in Amerika Arbeit haben, und auch, daß die den Unionen angehörenden Setzer die unabhängigen befehden, die billiger arbeiten, um nur überhaupt Verdienst zu haben. Unter solchen Umständen ist und bleibt es undenkbar, daß jemals diese Klausel aus dem amerikanischen Urheberrechts gesetze eliminiert werde, trotz allem Versprechen und Jnaussicht- stellen selbst von seiten einiger Amerikaner, die in Wirklich keit es besser wissen. Höflicherweise wollen sie den deutschen Autoren oder Verlegern etwas Angenehmes sagen, woran sie selbst nicht glauben. Es schadet ja nichts, und andere Leute freuen sich darüber.*) *) Wie wir aus New Aork aber erfahren haben, ist dem Kongreß ein neuer Entwurf des Urheberrechtsgesetzes zur Bera tung eingereicht worden, demzufolge Bücher fremder Sprachen nicht 869
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