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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1915-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1915
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 288, 11. Dezember 1915. Soll eine Buchhändlerbank ihren Genossenschaftern Nutzen bringen können, so mutz ihr ein Aufgabcnkreis zugemesscn werden, der ihr eine bankmätzige Geschäftsführung gestattet. Nicht bei Annahme und Auszahlung von Geldern soll die Tä tigkeit der Bank stehen bleiben, sie soll vielmehr in der Lage sein, dem Buchhändler, gleichviel ob Verleger, Sortimenter oder Antiquar, eine anderweitige Bankverbindung zu ersetzen und den Genossen bei Bedarf angemessenen Kredit zu gewähren. Das vermag ein solches genossenschaftliches Unternehmen auch, sobald ihm eine ausreichende Zahl von Mitgliedern für die Ausübung solchen Wirkens sicher ist. Je weiter der Genossenschaftskreis, desto größer auch die Vorteil« für den einzelnen und für die Gesamtheit. Welches sind nun die Aufgaben, die einer Buchhändlerbank zukommen? In erster Linie ist es die verzinsliche An lage von freien Geldern zu täglicher Verfügung des Einlegers. Die Weiterberwendung dieser Guthaben führt ohne weiteres zum Scheckverkehr. Statt des Scheckverkehrs sollte aber die Überweisung von Konto zu Konto die über ragende Stellung einnehmen. Ein verhältnismäßig so geschlos sener Kreis von Geschäftskollegcn wie im Buchhändlerstanüe ver mag gerade hierin Vorbildliches zu leisten. Beginnen wir beim Sortimenter: Direkte Barsendungen, die der Verleger macht, werden bei Beträgen über eine bestimmte Grenze in der Mehrzahl der Fälle direkt bezahlt. Bei dem Überweisungsver kehr wird der Sortimenter durch Postkarte oder auf dem Buch händlerwege durch vorgeschriebene Formulare die Genossen schaftsbank beauftragen, den entfallenden Betrag zu Lasten seines Kontos dem Konto des in Frage kommenden Verlegers gutzu- schreibcn. Hierauf erfolgt Belastungsanzeige an den austrag- gcbenden Sortimenter und Gutschriftsmcldung an den erkannten Verleger. Damit ist der Zahlungsvorgang bereits erledigt. Der Sortimenter spart Postanweisung?- oder Postscheckgebühr und gewinnt Zins. Das gleiche geschieht ja schon bei Überweisung durch Privatbank. Hier ist aber noch ein besonderer Zinsvorteil, da die Benachrichtigung und Überweisung von Bank zu Bank wegfällt, weil beide, Sortimenter und Verleger, Konto bei der gleichen Genossenschaftsbank unterhalten. Für die sonst zwischen Anweisung und Gutschrift liegenden Tage kommt der Zins den ausführenden Banken zugute. Hier erfolgt die Belastung aber am Tage des Auftrageingangs und Gutschrift am folgenden Tage, sodatz dem Buchhändlerstande an sich kein Tag Zinsgewinn entgeht. Andererseits leisten wir bei Benutzung des Überwei sungsverkehrs unserer Volkswirtschaft einen außerordentlich wich tigen Dienst dadurch, datz wir auf Bargeldbewegung verzichten. Eine sehr wichtige Rolle spielt ferner die Anlage vonGel- dern für die O st« rm e tz z ah l un g en. Beträge, die der Sortimenter im Laufe des Jahres frei hat und für Ostermeß begleichungen ansammeln möchte, läßt er der Genossenschafts bank zur Anlage zugehen. Das kann durch direkte Übersendung geschehen, vorteilhafter aber durch Einzahlung bei einem Bank hause seines Ortes mit dem Auftrag, diesen Betrag der Buch« händlerbank zu überweisen. Da zwischen diesen beiden Banken ein Verrechnungsverkehr meist nicht stattfinden wird, läßt die be auftragte Privatbank die Überweisung durch die Reichsbank gehen. So erspart sich der Sortimenter die übersendungsgebühr und -gefahr. Der Gewinn der örtlichen Bank besteht in einigen Ta gen Zinsgewinn. Unterhält der Sortimenter noch eine Bank verbindung am Orte oder ein Postscheckkonto, so läßt er freie Beträge von seinem dortigen Konto auf dem gleichen Wege, im letzteren Falle durch Gutschrift auf das Postscheckkonto der Buch händlerbank überweisen. Die Buchhändlerbank wird die ihr so zugegangencn Beträge auf dem laufenden Konto des Sortimen ters gutbringen, wo sie zum jeweiligen Satz für tägliches Geld verzinsbar angelegt werden. So sammelt der Sortimenter die für die Ostermesse nötigen Gelder an. Wünscht er aber eine höhere Verzinsung, so kann das durch den ebenfalls zu pflegenden Verzinsungsgeldverkehr, wie bereits früher beschrieben, geschehen. Bereitstellungstermin dieser Gelder wäre der Tag der Ostermetz abrechnung mit dem rechtzeitig ergehenden Auftrag, den nötig werdenden Betrag für diesen Tag dem Kommissionärkonto gut- zubringen. Der Kommissionär wird bis zum Tage der lCIt Weitervergütung an die Verleger hiervon Zinsgewinn haben. Statt des bisherigen Verfahrens, die Osiermeßeinnahmen dem Verleger durch die Post oder Bank zugehen zu lassen, erteilt der Kommissionär wiederum der Buchhändlerbank Auftrag zur Gut schrift der entsprechenden Summen auf die in Frage kommenden Verlegerkonten bei der Bank. Benötigt der Verleger diese Ostermeßeinnahmen zu weiterer Regulierung, so läßt er die gebrauchten Summen aus die Privatbankkonten seiner Lie feranten ebenfalls überweisen. Werden größere Ostcrmetzzah- lungen ohne Vermittlung des Kommissionärs direkt an den Ver leger geleistet, so wird ebenfalls der Überwcisungsweg cinge- schlagcn. Bleibt der Agioabzug weiterhin bestehen, so werden auch die Kommissionäre für die ihnen erwachsende Vereinfachung nur dankbar sein. Eine so gepflegte Ostermeßbegleichung wäre auch in volkswirtschaftlichem Sinne eine höchst erfreuliche und schon um deswillen eine notwendige Zahlungsregelung, weil der Bargeldverkehr auf das geringstmögliche Maß beschränkt würde. Vergütungen des Sortimenterz an seinen Kommis sionär und an sein Barsortiment würden in gleicher Weise geleistet werden. Die Begleichung von Lieferungen an Bibliotheken und Behörden könnte bei entsprechendem Hinweis auf den Rechnungen ebenfalls durch Überweisung auf das Konto bei der Buchhändlerbank erfolgen, da diese Behörden vielfach selbst oder die ihr Vorgesetzte Kasse ein Reichsbankgirokonto un terhalten. Daß der Postschcckverkchr eine nennenswerte Beein trächtigung durch diese Überweisungen erfahren würde, ist nicht anzunehmen, da die Einzahlungen der Kunden auf das Postscheck konto des Buchhändlers, soweit bis jetzt geübt, weiter erfolgen würden. Die überschüssigen, nicht benötigten Beträge dieser Kon ten kann der Sortimenter dann, wie schon erwähnt, auf Postscheck konto der Buchhändlerbank überweisen lassen. Miete für das Geschäftslokal, Steuern und ähnliche Ausgaben können durch Abgabe eines Zahlungs- oder Verrechnungsschecks auf die Buch händlerbank beglichen werden. Gehen wir zum Zahlungs verkehr des Verlegers über, so finden wir auch hier die gleich leichte Erledigung durch die Benutzung der Genossenschafts bank. Eingänge für direkte Barsendungen, feste Lieferungen und Ostermetzeinnahmen, für Vergütungen des Kommissionärs und der Barsortimente wachsen seinem Konto bei der Buchhändlcr- bank zu. Seine Verpflichtungen an Lieferanten, für Miete, Steuern u. ä. löst er durch Überweisung oder Scheck. Für ge mischte Betriebe kommt dieselbe Vereinfachung ungeschmä lert in Betracht. Antiquare lassen ihre Ankäufe bei Kol legen durch Kontenübertragung bei der Genossenschaftsbank re guliere», Zahlungen an Institute und Privatpersonen durch Überweisung auf deren Bankkonto oder mit Auszahlung durch Vermittlung einer an deren Orte befindlichen Kreditbank. Zah lungen von Bibliotheken, Instituten und Behörden sowie Haupt kunden sind durch Hinweis aus die Überweisung von ihrer Bank leicht zu erreichen. Zeitschriften!! erleg er lassen sich die größeren Beträge für Fortsetzungen durch Kontenübertragung gutbringcn, wie schon ausgeführt. Das gleiche gilt für Reise- und Versandbuchhandlungen. Kommissions geschäfte lassen sich von ihren Sortimenterkommittenten durch Überweisung bei der Buchhändlerbank bezahlen, während sie die Vergütungen an die von ihnen vertretenen Verleger ebenfalls durch Kontenübertragung leisten. Für Barsortt mente liegt der Zahlungsverkehr ebenso. Und das alles wird er reicht ohne nennenswerte Bewegung von Bar geld. Wo Wechselverkehr stattfindet, läßt er sich durch die Buchhändlerbank in einfachster Weise Pflegen. Kauft die Sor timents-, Reise- oder Versandbuchhandlung gegen Akzepte, so wird sie die Wcchselabgabe bei der B uch h än d le r b a n k zahlbar stellen. Dem Verleger, als dem Wechselnehmer, sollte Gelegenheit gegeben werden, Wechsel schon längere Zeit vor Verfall bei Geldbedarf, d. h. in unserem Falle in erster Linie zur Erhöhung seines Guthabens bei der Buchhändlerbank, bei dieser zu diskontieren. Aber auch für Wechselverbindlich keiten des Verlegers gegenüber seinem Lieferanten gilt das gleiche. Es sollte darin noch weiter gegangen werden, sodatz neben dem Zahlbarstellen der Wechsel bei der Berufsbank auch Wechsel auf diese gezogen werden können. Dieser Fall
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