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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1915
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Neüatti«ncilcr Teil. .V 288, 1l. Dezcmbcc 1915. Versammlung der Genossenschafter Vorbehalten. Als Sitz des Unternehmens wäre Leipzig Wohl von selbst gegeben. Da Korporationen ebenfalls die Mitgliedschaft bei Genossenschaften erwerbe» können, wäre es natürlich von großer moralischer Be deutung, wenn sich der B ö r f e nv e r e i n, der D e ut s che V er lege r Verein, der Verband der Kreis- und Orts- vereine oder die ihm angeschlossenen Vereine einzeln an einer solchen Gründung durch Erwerb einer Anzahl von Genosscn- schaflsanteilen beteiligen würden. Das bringt uns auch zu der Erwägung, ob diese Vereine bei beabsichtigter Gründung sich nicht bereit erklären würden, die Vorarbeiten durch Zuschüsse oder Vorschüsse zu finanzieren. An Verbindungen müßte das Genossenschaftsunternchmen außer dein dafür üblichen Zusam menschluß haben: Konto bei der Reichsbank, engere Verbin dung mit einer Kreditgroßbank — es kommt hier be sonders die Dresdner Bank in Frage, die im Jahre 1904 die, von Schulze-Delitzsch gegründete Deutsche Genossenschaftsbank! von Soergel, Parrisius L Co. aufkaufte und in eine Genossen schaftsabteilung ihrer Firma umwandelte und seit dieser Zeit einen weiten Verkehr mit Genossenschaften unterhält —, Post scheckkonto. Bei einem Sitz in Leipzig käme der Anschluß an den Verband sächsischer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Chemnitz in Betracht und durch diesen Revisionsverband - seine Hauptaufgabe besteht in der gesetzlich angeordneten Revision der ihm angeschlossenen Genossenschaften — an den Allgemeinen Verband der auf Selbsthilfe beruhenden deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Charlottenburg. Sollte sich nach Jahren die Entwicklung des Unternehmens als gut erweisen, so wäre Gelegenheit gegeben, durch Niederlassungen in Berlin, Stuttgart und München die Verbindung mit der Buchhändlerbank ^ für die au diesen Plätzen vertretenen Firmen noch vorteilhafter! zu gestalten. Von einer getrennten Gründung für Sortiment und' Verlag dürfte im Interesse der Vereinheitlichung abgesehen wer den können, denn wie der Zusammenschluß im Börsenverein von außerordentlicher Wichtigkeit für unseren Stand ist, so wäre es die geschlossene Beteiligung an einem solchen Bankunter nehmen. Der Wert der Organisation hat sich für unser Wirt schaftsleben gerade in dieser Kriegszeit als so überragend er wiesen, daß alles daran gesetzt werden sollte, es auch in der hier vorgeschlagenen Richtung zu einem vollen Erfolg zu bringen. Zeigen wir uns in der Ausgestaltung unseres Berufes und in der Wahrnehmung unserer materiellen Interessen als Buch- händler und Kaufleute! Kleine Mitteilungen. Kosten der Eintragung in das Copyright-Register. — Aus Anlaß einer in der Presse veröffentlichten irreführenden Angabe über die Kosten der Eintragung deutscher Werke zur Erlangung des Urheber rechtsschutzes in den Vereinigten Staaten von Amerika legt das Amerika-Institut (Berlin 7, Universitätsstr. 8) Wert auf die Mitteilung, daß die Gesamtsumme der Kosten für die Anmel dung eines Werkes durch das Amerika-Institut (einschließlich der amt lichen amerikanischen Gebühr von 1 Lollar) .// 5.— beträgt. Früher er hob das Institut für jedes Werk nur 1 Dollar (.// 4.20), d. h. den Be trag, den es selbst als anmeldendc Vermittlungsstelle für ein Werk in Washington zu zahlen hat. Ta das Institut jetzt außer diesem 1 Dollar noch die Stempelgebühr von 10 Cents für das Zerti fikat zu zahlen hat, so muß es den entsprechenden Zuschlag auch von dem aiimeldenden Verlage erheben, der sich seiner Vermittlung bedient. Urheberrecht im Kriege. - In Nr. 10 von »Musikhandel und Musikpflege-, dem Organ des Vereins der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig, finden wir nachstehende Warnung abgedruckt, die von dem Verein der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig, dem Deutschen Musikalien-Verleger-Vercin und dem Verein der Berliner Musikalien händler unterzeichnet ist: »Herr Johannes Platt in Berlin benutzt die Kriegszeit, i.'iu unter dem Titel .Kricgsausgaben* urheberrechtlich ge schützte Werke feindlichen Ländern angehörcnder Komponisten nachzu- drucken. Die Unterzeichneten Vereine mißbilligen dieses Verfahren des Herrn Platt als ein das Ansehen des deutschen Musitalienhandels herabsetzendes. Sie halten daran fest, daß die das Urheberrecht schützenden Vorschriften in vollem Umfang auch während des Krieges beobachtet werden müssen. Außerdem werden die Interessen des deutschen Musikalienhandels im Ausland durch ein solches Verhalten schwer geschädigt, weil unsere Feinde nicht zögern werden, Vergel tungsmaßregeln zu ergreifen, die uns schwerer treffen als das Aus land durch das Verfahren des Herrn Platt getroffen wird. Ter Antrag auf Bestrafung des Nachdruckes des Herrn Platt seitens der Original-Verleger wird nach Friedensschluß zu erwarten sein. Wir warnen daher insbesondere die deutschen Musitsortimcnter, das Verfahren des Herrn Platt zu unterstützen, und weisen auf die jeden Vertreiber treffenden Folgen hin.« Wir bemerken hierzu, daß der Börsenverein der Deutschen Buch händler ebenfalls auf dem Standpunkt steht, daß der Krieg an den urheberrechtlichen Verhältnissen, wie sie vor dem Kriege mit den uns jetzt feindlichen Staaten bestanden, nichts ändere. Die Anmeldung des feindlichen Vermögens. — Nach Artikel 11 der Ausführungsvorschriften vom 10. Oktober 1915 zu der Bundes ratsverordnung über die Anmeldung des im Jnlande befindlichen Vermögens feindlicher Staatsangehöriger entfällt die Anmeldepflicht, »wenn eine Leistung von einer noch entstehenden Gegenleistung ab hängig ist«. Diese Bestimmung hat, wie die Handelskammer zu Bar men in einer an den preußischen Minister für Handel und Gewerbe gerichteten Eingabe ausführt, zu Unklarheiten Anlaß gegeben. Viele Kaufverträge deutscher Firmen mit Engländern sind »Sukzessivliefe rungsverträge«. In der Regel ist ratenweise Zahlung vereinbart; die in jedem Monat abgerufenen Teillieferungen werden in der ersten Woche des darauffolgenden Monats bezahlt. Eine große Anzahl von solchen Verträgen ist, als im August der Krieg ausbrach, nur teil weise von englischer Seite (Verkäufer) erfiillt gewesen. Die Juli- lieferungcu 1914 sind infolge des Krieges nicht mehr bezahlt worden. Es erhebt sich die Frage, ob die Kaufpreissorderungen englischer Fir men aus solchen Verträgen, soweit der Monat Juli in Betracht kommt, anmeldepflichtig sind. Es könnte dagegen eingewendet werden, daß bisher nur ein Teil des Lieferungsvertrages erfüllt ist, der Rest aber noch aussteht, so daß die deutsche Firma wegen der noch nicht beendeten Auslieferung ein Zurückbehaltungsrecht für die Bezahlung hat. Rach dieser Auffassung wäre die Verbindlichkeit der deutschen Firma (die Bezahlung des Kaufpreises für die Julilieferungen) von einer noch ausstehenden Gegenleistung, der vollständigen Erfüllung des Liefe rungsvertrages, abhängig. Damit würde die Anmeldepflicht entfallen. In dem der Kammer erteilten Bescheide hat der Handelsminister die Nichtigkeit dieses Standpunktes verneint. Er führt aus: Bei einem sogenannten Sukzessivlieferungsvertrag entfällt die Anmeldepflicht insoweit, als der Vertrag noch von keiner Seite erfüllt ist; liegt teilweise Erfüllung vor, so ist die noch ausstehende Gegen leistung anmeldepflichtig. In dem von der Handelskammer zur Sprache gebrachten Fall sind demnach die Kaufpreisforderungen eng lischer Firmen, soweit der Monat Juli in Betracht kommt, anzumcl- den. Die Auffassung, daß bei einem noch nicht vollständig erfüllten Sukzessivliefcrungsvertrage die Verbindlichkeit der deutschen Firma, d. h. die Bezahlung des Kaufpreises für die Julilieferung, von einer noch ausstehenden Gegenleistung, d. h. der vollständigen Erfüllung des Lisferungsvertrages durch die englische Firma, abhängig sei und daß daher die Anmeldepflicht fortfalle, entspricht nicht dem Sinne des Artikels 11 der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1915. Ptrssnalimchrichten. Gefallen: am 10. Oktober im Westen im Kampfe fürs Vaterland Herr Karl Fritz, ein früherer Zögling der Firma Hug L Co. in Leipzig, Sohn des verstorbenen Musikalienhändlers B. Fritz in Negensburg; ferner Herr Ferdinand Strunck, früher im Hause Ludwig Hupfcld, Böhlitz-Ehrenberg. Johann Geyer f. — Der Berliner Maler Professor Johann Geyer, der frühere Leiter der Fachklasse für Kupferstich und Radierung an der Untcrrichtsanstalt des Berliner Kunstgewerbemuseums, ist in Berlin im Alter von 73 Jahren gestorben. Er war viele Jahre Mit arbeiter bei den Werken, die das Kaiserliche Archäologische Institut über die Ausgrabungen in Pergamon und Olympia herausgab. Sein Spezialfach war der Architekturstich, und mit ihm ist wohl einer der letzten Künstler öahingegangen, die den Kupferstich und Stahlstich be trieben.
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