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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1915
- Strukturtyp
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- 1915-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1915
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- Deutsch
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288, 11. Dezember 1915. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. wird besonders praktisch, wenn der Verleger noch vor der Oster- meßabrechnung größere Leistungen zu erfüllen hat. Eine Zusage des Kommissionärs, mit Zustimmung des Verlegers, die für die sen eingehenden Ostermeßbeträgc dessen Konto bei der Buch händlerbank bestimmt zu überweisen, könnte als Deckung ge nügen, besonders wenn der Verfalltag des gezogenen Wechsels erst nach der Ostermeßabrechnnng eintritt. Diese Erweiterung des Geschäftsverkehrs der Genossenschaftsbank mit den Mitglie- dern führt schon zur Inanspruchnahme von Kredit. Aus ihr folgt, daß das einzurichtende Konto ein Kontokorrent- Konto sein müßte. Zur Vereinfachung der Bankarbeiten wäre es wünschenswert, das Scheckkonto ganz in Wegfall kommen zu lassen. Ein Schaden erwächst daraus weder den Genossenschaftern noch der Bank. Für den Bankkredit kommen auch in unserem Falle die bereits erwähnten drei Vorfragen! Höhe des Kredits, Sicherheit und Bedingungen in Betracht. Bei einer Bankgrün dung unseres Standes wären das allerdings Punkte von unter geordneter Bedeutung, die gegebenenfalls später näher erörtert werden könnten. Nach Möglichkeit wird aber Wert auf gedeckten Kredit zu legen sein. Zur Tätigkeit der Genossenschaftsbank würden gehören: Annahme von Schecks und Wechseln und Gut schrift nach deren Einzug. Regelmäßig in gleicher Höhe wieder kehrende Vergütungen, wie Miete- und Zinszahlungen, würde die Bank nach einmaligem Antrag jeweils pünktlich ausführen. Zins- und Dividendenscheine wären von ihr einzulösen. Wie den Ankauf so würde die Bank auch den Verkauf von Sorten Pflegen. In erster Linie würde sie aber versuchen, die Banküberweisung zur Begleichung der ausländischen Schulden ihrer Genossen zu benutzen. Schecks auf ausländische Banken könnten nur dann abgegeben werden, wenn die ausstellende Genossenschaftsbank bei einer Bank des betreffenden Landes ein Konto unterhält. Das dürfte aber für eine Kasse unseres Berufes, ausgenommen vielleicht je eine Bank in Österreich-Ungarn und der Schweiz, kaum zutreffen. Banküberweisungen dagegen können durch Ver mittlung einer Zentralkasse oder Großbank nach dem Ausland er ledigt werden. Die Kreditbenutzung durch den Genossen haben wir bereits bei dem gezogenen Wechsel kurz erwähnt. Das meistgebrauchte Mittel zur Inanspruchnahme von Bankgeldern in mäßiger Höhe ist der Blankokredit auf Kontokorrentrechnung. Eine Pri vatbank hat in der Bemessung solcher Kredite meist freie Hand. Bei einem Institut wie der besprochenen Buchhändlcrbank da gegen ist es unerläßlich, dem Bankvorstand zur beiderseitigen Sicherheit Grenzen zu ziehen. Vielleicht in der Art, daß auf jeden Genossenschaftsanteil bis zu 1000.— Kredit ohne Sicher heit gegeben werden darf, sodaß der Genosse bei den einzelnen Verfügungen nicht ängstlich nach dem Stand seines Kontos zu sehen braucht. Für gedeckte Kredite wären bestimmte An weisungen zu erlassen, welcher Art und Güte die geforderten Sicherheiten sein müssen. Eine Diskontierung kann nur für Wechsel und Wertpapiere in Betracht kommen, für Waren müßte sie abgelehnt werden. Der Grund dafür dürfte ohne wei teres einleuchtend sein. Sollte sich die Bank auf Diskontierung von Büchern und Zeitschriften cinlassen, so wäre sie oft zur Wetter führung der Unternehmung oder zur nachmaligen Veräußerung gezwungen. Das würde aber über den einer Genossenschafts bank gesteckten Rahmen weit hinausgehen und deren Kraft zu sehr zersplittern. Kurz, die Geldflüssigkeit des Unternehmens würde gerade in Zeiten geschäftlichen Darniederliegens stocken, und eine Katastrophe könnte leicht eintreten. Auch eine Be leihung würde größeren Schwierigkeiten begegnen. Sollte die Bank z. B. ein Sortimentslager von festen Artikeln oder beim Verleger einzelne Verlagsunternehmungen beleihen, so käme das einer Beschlagnahme der betreffenden Objekte gleich. Der Buch händler will natürlich mit diesen Artikeln Weiterarbeiten. Die Bank dagegen müßte das Bestreben haben, sich den Wert der be- liehenen Gegenstände ungeschmälert zu erhalten. Das führt zu nicht leicht zu beseitigenden Differenzen, um so mehr, als der Wert von buchhändlerischen Erzeugnissen verschiedenen Anschau ungen und leicht auch tatsächlichen Schwankungen unterworfen ist. Ein Ausweg würde sich aber darin finden, daß bei Geld bedarf auf bestimmte Zeit der Verleger seine Einnahmen beim Kommissionär bis zu gewisser Höhe verpfänden kann. Der Sortimenter müßte in solchen Fällen seine Forderungen an Bibliotheken, Behörden und Institute, also sicher zu erwartende Eingänge, an die Bank abtreten. Das führt je »ach der Art des Falles zur Beleihung oder Diskontierung von Buchsorder ungen. Zu erwägen wäre aber auch die Stel lung von Bürgen. Im allgemeinen Warenhandcl ist die Be leihung von Handelsgütern meist leichter durchznführen, weil die Bank vielfach die Aufbewahrung dieser Artikel bei einem La gerhaus zur Bedingung macht und die Lagerhausgcsellschast verpflichtet, von diesen Waren nur mit ihrer Genehmigung an den betreffenden Kaufmann abzugeben. Benötigt der Kredit nehmer weiteren Vorrat der beliehenen Artikel, so hat er je weils der Bank den auf das verlangte Quantum entfallenden Betrag zu zahlen, worauf diese die Freigabe in der bezahlten Höhe an die Lagerhausgesellschaft bestätigt. Buchhandelserzeug nisse beleihen die Kreditbanken ungern, weil das Risiko in der Weiterverwertung für sie zu groß ist. Vorschüsse gegen Verpfän- düng von Wertpapieren, Dokumenten, Sparkassenguthaben, Hypo- thekenforderungcn und Rechtstiteln anderer Art sollte eine Bnch- händlerbank von Fall zu Fall ebenfalls erteilen können. Für solche Kreditgeschäfte wäre ein Sonderkonto einzurichten und nach Aufhebung des Schuldverhältnisses der Saldo auf allge meines Konto zu übertragen. Kreditbriefe müßten durch Zuhilfenahme einer Großbankverbindung ausgestellt werden, um dem Buchhändler die Annehmlichkeit zu bieten, reisen zu können, ohne viel Bargeld mit sich zu führen. Avalkredite dürften in unserem Berufe zu den Ausnahmen zählen, doch wo sie ver langt werden, sollte die Genossenschaftsbank die Bürgschafts stellung übernehmen können. Hypothekengelder zu ver geben würde wohl über den Aufgabenkreis einer Buchhändlerbank hinausführen. Durch die Abgabe von Hypotheken durch Hypo thekenbanken und Selbstgeber kann der Buchhändler in solchen Fällen nicht in Verlegenheit kommen. Es bedarf Wohl keiner besonderen Erwähnung, daß es sich bei der Gründung einer Buch händlerbank nur um eine Erleichterung, eine gesunde Regelung und vorteilhafte Handhabung des Zahlungsverkehrs sowie um Unterstützung der Buchhändler durch angemessenen Kredit handeln kann, nicht aber darum, krankenden Geschäften und unrentablen Betrieben unter risikovoller Beteiligung der buchhändlerischen Gesamtheit die Lebensfrist zu verlängern. Die Sicherheit der vorgenommcnen Geschäfte muß mit einer nach Möglichkeit wahrgenommenen Gewinnerziclung Hand in Hand gehen. Legen wir den Finger auf diese Wunde im Geschäftsleben, so müssen wir auch erwägen, welche Hastpflichtformen die geeig netste für ein solches Unternehmen ist. Zur Erlangung von Bank kredit ist es von großer Wichtigkeit, die unbeschränkte Haftpflicht zu besitzen. Da wir auch Wert auf vertrauensvollen Verkehr mit den Gläubigem der Bank legen müßten, ohne daß hier und da eine etwa einmal notwendig werdende Kreditüberschreitung an dem Buchstaben der Vereinbarungen scheitert, so wäre ge rade diese Art der Haftung für die ersten Jahre der Geschäfts führung eine wesentliche Erleichterung. Ergibt sich nach einigen Jahren, daß die Einrichtung Bestand hat, gewinnbringend ist und größere Rückstellungen gemacht werden konnten, so stünde es nur bei einem Genossenschaftsbeschlutz, an Stelle der unbeschränkten die beschränkte Haftung zu setzen. Freilich dürste der Mitglieder zuwachs leichter zu erreichen sein, wenn das Unternehmen von vornherein mit beschränkter Haftpflicht geschaffen würde. Der solide Aufbau des Unternehmens sollte aber auch über diese Be denken gehen. Der Gründungsvorgang braucht heute Wohl nur kurz angedeutet zu werden. Seine Abwicklung ist zum Teil durch das Genossenschaftsgefetz gegeben. Die weiteren darin nicht vorge schriebenen Punkte blieben den Vorverhandlungen überlassen. Das Rechtsverhältnis ist durch das Genossenschaftsgefetz ge regelt. Einer Eintragung in das Genossenschastsregister bedarf es nicht. Allerdings fallen solche Gründungen dann unter das Gesellschaftsrecht des BGB. Die Geschäftsführung wäre aus zuüben von zwei Vorstandsmitgliedern. Die die Amtsführung überwachende Stelle wäre der Aufsichtsrat. über die Befugnisse des Aufsichtsrats hinausgehende Beschlüsse blieben der General- 1615
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