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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1915
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- 1915-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1915
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Nr 288. » weitere ELcmpl^e^zr/m^eig«oer^E^bra^uch k^stca 36 Mar> » Mikgl^d2 r^ü^ b> ^^le^ ^ !.ta" 3S M.. ^ i?hrttch?Äc!ch ^derö^ «uv?an?^e^olgt ^ief!r^ ! NaunÄ-P^^S^sÄ 2^1* ^S.*?0M.: für Mich " ^ ^llbcr Leipzig oder dur^ Kreuzband. an Dichtkuit^lieder^in N Mitglieder-0 >p^.. Z2 M . SO M . Deila^en werden L UrAMüMÄMrseMeredöeMÄWeMWffäM^ Leipzig, Sonnabend den 11. Dezember 1915. 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bankverkehr,Buchhändler und Buchhändlsrbank. Von W. Winkelmann. «Schluß za Nr. 281—2874 Für unsere Zwecke handelt es sich besonders um Erleich terung des buch händlerischen Zahlungswesens und um Kreditbeschaffung. Hermann Schulze- Delitzsch, der Bahnbrecher und Vorkämpfer für ein gekräf- tigtes deutsches Genossenschaftswesen, sagt in seinem »Assozia tionsbuch für deutsche Handwerker und Arbeiter« (1853) u. a. : »Anstatt sich über die Eingriffe der Fabrik und des Handels, über die Übermacht des Kapitals zu beklagen, sollte man sich lieber selbst der Vorteile des Fabrikmäßigen, des kaufmännischen Betriebs bemächtigen und sich das Kapital dienstbar machen. Wollt nur, und ihr könnt es! — Täglich zuzulernen und sich frisch rühren gilt es, um jeden neuen Fortschritt, jeden Vorteil in Handel und Wandel abzupassen, wenn man fortkommen will«. Das hat auch heute noch, und ganz besonders für uns Buch händler, seine vollwichtige Bedeutung. Der teilweise Zwiespalt im Genossenschaftswesen erfordert! eine kurze Wiedergabe seiner Geschichte. Von dem gruppen-i weisen Zusammenarbeiten in früheren Jahrhunderten führt der! Weg der Entwicklung zu genossenschaftlichem Besitz z. B. der! Zünfte mit ihren gemeinsamen Verkausshäusern usw. Ihm folg-! ten die Lietkeschen Sparvereine zum Großaufkauf von gleich-! artigen Bedarfsartikeln, später die Darlehenskassen und Kredit vereine. Weiterhin war cs Hermann Schulze-Delitzsch, der das, Handwerk zu organisieren versuchte, um ihm das Kapital dienst bar zu machen. Von dem Zusammenschluß bestimmter Berufs stände zum Großeinkauf seiner Rohstoffe ging Schulze bald zur Gründung eines Vorschubvereins über. Während er für die elfteren die unbeschränkte Haftpflicht der Genossenschaftsmit glieder festsetzte, glaubte er bei der Kreditgenossenschaft ohne sie auskommen zu können. Wenige Jahre später führte Schulze auch für den Vorschußverein die unbeschränkte Haftpflicht ein. Seine Bestrebungen gingen dahin, die Genossenschaften auf eigene Füße zu stellen, so daß sie auf staatliche und städtische Hilfe und Unterstützung verzichten könnten. Ein Förderer des Schulzeschen Ansbaugedankcns, gleichzeitig in mancher Hinsicht sein Gegner, war V. A. Huber. Während Schulze durchweg unbeschränktes Haftpflicht für die Genossenschaften forderte, trat Huber für! Zulassung der beschränkten Haftpflicht ein. Aus dem von Schulze! im Jahre 1859 geschaffenen Zentralburcau der Genossenschaften bildete sich 1864 der Allgemeine Verband der deutschen Erwerbs- > und Wirtschaftsgcnossenschaften, der auch heute noch unter Aus-! schluß von Kassengeschäften die Förderung des Genossenschafts-> Wesens bezweckt. Seit 1862 wurde auch die Ausdehnung der Vor- ! schußkassen auf das Landwirtschaftsgewerbe erstrebt. Fr. W. I Raiffeisen wurde der eigentliche Träger des landwirtschaft-! lichen Genossenschaftswesens, dessen Entwicklung er sich auf dem i Grunde eines lebendigen Christentums dachte. Durch verschiedene kleinere Unterschiede in den Anschauungen (so langbefristete Kre- ^ ditgewährung und unentgeltliche Verwaltung bei Raiffeisen) kam j es nicht zu einer Einigung zwischen Schulze und Raiffeisen. Die Raiffeisenschen Bestrebungen verdichteten sich 1872 zu der Gründung der Rheinischen landwirtschaftlichen Genossen schaftsbank. Wenige Jahre später folgten zwei weitere Unter nehmungen gleicher Art. Als Zentralstelle für diese Genossen schaften schuf Raiffeisen eine Landwirtschaftliche Generalbank, die aber wegen formaler Verletzung des damaligen Genossen schaftsgesetzes 1876 einschließlich der drei landwirtschaftlichen Genossenschaftsbanken aufgelöst werden mußte. Daraufhin er richtete Raiffeisen unter der Bezeichnung »Landwirtschaft liche Zentral-Darlehenskasse in Neuwied« eine Aktiengesellschaft. Prof. vr. H. Crüger führt in seinem Buche »Grundriß des deutschen Genossenschaftswesens« (Leipzig, Gloeckner, 1908) näher aus, wie 1877 die Gründung eines An waltverbandes mit dem Zwecke der Revision der einzelnen Ge nossenschaften erfolgte. Zur Deckung der Kosten für den Ne- visionsverband bildete Raiffeisen eine Handelsgesellschaft unter der Firma »Raiffeisen, Faßbender u. Eons.« 1899 erfolgte eine Ausgestaltung der Organisation der Landwirtschaftlichen Zen tral-Darlehenskasse mit ihren verschiedenen Nebengrllndungen. Das Jahr 1904 brachte eine — allerdings nicht enge — Verbindung des Neuwieder Verbandes mit dem Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften. Der letztere hatte sich zum Teil aus Genossenschaften gebildet, die wegen der religiösen Ver quickungen sich vom Neuwieder Verbände trennten. Ein reich liches Maß von Gegnerschaft hat auch einer gleichgerichteten Entwicklung des Genossenschaftswesens im Wege gestanden. Unter den zahlreichen Arten von Genossenschaftsverbindun- gen kommt für unsere Zwecke nur die der Kreditgenossen schaft in Frage. Die Tätigkeit einer Kreditgenossenschaft ist auf Verwertung der Gelder ihrer Mitglieder, auf die Ersetzung einer Bankverbindung und auf Kreditbeschaffung für die Genossen gerichtet. Einige grundlegende Fragen für beabsichtigte Grün dungen sind: Art der Haftpflicht, Vermögensbeschaffung, Verteilung von Gewinn und Verlust. Der genossen schaftliche Zusammenschluß bedingt zur Sicherung der Gläubiger die Festlegung einer Haftpflicht. Man unterscheidet dabei die un beschränkte Haftpflicht, die unbeschränkte Rachschußpflicht, die der ersteren in ihrer Wirkung sehr nahe kommt, und die be schränkte Haftpflicht. Wo die Kreditnahme einer Genossenschaft über einen geringen Umfang nicht hinausgeht, ist die beschränkte Haftung durchaus angebracht. Bet größerer Heranziehung fremden Kapitals ist jedoch ohne unbeschränkte Haftpflicht nicht auszukommen. Tatsächlich haben Kreditgenossenschaften dieser Art die weitaus größte Verbreitung. Von der Gesamtzahl der Kreditgenossenschaften besitzen nur etwa 12 "/» die beschränkte Haftung. Die Errichtung eines Geschäftsvermögens erfolgt bei der Genossenschaft nicht sofort mit der Gründung, sondern nach und nach, einesteils durch die Einzahlungen auf die Genossen schaftsanteile, andererseits durch Rückstellung aus dem Gewinn im Laufe der Geschäftsjahre. Bei Genossenschaften mit beschränk ter Haftpflicht mutz darauf gesehen werden, daß die Genossen schaftsanteile nicht zu gering gewählt werden und daß deren bal dige und vollständige Einzahlung erfolgt, über die Verteilung von Gewinn und Verlust bestehen mehrfache Gebräuche. Am zu treffendsten dürfte bei der meist angewandten Art verfahren wer den, wo die Ausschüttung des Gewinns der Höhe der Geschäfts- benutzung angepaßt ist. Für die Verlusthaftung dagegen kann aus begreiflichen Gründen nur die Höhe des Anteils maßgebend sein. 1613
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