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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1915
- Strukturtyp
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- 1915-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1915
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Redaltioneller Teil. .-V 275, 26. November 1915. Kleine Mitteilungen. Barsortiments-Katalog-Verlag G. in. b. H. in Leipzig. — Auf Blatt 16 406 des Handelsregisters ist heute die Firma Barsor ti men ts-Katalog-Verlag Gesellschaft mit beschränk ter Haftung mit dem Sitze in Leipzig eingetragen und weiter folgendes vcrlautbart worden: Der Gcsellschaftsvcrtrag ist am 14. Oktober 1915 errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Lagerver- zcichnissen, Katalogen und allerlei Vertriebsmitteln zur Förderung des Absatzes von Büchern, Musikalicn, Lehrmitteln und ähnlichen Artikeln, insbesondere derjenigen Artikel, die von den Firmen K. F. Koehler und F. Volckmar in Leipzig, sowie deren derzeitigen und zu künftigen Filialen auf Lager geführt werden. Alls Verlangen eines Gesellschafters ist die Gesellschaft erstmalig am 1. Juli 1920, dann am 1. Juli jeden dritten folgenden Jahres zu liquidieren. Erforderlich ist, daß dieses Verlangen von dem die Liquidation beantragenden Gesellschafter den anderen und der Gesell schaft bis zu dem dem Liquidationsbeginne vorausgehenden 1. No vember in eingeschriebenem Briefe mitgeteilt wird. Das Stammkapital beträgt 30 MO Jeder Geschäftsführer, Prokurist oder Bevollmächtigter kann die Gesellschaft stets nur in Gemeinschaft mit einem anderen Geschäfts führer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten zeichnen. Zu Geschäftsführern sind bestellt: die Buchhändler Carl Emil Paul Weber und Adolf Bernhard Richter, beide in Leipzig. Aus dem Gesellschaftsvcrtrage wird noch bekanntgegebcn: In j Anrechnung auf ihre Stammeinlage bringen die beiden Gesellschafter! Firmen K. F. Koehler und F. Volckmar, beide in Leipzig, die Verlags-, ! Urheber- und sonstigen Rechte ein, die sie an denjenigen von ihnen ^ bisher getrennt hergestelltcn Lagerverzeichnisscn, Katalogen und Ver- triebsmitteln besitzen, die sie zukünftig laut besonderem Vertrag vom 14. Oktober 1915 durch die Gesellschaft Herstellen und vertreiben lassen werden. Ter Wert dieser Rechte wird für jeden der beiden Gesell schafter auf je 5000 festgesetzt. Leipzig, am 22. November 1915. Königliches Amtsgericht, Abt. II II. (Leipziger Zeitung vom 23. November 1915.) sli. Die Nachschußpflicht der G. m. b. H.-Gesellschafter vor voll ständiger Einzahlung des Stammkapitals. Urteil des Reichsgerichts vom 19. Oktober 1915. (Nachdruck verboten.) — Eine grundsätzliche Entscheidung auf dem Gebiete des G. m. b. H.-Nechtes traf kürzlich das Reichsgericht. Nach § 28 des G. m. b. H.-Gesetzes ist die G. m. b. H. erst dann berechtigt, die satzungsmäßigen Nachschüsse von ihren Gesellschaftern zu verlangen, wenn sie Nachweisen kann, daß zuvor das volle Stammkapital »eingefordert« ist. Die sehr naheliegende Frage, ob als weitere Voraussetzung für die Nachschußpflicht neben der »Einforderung« nun auch die wirklich erfolgte »Einzahlung« sämtlicher Stammeinlagen notwendig hinzutreten müsse, läßt das Gesetz offen. Die Witwe Z. war als Gesellschafterin mit 40 000 Stamm- einlagc an einer G. m. b. H. beteiligt, deren Stammkapital 180 000 ./i betrug. In den Satzungen war eine Nachschußpflicht der Gesell schafter bis zum vollen Betrage ihrer Stammeinlage vorgesehen. Als die G. m. b. H. von ihrem Nachforderungsrecht Gebrauch machte, verweigerte die Z. die Zahlung der von ihr verlangten 40 000 weil bisher das volle Stammkapital weder eingefordert noch ein gezahlt sei und somit laut Gesetz noch keine Nachschußpflicht bestehe. Das Landgericht Saarbrücken und das Oberlandesgericht Cöln ver urteilten die Z. zur Zahlung, und das Reichsgericht wies ihre Revision aus folgenden Gründen ab: Die vollständige »Einforderung« des Stammkapitals ist dargetan, jedoch nicht die volle »Einzahlung«. Daher fragt es sich, ob dennoch der 8 28 des G. m. b. H.-Gesetzes bereits die Nachschußpflicht zuließ. Das ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen. Der Absatz 2 des 8 28 bestimmt mit Deutlichkeit, daß die Einforderung von Nachschüssen nicht vor vollständiger Einforderung der Stammeinlagen erfolgen darf. Eine Vorschrift des Inhalts aber, daß Nachschüsse nicht einge fordert werden dürfen, bevor die Einziehung der Stammeinlagen voll ständig durchgeführt ist, findet sich weder im 8 28, noch an anderen Stellen des Gesetzes. Die ganze Systematik des Gesetzes ergibt aber das Gegenteil der von der Revision verteidigten Nechtsrcgel. Das Gesetz kennt zwei Wege, das dem Gesellschaftsunternehmen dienende Kapital aufzubringen: Die Einzahlung als Stammkapital und die Ein zahlung als Nachschuß. Es wird nun in der Begründung des Gesetzes erklärt, daß es unter Umständen zweckmäßig sei, wenn Nachschüsse schon vor voller Einforderung des Stammkapitals eingefordert werdei^ unter zwei Beschränkungen: 1. ist die Einforderung solcher Nachichüsse, d'e nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt sind, vor voller Ein- sorderung des Stammkapitals schlechthin verboten; 2. ist die vorgängige Einforderung solcher Nachschüsse, deren Zahlung erzwungen werden kann, nur dann erlaubt, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist. Das erste, schlechthin zwingende Verbot hat seinen Grund darin, daß im Falle unbegrenzter Nachschußpflicht den Gesellschaftern durch 8 27 das Recht gewährleistet ist, sich von Nachschüssen durch Preis gabe des volleingezahlten Geschäftsanteiles zu befreien, und daß dem zufolge solche Nachschüsse von ihnen nicht gefordert werden dürfen, bevor ihnen Gelegenheit zur vollen Einzahlung der Stammeinlage gegeben ist. Liegt dieser Fall nicht vor, weil die Nachschußpflicht begrenzt ist, so will der Gesetzgeber, da ein öffentliches Interesse nicht in Frage kommt, alles der Verfügung der Gesellschafter überlassen. Aus der Tatsache, daß Rückzahlung der Nachschüsse vor Voll zahlung des Stammkapitals unzulässig ist, kann in keinem Falle der Schluß gezogen werden, daß auch keine Nachschüsse eingefordcrt werden dürfen, bevor das Stammkapital vollständig eingegangen ist, und daß somit ein widerspenstiger Gesellschafter den Gang der Geschäfte beliebig aufhaltcn kann. Die Revision meint, daß durch die > von ihr bekämpfte Ansicht ein illoyaler Gebrauch des Instituts der Nachschüsse ermöglicht werde, weil die Gesellschafter in die Lage kämen, Stammkapital einzusordcrn, aber nicht einzuziehen und dann mit Nachschüssen zu arbeiten. Die Verwaltung ist aber verpflichtet, das eingeforderte Kapital auch einzuziehen. Durch Unterlassung macht sie sich verantwortlich. Es war demnach grundsätzlich ausznsprechen, daß die im Statut vorgesehene Einziehung von Nachschüssen zulässig ist, wenn das Stammkapital eingefordert ist, und daß es nicht darauf ankommt, ob alle Gesellschafter ihrer Verbindlichkeit genügt haben. Damit fällt die Revision. (Aktenzeichen II. 205/15, Wert des Streit gegenstandes in der Rcvisionsinstanz: 40 000 ./i.) Personainaihrichteli. Ernennung zum Hofbuchdrucker. In der in Nr. 271 unter dieser Rubrik abgedruckten Notiz über die Ernennung des Herrn E. Erichson zum Hofbuchdrucker bitten wir die irrtümlich erfolgte Ortsbezeichnung Wismar in Rostock zu ändern. Hermann Graf zu Solms-Laubach s. — In Straßburg i. E. ist der frühere ordentliche Professor der Botanik und Direktor des Bota nischen Gartens an der Straßburger Kaiser Wilhelms-Universität I)r. Hermann Graf zu Solms-Laubach im 73. Lebensjahre gestorben Seine wissenschaftliche Arbeit erstreckte sich hauptsächlich auf die Ge biete der Systematik, Paläontologie und Pflanzengeographie. Das meiste hat er in Fachzeitschriften veröffentlicht. Hervorzuheben sind seine »Einleitung in die Paläophytologie«; »Weizen und Tulpe und deren Geschichte« (1889); »Die leitenden Gesichtspunkte einer allge meinen Pflanzengeographie« (1905). Mit Wortmann, später mit Friedr. Oltmanns (Freiburg) gab er die »Botanische Zeitung« heraus. Sprechsaal. Verkleinerte Wiedergabe eines Gemäldes. Wie ist die Rechtslage in folgendem Falle: Mir wird die Kupferplatte eines Stiches nach einem jetzt in einem Museum befindlichen Gemälde mit allen Vervielfälttgungs- rechten angcboten. In Originalgröße würde der Stich jetzt unverkäuf lich sein, ich beabsichtige daher auf photomechanischem Wege eine Ver kleinerung Herstellen zu lassen und sie als Postkarte in den Handel zu bringen. Der königl. Museumsdirektor, in dessen Obhut sich das Original befindet, ist nun ein grundsätzlicher Gegner der Wieder gabe von Gemälden auf Postkarten und will sich dem Vertrieb wider setzen. Obwohl er zugibt, daß ich den Stich neu drucken und vertreiben kann von seinem Vorhandensein hatte er Kenntnis —, hält er die photomechanische Verkleinerung für eine Neuherstellung, die einen Eingriff in seine Rechte bedeute, da er — wenn auch nur stellver tretend mit dem Besitz des Bildes auch sämtliche Vervielfältigungs rechte erlangt habe. Ich kann dem nicht beipflichten, denn wenn ich eine Platte mit allen Rechten erwerbe, so kann ich doch Vergröße rungen oder Verkleinerungen Herstellen lassen, wie ich will. Hätte eine Klage der Museumsleitung auf Unterlassung der Verbreitung der Karte Aussicht auf Erfolg? X. Verantwortlicher Redakteur: Emtl Thomas. — Verlag: Der Börsen verein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhau»'. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 2« sBuchhäudlerhausi.
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