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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1915
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- Deutsch
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// ! De^che^n Deiche zahlen für jede» Lxemp^r ^30^Warv d^z. ; über Leipzigs od?r durchs Kreuzband, an Nichtmitglieder ln Z) ruitglieder 40 ^>j.. 32 2N-. 60 M.. 100 M. — tdiejem ^alle gegen 5 Work Sulchlag stir jedes Exemplar.Z* nichtangeuommen. — DeiderjeitigerErfMl» ^ UlAMuWÄMr1?MLrWMrKNW^DWNWlLr^uWMy 82. Jahrgang. Nr. 274. Leipzig, Donnerstag den 25. November 1915. Redaktioneller Teil. Arheberrechtsrolle. Leipzig. In der hier geführten Eintragsrolle sind heute folgend« Ein träge bewirkt worden: Nr. 487. Die Firma Erich Matthes Verlag in Leipzig meldet an, daß Herr Johannes Rädlein, geboren am I. Dezember 1887 zu Dresden, Urheber des im Jahre 1914 unter dem Titel Graf Arthur Gobineau, Königskindcr des Amadis, I. Buch, Deutsch von Martin Otto Johannes in ihrem Verlage pseudonhm erschienenen Werkes sei. Tag der Anmeldung: 25. Oktober 1915, und Nr. 488. Die Firma Erich Matthes Verlag in Leipzig meldet an, das; Herr Johannes Rädlein, geboren am 1. Dezember 1887 zu Dresden, Urheber der in den Jahren 1914 und 1915 unter den Titeln Wegsucherin Liebe, Tagebuchblütter und Briefe und Ernst von Mansfeld, Ein Leben in ihrem Verlage unter dem Pseudonhm Martin Otto Johannes erschienenen Werke sei. Tag der Anmeldung: 25. Oktober 1915. Eintr.-R. Nr. 19. Leipzig, am 12. November 1915. Der Rat der Stadt Leipzig als Kurator der Eintragsrolle. lDeutscher Reichsanzeigcr Nr. L7ö vom LZ. November 1915.) Zum Au«s»brverbot Englands. In Erläuterung des vom englischen Kriegsministertum er lassenen Ausfuhrverbots auf Drucksachen, das am 6. November in Kraft trat, sei bemerkt, datz es fast die gesamten Erzeugnisse der Druckpresse, also, wie die Verordnung auch genau ansührt, alle Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Veröffentlichungen jedweder Art betrifft; ausgenommen sind allein Rundschreiben an den Handel. Das Verbot erstreckt sich nur auf das neutrale Europa, berührt also den Handel nach den mit England Verbündeten Staa ten und nach den übrigen Erdteilen nicht. Sehr vorsichtigerweise ist nun aber kein direktes Verbot in harten, nicht mitzzuversiehenden Worten erlassen, auch ist keine Strafe bei etwaiger Nichtbeachtung angedroht, sondern das Kriegsminislerium teilt einfach mit, datz die in Frage kommenden Drucksachen ab 6. November nicht mehr weiterbesördert werden, es sei denn, datz der betreffende Verleger oder der absendende Zeitungsagent — diese entsprechen unseren Grossosortimentern — zu den Firmen gehört, die zur Ausfuhr nach dem neutralen Auslande ermächtigt worden sind. Um die Ausfuhrerlaubnis zu erhalten, ist ein Gesuch einzureichen, in dem angegeben werden mutz, ob und welche laufende Kontrakte zu erfüllen sind und wie hoch sich die gegebenenfalls zur Ausfuhr kommende Menge in der Woche belaufen wird. Eine weitere Bedingung ist, daß derartige Sendungen von den betreffenden Verlegern oder Zeitungsagenten selbst zur Post gegeben werden müssen. Das läßt sich in England ziemlich j leicht kontrollieren, da die englische Postverwaltung fast allen größeren Geschäften eigene Postbriefkästen in ihre Geschäftsräume gesetzt hat. Auch sonst ist jede Firma einem bestimmten Postamt zugeteilt, das ohne viele Schwierigkeiten einen guten Überwa chungsdienst ausüben kann. Es ist unschwer zu erkennen, datz die Verordnung hauptsäch lich bezweckt, die Zusendung von Drucksachen seitens des Publi kums an Adressen im neutralen Europa zu verhindem, denn man scheint zu befürchten, datz auf diese Weise wichtige Nach richten ins feindliche Ausland gelangen, nicht so sehr durch den Inhalt an und für sich; denn eine äußerst strenge Zensur über- wacht ja alle Veröffentlichungen, sondern durch geheime Bezeich nung einzelner Buchstaben, die dann aneinandergereiht eine Mel dung ergeben. Im Burenkrieg z. B. wurde viel Wesens von der Entdeckung gemacht, daß Botha und de Wet täglich von der Be wegung der Engländer dadurch unterrichtet worden waren, daß sie durch die englischen Linien geschmuggelte Zeitungen erhielten, in denen die zur Mitteilung nötigen Buchstaben mit einer seinen Nadel durchstochen waren. Wenn nicht dieses einfache Verfahren, so argwöhnt man Wohl ähnliche, verbesserte Methoden. Um jedem Mißbrauch von vornherein zu begegnen, soll die Ausfuhr in die Hände von nur einwandfreien Firmen gelegt werden. Der Schlußsatz besagt dann, daß dem Absender keinerlei Nachricht zukommen wird, wenn es das Kriegsministerium für nötig hält, eine seiner Sendungen von der Weiterbeförderung auszuschlictzen. Dadurch wird ihm auch jedes Recht auf Schaden ersatz genommen. Über Neubestellungen ist nichts vorgesehen. Diese neue Verordnung bedeutet also wieder eine weitere Beschränkung der so viel gerühmten englischen Freiheit. Wenn man bedenkt, wie diese vor dem Kriege von der englischen Presse gepriesen wurde, wie man mit Verachtung auf die Länder herab blickte, in denen eine Zensur vorhanden war oder die offene Aussprache sonst von der Regierung geknebelt wurde, wenn man sich ferner vergegenwärtigt, wie oft gedruckt zu lesen war, daß es in England keine Regierung wagen würde, den Ausdruck und die Verbreitung des freien Worts zu unterbinden, so mutz man sich Wundern, wie gut und wie schnell es die freien Eng länder gelernt haben, sich hübsch schweigsam zu ducken. Sie haben cs besser gelernt, als viele vorher mit Geringschätzung be handelte europäische Völker, und sie werden, ehe dieser Krieg zu Ende ist, Wohl noch manches hinzulernen müssen, wovon sie früher nie geträumt haben. 11. Zur Hebung des Büchermarktes. xx. <LIX siehe Nr. 241.) Mit Interesse habe ich die Ausführungen in dem Artikel »Die Erziehung zum Buch« in Nr. 224 des Bbl. gelesen. Gegen Schundliteratur — ob sie nun pro Band mit 50 Pfennigen oder 5 Mark verzapft wird, gegen geschmacklose Ver ballhornung eines großen künstlerischen Werkes, nur zum Zweck, es in 1 Mark-Bändchen zu Pressen — dagegen lehne auch ich mich auf (nach eigenster Erfahrung). Aber warum soll man nicht ältere Novelletten und Erzählungen — die verstreut in ersten Blättern erschienen sind — für einen l Mark- oder einen 50 Pfennig-Band abgeben? 1553
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