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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-11-20
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1915
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19151120
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191511202
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1915
- Monat1915-11
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 270, 20, November 1915, Derartigen Werken in hebräischer, russischer oder einer an dern slawischen Sprache, auch in Kunstsprachen (Esperanto usw,> ist bei der Einsendung zur Vermeidung von Verzögerungen eine wortgetreue Übersetzung des Titels in deutscher Sprache beizu fügen, § 8. Der Abdruck einer Titelaufnahme im Börsenblatt erfolgt unverzüglich nach Eintreffen der Sendung bei der Bibliogra phischen Abteilung, 8 9, Von Zeitschriften und Lieferungswerken sind sämtlich« Num mern sofort nach Ausgabe einzusenden. Ausgenommen wird die erste Lieferung, die erste Nummer oder das erste Heft eines Bandes, Vierteljahrs-, Halbjahrs« oder Jahrgangs mit Angabe der Zahl der einen Band ufw. bildenden Teile, Bei Lieferungs werken erfolgt die Aufnahme höchstens viermal im Jahre, auch wenn die Stücke öfter oder einzeln berechnet werden. 8 10, Den Zusatz »Titel-Auflage« erhalten bereits verzeichnete Werke, die mit unverändertem Text, aber mit anderem Titel oder Vorwort von neuem ausgegeben werden. 8 N- Folgende Vermerke sind gegebenenfalls beizufügcn: 1. vor dem Titel: ° — die Firma des Einsenders ist dem Titel nicht aufgedruckt, 2. vor dein Preise: d —der Verleger erklärt, nur bar zu liefern; n —der Einband wird nicht oder nur verkürzt rabattiert oder der Rabattsatz für den Einband ist vom Verleger nicht mitgeteilt; nn — in laufender Rechnung wird nur ein niedrigerer Rabatt als 25°/» gewährt; f —ein Handelspreis ist vom Verleger nicht genannt, son- dem von der Bibliographischen Abteilung durch Auf schlag gewonnen; in der Regel soll rund die Hälfte des vom Verleger angegebenen Nettopreises den Auf schlag ausmachen, 8 12, Nicht ausgenommen werden: a) in der Regel alle Werke, die nicht innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Ausgabe an die Bibliographische Ab teilung eingesandt werden, auch wenn sie früher noch nicht im Buchhandel Vertrieben wurden; Zeitschriften, wenn sie nicht binnen vier Wochen cingefchickt werden; b> bereits verzeichnet gewesene Werke, die ohne jede Ver änderung des Titels, der Jahreszahl, des Vorwortes und des Textes oder in Form von Bänden, Lieferungen oder vollständig von neuem ausgegeben werden; e) verklebte Werke, falls sie von der Bibliographischen Ab teilung nicht geöffnet werden dürfen; ä> Werke mit aufgeklebter oder vermittelst Stempel aufge druckter Firma, falls dieselben bereits einmal von einer andern Firma eingesandt und in das Verzeichnis ausge nommen worden sind (vgl, K 4); e) Preislisten und Musterbücher, wenn sie nicht einen Ge genstand des Handels bilden; k) Kataloge, wenn sie nicht einen selbständigen literarischen oder künstlerischen Wert haben, also namentlich gewöhnliche Verlags-, Antiquariats-, Auktionskataloge; g> Erzeugnisse, die ihrer Natur nach einen Zusammenhang mit der Literatur nicht erkennen lassen; b) politische Tagesblätter; i> Werke unzüchtigen Inhalts; k) alle außerhalb des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und der deutschen Schweiz erscheinenden Werke in unga rischer, einer slawischen oder in einer anderen als der deutschen Sprache (vgl, 8 5); l) Kunstblätter und Kunstwerke ohne begleitenden oder er läuternden Text; w) Musikalien, 1b14 8 13, Vorstehende Bestimmungen gelten nur für die Aufnahme der Neuigkeiten des deutschen Buch- und Landkartenhandels im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, Es sollen der Bibliographischen Abteilung Ausnahmen ge stattet sein, soweit sie im Interesse des deutschen Buchhandels liegen, 8 14, Verweigert die Bibliographische Abteilung die Aufnahme irgend eines Werkes, so hat sie dem betreffenden Einsender sofort Nachricht zu geben; demselben steht der Beschwerdeweg an den Ausschuß für das Börsenblatt offen. Kredit an ausländische Studenten. Der Vorstand des Börsenvereins hat unterm 4, März 1915 die nachstehende Eingabe an die Kultusministerien der größeren Einzel- staaten des Reiches gesandt; daraus sind bis jetzt die folgenden Ant worten eingegangen, Abschrift, Leipzig, den 4. März 1915, An das Ministerium Dem hohen Ministerium erlaubt sich der ehrerbietigst Unter zeichnete Vorstand folgende Bitte zu unterbreiten. Durch die Verfügungen der hohen Kultusministerien der ver schiedenen Bundesstaaten sind gegenwärtig Angehörige der Staa- ten, mit denen Deutschland im Kriege liegt, vom Besuche der deutschen Hochschulen ausgeschlossen. Der Vorstand glaubt jedoch annehmen zn dürsen, daß nach Beendigung des Krieges diese Ver fügung entweder ganz aufgehoben oder nur in beschränktem Um fange ausrechterhalten wird. Der deutsche Sortimentsbuchhandel hat nun wiederholt die Erfahrung machen müssen, daß die aus ländischen Studenten bei Ausgabe des Aufenthaltes im Reich ihre Schulden für Bücherbezüge nicht bezahlen, und hat dadurch großen Schaden erlitten. Er glaubt deshalb berechtigt zu sein, schon jetzt darauf ausmerksam machen zu dürsen, daß durch Erlaß von Schutz bestimmungen der Wiederholung solcher Zustände vorgebeugt werde. Seine bisherigen Bemühungen um Abhilfe bei den Uni versitätsbehörden haben keinen besriedigenden Ersolg gehabt. Ein wirksames Mittel, um hartnäckige Schuldner unter diesen Stu denten zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber ihren Lie feranten zu veranlassen, würde die Verweigerung der Heraus gabe ihrer der Universität übergebenen Legitimationspapiere und insbesondere der Studienzeugnisse und Diplome sein. Würden die hohen Ministerien durch geeignete Vorschriften in den Auf nahmebedingungen die Aushändigung dieser Papiere an die die Hochschulen verlassenden Ausländer von der Erfüllung ihrer Ver bindlichkeiten abhängig machen, also die Hochschulbehörde berech tigen, diese Papiere zu verweigern, solange eine entsprechende Beschwerde vorliegt, so würde nicht nur dem deutschen Sortiments buchhandel, sondern auch den Gewerbetreibenden anderer Bran- chen ein großer Dienst geleistet und sic vor Schaden bewahrt bleiben. Wir hassen aus eine freundliche Entgegennahme unserer Bitte und auf deren geneigte Erfüllung. Mit größter Ehrerbietung Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, > gez, Karl Siegismund, Erster Vorsteher, Abschrift, K, Württ, Ministerium des Kirchen- und Schulwesens, Stuttgart, den 10, März 1915, Kanzleidirektion, Nr, 1079, Auf die Eingabe vom 4, ds, Mts, In höherem Auftrag beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß das Ministerium Ihre Bitte um Schutzmaßregeln gegenüber
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