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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1880
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Handels, deren Erfolge durch die lebhafte Katalogausgabe gehoben wurden. Mehr als jetzt bildete damals eine größere Buchhandlung den Mittelpunkt des geistigen Verkehrs einer Stadt, wenn auch ihr Aussehen der glatten Ausstattung moderner Läden bei weitem nicht ähnelte. In entsprechender Weise entfernte sich der Verkehr überhaupt von dem heutigen. Eine längere Mcßreise — welche Kette unauf hörlicher Qualen und Mißgeschicke, eine Abrechnung, welche Summe von Widerwärtigkeiten! In ergötzlichster Weise erzählt Schürmann das Meßtreiben auf Seite 133 und 134 seines Buches. Der Ver suche, namentlich das Abrechnungsgeschäst zu vereinfachen, sind nicht wenige. P. G. Kummer war der Erste, welcher es 1782 unter nahm, in dem damaligen Richter'schen Kaffeehause, dem Sammel punkte der literarischen Geister Leipzigs (jetzt Dufour'sches Haus, Ecke der Katharinenstraße und des Brühls), in Gemeinschaft mit anderen Handlungen ein Abrechnungslocal einzurichten. Trotz der vielen Zustimmungen, welche der Plan erfuhr, trat derselbe nur 2 Jahre lang in Wirkung; später tagte die Versammlung im iluckitoriuin tbsoloAicnm des Paulinums, schon damals unter dem Namen „Buchhändler-Börse". Aus diesen gegebenen schwachen An regungen entstand erst mehr als ein Menschenalter später die Ge nossenschaft des Börsenvereins. In das Jahr 1802 fällt der nachdrückliche Resormversuch, welchen die allmählich erwachsene Summe der Mängel gezeitigt hatte. Alle Ucbelstäude, deren manche schon vorher erwähnt worden sind, wirkten im Verein mit der zersetzenden Zeitanschauung zum Verfall des literarischen Lebens und des Buchhandels. Auch der ungeheuerliche Kuudenrabatt spielt eine bedeutende Rolle. Man kannte alle Uebel, verstand sic nach ihrer ganzen Tragweite zu würdigen, und kam doch zu keinem Ergebnisse. Dazu trug nicht nur die Zersplitterung bei, sondern vor allem auch die kommende Zeit der schweren Noth. Die Stürme des Kriegs mit Frankreich beugten auch den Buchhandel bis zur Erde. Während Kummer erwähnt, daß in der Zeit von 1764 bis 1800 nur zwei Bankerottsälle im Leipziger Buchhandel vorgckommen seien, büßten im Laufe der folgenden zehn Jahre einige zwanzig Handlungen daselbst ihr Leben ein. Nach dem Kriege säumte auch der Buchhandel nicht, aus dem geahnten freieren Aufschwung der Verhältnisse Nutzen zu ziehen; er sandte den jüngeren Bertuch und Cotta als seine Vertreter auf den Wiener Kongreß; der feine Metternich versprach, (wie so manche andere, so auch diese) ihre Sache „ganz zu der seinigen" zu machen, eine allgemeine Gesetzgebung gegen den Nachdruck u. s. w. anzubahnen rc. re. Fast dreiviertel Jahre hielt der erste der Ge nannten in Wien aus und brachte zunächst doch nichts mit heim, als den Todeskeim in der Brust. Mit dieser Skizzirung des geschichtlichen Theils der Arbeit bis zum Anfänge dieses Jahrhunderts möge das Referat abgeschlossen sein. Die nachmalige Wendung der Verhältnisse steht in frischerem Angedenken, und zudem ist die Fülle des Stoffes zu groß und mannigfaltig, als daß sie selbst im knappen Auszuge hier Platz finden könnte. Sehr bemerkenswertst sind des Verfassers Auseinander setzungen rechtsgeschichtlicher Natur; gerade in der Entwickelung juridischer Beziehungen und Fragen, welche den Buchhandel an- gehen, darf Schürmann Autorität beanspruchen, und mitSpannung wird man seine weiteren Gaben erwarten. Es steht zu hoffen, daß die Meister von der Rechtsgelahrtheit sich nicht bloß um diese letz teren kümmern, sondern sich auch mit der Geschichte einer Körper schaft bekannt machen werden, deren organische Selbständigkeit Niemand bestreiten kann. Res. wünscht dies — wohl mit sehr Vielen — um so lebhafter, als Tag um Tag der Beweis geliesert wird, wie sehr die Interna des buchhändlerischen Verkehrs den weitaus meisten Juristen böhmische Dörfer sind. Namentlich wünscht aber Res. das treffliche Werk in den Hän den aller Derjenigen zu sehen, welche zu begehren Pflegen, daß ihre Verlagsartikel „in keiner deutschen Familie fehlen dürfen" — warum soll man nicht einmal den Spieß umkehren! Und ferner ist zu hoffen, daß sich auch unsere jüngeren Standcsgenossen die gebotene Gelegenheit nicht entgehen lassen werden, einige Obolen an ihre Fachbildung zu wenden. Der Preis des Buches erleichtert jede gute Absicht in wünschenswerthester Weise. Zum Schluffe sei noch gesagt, daß die Ausstattung des Werkes gefällig und die Correctur im Besonderen musterhaft ist. Leipzig, 26. September 1880. Peter Hobbing. Rcchtssälle. Verabfolgung von Correcturbogen eines Werkes. Aus Wien, 25. Sept. berichtet die „Neue Freie Presse": „In unsern Morgenblättern vom 15. April d. I. erschienen Besprech ungen der von Otto Hausner verfaßten Broschüre »Deutschland und deutsches Reich«. Das Pflichtexemplar dieses Werkes war erst am 14. April um 7 Uhr Abends der Staatsbehörde übergeben worden; es wurde nun gefolgert, daß die Journale das Werk früher in Händen gehabt haben müssen, da sonst nicht schon eine Besprechung in der Nacht vom 14. auf den 15. April gedruckt werden konnte, und deshalb wurde von der Staatsanwaltschaft gegen den Verantwort lichen Leiter der Druckerei, in der die Broschüre erschienen, Hrn. E. Hohenadel, die Anklage wegen der Uebertretung des H. 17. des Preßgesetzes erhoben. Bei der hierüber vor dem Bezirksgerichte der innern Stadt durchgeführten Verhandlung verantwortete sich der Angeklagte dahin, daß er dem Verleger und Besteller der Broschüre, Hrn. Rosncr, bloß einige Bürstenabzüge auf Verlangen ausgesolgt habe, daß jedoch diese Bürstenabzüge, welche von Hrn. Rosner mehreren Mitarbeitern von Journalen mitgetheilt wurden, sich noch nicht im drucksähigen Zustande befunden und somit von der vor- zeitigenAusgabederBroschüre nicht dieRede sein könne. Hr. Rosner bestätigte diese Aussage, worauf der Richter den Angeklagten unter Annahme der von demselben geltend gemachten Rechtfertigung frei sprach. Gegen dieses Urtheil ergriff die Staatsanwaltschaft die Berufung, die heute vor dem Appellsenate unter Vorsitz des Landes- gerichtsrathes Ganahl zur Verhandlung kam. Der Vertreter der Staatsbehördemachtenunmehr geltend, daß, salls die Verantwortung des Angeklagten eine Freisprechung begründe, der K. 17. des Preß gesetzes leicht umgangen werden könne, da ja durch die Tagesblätter die Verbreitung des der Behörde noch nicht zur Kenntniß gelangten Inhaltes einer Broschüre in wirksamster Weise erfolgen kann. Der Appell-Gerichtshof wies jedoch die Berufung zurück und bestätigte das den Angeklagten freisprechende Erkenntniß mit der Begründung, daß die Herausgabe von Correcturbogen an Besteller der betreffen den Druckschriften nicht als eine im ß. 17. des Preßgesetzes vor gesehene Verbreitung angesehen werden könne, weil den Bestellern nicht verwehrt werden dürfe, sich von der Richtigkeit des Druckes die Ueberzeugung zu verschaffen; weil ferner die Correcturbogen nicht ein verkäufliches, also auch nicht ein zur Verbreitung geeignetes Druckwerk seien, und weil die von der Staatsanwaltschaft gerügte Umgehung des Preßgesetzes schon dadurch ausgeschlossen sei, daß auch die Tagesblälter vor der Ausgabe und Verbreitung den Preß- behörden vorgelegt werden müssen. Die Staatsbehörde komme also immerhin noch in die Lage, von dem zu verbreitenden Inhalte früher als das Publicum Kenntniß zu nehmen."
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