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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1908
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- Erscheinungsdatum
- 15.08.1908
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- Deutsch
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189, 15. August 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 8659 Haben. 1. Per Gewinn-Vortrag 1907 17 704 78 2. Per Betriebsgewinne 573 08> 33 3. Per Mieterträgnisse 1 832 75 592 621 86 Der diesjährigen XIII. ordentlichen Generalversammlung am Mittwoch den 26. August, vormittags 11 Uhr, im Hause des Kauf männischen Vereins in Leipzig, Schulstraße 5, wird folgende Tagesordnung vorgelegt werden: 1. Vorlegung des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses für das Geschäftsjahr 1907/08. 2. Beschlußfassung über die Jahresbilanz und Gewinnverteilung. 3. Entlastung der Gcsellschastsorgane für das Geschäftsjahr 1907/08. 4. Beschlußfassung über Abänderungen des Gesellschaftsvertragcs. Die Abänderungen sind nach ihrem wesentlichen Inhalte folgende: a) Ausdehnung des Wirkungskreises. b) Die Erhöhung und Herabsetzung des Grundkapitals, die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesellschaft und die Abänderung des Gesell schaftsvertrages sollen künftighin in einer Generalver sammlung ohne Rücksicht auf das dort vertretene Aktien kapital beschlossen werden. Die in Paragraph 15 des Gesellschaftsvertrages angeordnete doppelte Generalver sammlung soll in Wegfall kommen. o) Erhöhung der Entschädigung des Aufsichtsrats für seine Bemühungen. 6) Die Generalversammlung soll künftig spätestens im No vember jeden Jahres stattfinden. Die Generalversamm lung soll künftig den Termin zur Auszahlung der Divi dende bestimmen. s) Die Ausübung des Stimmrechts soll künftig von der Hinterlegung der Aktien abhängig gemacht werden. 5. Wahl in den Aussichtsrat. *Koagrest für gewerblicher» Rechtsschutz, Leipzig, IS. bis 20. Juni 1008. Besewüsse. (Vgl. Nr. 183 d. Bl.) — Vom Deutschen Patentanwaltbund (Berlin Alexandrinen- straße 119—120) empfingen wir folgenden Bericht über den »Leipziger Kongreß des Deutschen Vereins für den Schutz des gewerblichen Eigentums-: Der diesjährige Kongreß des Deutschen Vereins für den Schutz des gewerblichen Eigentums beschäftigte sich mit der Gerichts barkeit in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes. Hauptsächlich handelte es sich um die Frage, ob Sonder- gcrichte in allen Patentstreitigkeiten, also in Zurücknahme-, Nichtigkeits-, Verletzungs-, Feststellungs- und ähnlichen Klagen entscheiden sollen. In namentlicher Abstimmung wurde nach zweitägiger Be ratung folgender Antrag mit etwa 93 gegen 51 Stimmen angenommen: »Es ist erforderlich, daß für Sachen des gewerblichen Rechisschutzes aus rechtsgelehrten und technischen Richtern zusammengesetzte Gerichte eingeführt werden.- Einstimmig wurde dagegen der folgende Antrag angenommen: -Der Kongreß hält die in einzelnen Bundesstaaten erfolgte Konzentrierung der Patentstreitigkeiten bei einzelnen bestimmten Kammern und Senaten der Gerichte für zweck mäßig und wünscht eine weitere Durchführung dieser Konzentration mit folgenden Maßgaben: 1. Bei Besetzung der Patentkammern und Patentsenate ist auf die Ausbildung und Neigung der betreffenden Richter Rücksicht zu nehmen. 2. Außer den Parteien müssen auch technische Angestellte und die Patentanwälte in der mündlichen Verhandlung zum Wort verstattet werden». Im Laufe der Verhandlungen gelangte u. a. noch der fol gende, aus das Patentgcsetz bezügliche Antrag zur Annahme: -Es ist zwischen ZZ 7 und 8 des Patentgesetzes ein neuer Paragraph einzuschalten, laut dessen der Patentanmelder jederzeit einschränkende Änderungen seines Patents bean tragen kann, wobei diese Anträge wie Patentanmeldungen behandelt werden sollen. Jedoch soll der Antrag auf Be schränkung des Patentes während des schwebenden Nichtig keitsverfahrens unzulässig sein». Dagegen wurde vertagt die Beschlußfassung über folgenden Antrag: -Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist zu gewähren bei Versäumung der Fristen für die Zahlung der Jahresgebühren, für die Erledigung des Vorbescheides, der Beschwerdeschrift gemäß § 26, der Berufungsfrist gemäß 8 33 des Patentgesetzes und der Frist gemäß Z 2, Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 6. Dezember 1891. Die Gründe der Wiedereinsetzung und das Verfahren bestimmen sich nach den HZ 233 ff. der Zivilprozeßordnung, jedoch ist nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Tage der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr gestattet. Die Ent scheidung hat diejenige Behörde zu treffen, die über die versäumte Prozeßhandlung zu entscheiden hat. Gegen die Entscheidung über den Antrag aus Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist sofortige Beschwerde zulässig.- II. In den folgenden Sitzungen wurde über die Einführung eines sogenannten Firmenzeichens verhandelt. Das Ergebnis war die Annahme des folgenden Antrages im Stimmenverhältnis von 28:15: »In der Voraussetzung, daß A 8 des Wettbewerbsgesetzes im Sinne des jetzt vorliegenden Entwurfes einer Novelle zu diesem Gesetze abgeändert wird, hält der Kongreß be sondere gesetzliche Bestimmungen über Firmenzeichen nicht für notwendig.» Dem sei hier noch beigefügt der Z 8 des Wettbewerbsgesetzes, der in der Änderung nach dem vorläufigen Entwurf des Reichs amts des Innern Z 16 geworden ist. Er lautet: »Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung heroorzurufen, deren sich ein anderer befugtsrweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung der Benutzung in An spruch genommen werden. War die mißbräuchliche Art der Benutzung darauf berechnet, Verwechslungen hervorzurufen, so ist der Benutzende dem Verletzten zum Ersatz des Scha dens verpflichtet. »Der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstigen zur Unter scheidung des Geschäfts von anderen Geschäften be stimmten Einrichtungen gleich, welche innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Erwerbsgeschäfts gelten. Auf den Schutz von Warenzeichen und Ausstattungen — §8 1, 15 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 Retchs-Gesetzbl. S. 441 — finden diese Vorschriften keine Anwendung.- III. Zugunsten einer Verbesserung des Warenzeichengesetzes hatte der vorjährige Kongreß schon die Annahme von Anträgen beschlossen, nach denen die Geltung des Warenzeichens auf die jenigen Warenklassen beschränkt bleibt, für die es angcmeldet worden ist. Der diesjährige Kongreß beschäftigte sich mit dem Ausbau dieses Grundgedankens und erhob zum Beschluß fol gende Anträge: 1. Die Eintragung eines Zeichens in eine bestimmte Waren- klaffe soll bewirken, daß die Anmeldung eines überein stimmenden Zeichens dem älteren Zeicheninhaber ein Recht auf Widerspruch gegen die Eintragung des später ange meldeten Zeichens in die gleiche Klasse gewährt. 2. Außerhalb der Klasse, für die es eingetragen ist, soll das Zeichen gegen jeden Gebrauch geschützt sein, der einen un lauteren Wettbewerb in sich schließt, insbesondere gegen einen solchen, der eine Verwechslung mit den Waren des Zeicheninhabers herbeizuführen geeignet ist. 3. Im Interesse des internationalen Verkehrs empfiehlt sich bei Schaffung eines Wareuklassensystems die Anlehnung an das System des Berner Bureaus. 1130*
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