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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1915
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ir 194, 23. August 1913. eigenen Vertreter der Genossenschaft sein, auch wenn diese Ver treter als solche handelten. Die genannten Rechtsgrundsätze des Reichsgerichts entspre chen durchaus nicht nur dem strikten Rechte, sondern auch der Billigkeit. Da sie in nicht wenigen Prozessen eine Rolle spielen, so erscheint ihre obige Zusammenstellung nützlich. Kleine Mitteilungen. Die Schreibmaschinenschrift bei Urkunde». (Nachdruck verboten.) — Im allgemeinen gilt Schreibmaschinenschrift ebenso wie Druckschrift oder ein Stempclabdrnck, soweit es sich um Unterschriften handelt, nicht als geeignet, eine Urkunde zu schaffen. Dennoch haben die Gerichte sich bereits dahin ausgesprochen, daß auch Schriftstücke, die vollständig in Schreibmaschinenschrift ausgeführt sind, als Urkunden angesehen werden können. Ein solcher Fall lag jetzt dem Reichsgericht zur Prü fung vor. Vom Landgericht I in Berlin ist am 14. Mai der Kauf mann Georg Abrahamsohn wegen fortgesetzter schwerer Urkunden fälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrüge zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Der Angeklagte war schon in jungen Fahren nach dem Tode seines Vaters in den Besitz eines großen Vermögens gelangt, hat es aber durch unwirtschaftliches Leben bald durchgebracht. Als er sich eines Tages in drückender Geldverlegenheit befand, wandte er sich an den Kaufmann B., mit dem er schon früher Geldgeschäfte gemacht hatte. B. verwies ihn jedoch an seine Ver wandten. Es handelte sich hier hauptsächlich um den Schwager des Angeklagten R., der das Geschäft des Vaters des Angeklagten fort führte. Der Angeklagte ließ sich nun ans dem Geschäft seines Schwa gers unter irgendeinem Vorwände einen Briefbogen mit dessen Firmen aufdruck geben und setzte auf diesen eigenmächtig ohne Zustimmung seines Schwagers mit Schreibmaschinenschrift einen Vertrag, in dem sich sein Schwager N. verpflichtete, ihm bis zu einem bestimmten Tage eine gewisse Summe zu zahlen. Die Unterschrift seines Schwagers setzte er ebenfalls in Schreibmaschinenschrift unter dieses Schriftstück. Diese Fälschung legte er dem erwähnten Kaufmann B. vor, um sich als kreditwürdig hinzustcllen und Geld von ihm zu erlangen. B. er klärte jedoch, der Vertrag gewähre ihm, da er nur mit Schreibmaschine geschrieben sei, keine Sicherheit. Als aber der Angeklagte dann zwei Wechsel brachte, auf denen er das Akzept seines Schwagers gefälscht hatte, gab ihm B. darauf Geld. Das Landgericht hat in dem frag lichen Schreibmaschinenschriftstück, obwohl auch die Unterschrift des N. in Maschinenschrift hergestellt war, eine Urkunde erblickt, von der der Angeklagte Gebrauch gemacht hat, indem er sie dem B. vorlegte. Die Nevisiondes Angeklagten wurde vom Reichsgericht als unbegründet verworfen, und es wurde in der Urteilsbegründung ausdrücklich ausgesprochen, daß das fragliche Schreibmaschincnschriftstück ohne Rechtsirrtnm als Urkunde angesehen werden könne. (2 v 495/15.) I,. Eine Fcldzcitung des österreichischen Kriegsministeriums. — Zu der in Nr. 187 unter dieser Spitzmarke erschienenen Mitteilung schreibt uns die Firma L. W. Seidel L Sohn, Hofbuchhandlung in Wien, daß es sich bei dem genannten Unternehmen um die »Feldzcitung« handle, die bisher als Beilage zu dem in ihrem Verlage erscheinenden Streff- leurs Militärblatt (dem amtlichen Drgan der österreichisch-ungarischen Wehrmacht) veröffentlicht wurde. Infolge vielfach geäußerter Wünsche werde sie jetzt mit Erlaubnis des Kricgsministeriums auch einzeln ab gegeben. In Österreich verboten: W i s s e n und Leben. Heft 20. Zürich. Drell Fttßli. Persolialima>richteu. Gefallen: im Osten Herr WilliWcrner, Musketier in einem Infanterie- Regiment, ein langjähriger Mitarbeiter der Firma N. Samosch in Breslau, bei der er sich in säst »jähriger Tätigkeit durch Treue nüd Meist ein gutes Gedenken gesichert hat. Francis Dclasicid 1. — In Connecticut ist einer der namhaftesten amerikanischen Chirurgen, der frühere Professor an der Colnmbia- liniversität in New Dort Or, Francis Deiaficid, im Alter von 78 Jah ren gestorben. Der Verstorbene hat sich besonders auf dem Gebiete der Pathologie betätigt und wichtige Beiträge zu anatomischen Färbe- methodcn geliefert. Seine Lehrbücher sind in Fachkreisen sehr ge schätzt. Friedrich Stolz st. — In Innsbruck ist am 14. August der ehe malige Universitäts-Professor Hosrat Friedrich Stolz tm Alter von SS Jahren gestorben. Der Verstorbene besaß als Gelehrter hervor ragenden Nus, und zwar nicht nur auf dem Gebiete der klassischen Philologie tm engeren Sinne, sondern auch auf dem der indogermani schen Sprachforschung überhaupt. Seine Hauptwerke sind »Lateinische Laut- und Formenlehre« <4. Ausl. 1910) in von Müllers »Handbuch der klassischen Altertumswissenschaft« und »Historische Grammatik der lateinischen Sprache« (1894/95). Paul Ehrlich st. — In Bad Homburg ist am 2V. August Wirk licher Geheimer Rat Exzellenz Prof. Or. Paul Ehrlich nach kurzer Krankheit im Alter von kl Jahren gestorben. Mit ihm ist ein Mann der Wissenschaft dahtngegangen, dessen be deutenden Forschungen von weittragenden praktischen Ersolgen waren. Am bekanntesten wurde sein Name durch die Auffindung des Sal- varsans, des als »Ehrlich 808« bczetchneten Mittels zur Bekämpfung der Syphilis, mit dem er 1910 hervortrat. Zunächst auf dem Gebiete der klinischen Histologie tätig, trug er durch Entwicklung der Färbungslehrc des Blutes zur Erkenntnis der Blutveränderungen bei. Er war der Urheber der auch heute noch gültigen dissercntial-diagnostischen Färbung der Tuberkelbazillen und wurde der Erfinder der für die Diagnose des Typhus und die Prognose der Schwindsucht wichtigen Diazorcaktion. Auch auf dem Gebiete der allgemeinen Pharmakologie leistete er Grundlegendes. Seit 1890 be schäftigte ihn vorwiegend die Jmmunitätslehre. Seine Immunisie rungen mit pflanzlichen Toxalbuminen wiesen das Prinzip der guan- titativen Jmmunitätssteigerung erfolgreich nach und schafften den Boden für die Herstellung hochwertiger Heilsera. In zahlreichen Schriften sind die Forschungen Ehrlichs nieder gelegt. Wir greifen nur folgende heraus: »Farbenanalytische Unter suchungen über Histologie und Klinik des Blutes« <1891), »Die Wert bestimmung des Diphtherleheilserums und ihre theoretischen Grund lagen« <1897), »Die Anämie« <1898), »Gesammelte Arbeiten zur Jm- munitätsforschung« <1904), »Die experimentelle Chemotherapie der Spirtllosen« <1910). 1908 hatte Ehrlich gemeinsam mit Mctschnikow den Nobelpreis für Medizin erhalten. Sprechsaal. Bewertung eines Zeitschriften-Lesezirkels <Vgl. Nr. 189.) Der Bewertung des Zcitschristcn-Lesezirkels zwecks Stellung der Entschädigungsansprüche durch Kriegsbcschädigung ist der Stand des Zirkcls vor dem Nussen-Einfall zugrunde zu legen. Es sind daher zu berechnen: 1. sämtliche bei den Abonnenten verbliebenen, also verloren ge gangenen Nummern der Zeitschriften zum Einkaufspreis, viel leicht mit Einrechnung eines Ausschlags für Geschäftsunkosten: 2. etwa gelieferte Umschläge, Mappen, Lesehalier u. dgl., eben falls zum Selbstkostenpreis. 8. Enthielten die Umschläge oder Mappen, in denen die Zeit schriften den Lesern geliefert werden, Anzeigen, und sind hierbei Ausfälle an Einnahmen entstanden, dann sind auch diese einzu stellen, und zwar für die Zeitdauer, während der die anzeigen den Firmen ihre Anzeigen nicht bezahlt haben: 4. die etwa rückständig gewesenen Lesegebühren: 5. der Betrag von 800 -li, der jährlich aus dem Verkauf alter Jahrgänge gelöst wurde. Neben diesen tatsächlichen Vcrlustbeträgen sollte 8 ein Betrag als Entschädigung für die erlittene Einbuße an Lesegelöern seit dem Einfall und der dadurch bewirkten Auf lösung des Zirkels berechnet werden. Dieser Berechnung ist die Zahl der Besteller vor dem Einsall, also 170, zugrunde zu legen. Diese Entschädigungssumme sollte zunächst für ein Jahr berech net werden. Die Einstellung eines Wcrtbetrages, wie er etwa bei einem Verkauf des Lesezirkels in Frage käme, oder Ersatz der Einnahmen mehrerer Jahre wird nicht ersolgen dürfen, da diese Beträge kaum ersetzt werden dürften, immerhin könnte» weitere Ersatzansprüche für später Vorbehalten bleiben, da es sich zunächst nur um eine Vorentschädtgung handelt. Obwohl der Verlust der bisherigen Einnahme sich auf mehrere Jahre erstrecken wird, läßt er sich doch jetzt noch nicht ziffernmäßig angeben. Adelbert Kirsten- Leipzig. 1180
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