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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1915
- Strukturtyp
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- 1915-08-24
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1915
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 195, 24. August 1915. des Kaufmannsgerichts Charlottenburg bestätigt und gleichfalls er klärt, daß eine Vereinbarung, wonach für die Zeit etwaigen Fehlens in dein Geschäft Gehalt nicht zu beanspruchen sei, nicht gegen die guten Sitten verstoße. Wann gilt ein Geschäft als wicdereröffnet? Die Auslegung des Begriffes der Wiedereröffnung eines Unternehmens hatte die 4. Kam mer des Berliner Kaufmannsgerichtes in einem Rechtsstreit zu prüfen, der kürzlich zur Verhandlung kam. Der die Klage erhebende Reisende hatte bei der Beklagten, einer Rahmen fgbrik, seine Tätigkeit bei Kriegs ausbruch unterbrechen müssen, weil die Fabrik geschlossen wurde. Sein noch laufender Anstellungsvertrag wurde durch folgendes Abkommen abgelöst: Der Reisende erhält eine einmalige Zahlung von 300 und verzichtet dagegen auf das Gehalt bis zur Wiedereröffnung der Fabrik. Von der Wiedereröffnung an tritt die Anstellung wieder in Kraft. Trotzdem nun inzwischen der Inhaber der Fabrik ins Feld gerückt ist, wurde der Fabrikbetrieb, wenn auch in beschränktem Umfange, wieder ausgenommen. Die Beklagte ließ in der Verhandlung emwcnden, daß das Weiterarbeiten mit den geringen Arbeitskräften nicht als eine Wiedereröffung anzusehen sei. Der im Felde stehende Inhaber habe die Vereinbarung jedenfalls so aufgefaßt, daß der Kläger Weiterreisen solle, wenn das Unternehmen wieder in vollem Umfange arbeite. Das Kaufmannsgericht hielt die Bedingung der Wiedereröffnung für gegeben. In diesem Siniu: erging Feststellungsurteil gegen die Firma; die Festsetzung der Höhe der klägerischen Forderung ist einem späteren Termin Vorbehalten worden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung habe zweifellos eine Wiedereröffnung des Betriebs statt gefunden, somit habe auch der Kläger Anspruch auf Wiederanstellung. Heimbibliothek gekommen sei. Der Beamte aber steckte einen Profit von mehreren Tausend Rubel ein, und was der Händler noch ver dienen wird, läßt sich natürlich nicht beurteilen. Cs sollen ihm kostbare Manuskripte und alte, sonst nicht mehr erhältliche Drucke zugefallcn sein, für die Liebhaber wahrscheinlich recht nette Sümm chen zahlen werden. Vermittlungsstelle für die Zensur von Photographien. — Die große Bedeutung, die die Photographie in der jetzigen Kriegszeit für Jllustrationszweckc besitzt, kommt darin zum Ausdruck, daß sich die meisten Zeitungen und Zeitschriften bemühen, photographische Aufnahmen, die auf den Krieg bezügliche Darstellungen bringen, zu veröffentlichen. Alle derartigen Bilder bedürfen zur Veröffentlichung der Genehmigung der Militärbehörde. Welche dieser Behörden aber in Frage kommt und wie beim Nachsuchen der Genehmigung zu ver fahren ist, insbesondere auch, welche Aufnahmen nicht zulässig sind, darüber herrscht noch große Unklarheit. Die Folge ist, daß die mit der Zensur betrauten Militärbehören mit unzulässigen Einsendungen überschwemmt werden, was Verzögerungen zur Folge hat. Dem aus Mitgliederkreisen geäußerten Wunsche entsprechend, hat daher der Photographische Verein zu Berlin (gegründet 1863) eine »Zentralstelle für die Bewilligung zur Veröffentlichung photographi scher Bilder« eingerichtet. Die Leitung dieser Stelle ist dem Syn dikus des Vereins, Herrn Fritz Hansen, Berlin 8 59, Fichtestraße 13, übertragen worden. Von dieser Stelle aus werden die Bilder mit einem entsprechenden Antrag an die zuständige Behörde zur Zensur gesandt und nach Erteilung der Genehmigung zur Veröffentlichung den Einsendern übermittelt. Zur Frage der Gehaltszahlung bei Einberufung. Während viele Kaufmannsgerichte die Frage der Anwendbarkeit des § 63 des Handelsgesetzbuchs bei Einberufung des Handlungsgehilfen von der Lage des Einzclfalles abhängig machen, je nachdem der Gehilfe ledig oder verheiratet, Landstnrmmann oder Armierungssoldat ist, nimmt die 3. Kammer des Berliner Kaufmannsgerichts ganz allgemein den Standpunkt ein, daß dem zum Heeresdienst eingezogenen kauf männischen Angestellten auf alle Fälle das Gehalt für sechs Wochen nach Einberufung zusteht. Einem dieser Urteile gab das Kaufmanns gericht eine bemerkenswerte Begründung, in der es u. a. heißt: Das Kaufmannsgericht ist sich bewußt, daß das Recht, siir sein Vater land kämpfeiDzu dürfen, nur als eine Ehre, nicht als ein Unglück anzusehen ist. Dessenungeachtet wird man bei einer Auslegung des 63 nach Sinn und Zweck zu seiner Anwendbarkeit nicht fordern, daß das Unglück, das die Arbeitsverhinderung heraufbeschwvr, die unmittelbare Ursache dieser Verhinderung ist; es genügt schon, daß es die unmittelbare Folge oder der äußere Anlaß ist. Neben eigenem wird auch fremdes oder allgemeines Unglück in Betracht zu ziehen sein. Die Arbeitsverhinderung ist hier eine Folge des Krieges, dieser aber ist, trotzdem er in gewissen Beziehungen segensreich wirkt, schon we gen des vielen Elends, das er im Gefolge hat, ein Unglück. Fn dieser Erkenntnis hat auch die Negierung ihn zu vermeiden gesucht. Von diesem Gesichtspunkte aus ist die Arbeitsverhinderung infolge des Kriegsdienstes nicht anders zu bewerten als das Ausbleiben eines Gehilfen, den Bürger- und Menschenpflicht zur Hilfeleistung bei einer großen Gefahr, z. B. einer Feucrsbrunst, unverschuldet zurückhält. Darum kann auch bei Einziehung zum Kriegsdienst 8 63 H.G.B. unbe denklich angewendet werden. Büchcrschickjale bei der Einnahme Warschaus. Auf eine recht eigenartige Weise sind in Russisch-Polen jetzt allerhand Drucksachen unter das große Publikum gekommen, die früher ängstlich geheim gehalten wurden. Als sich nämlich die russischen Verwaltungsbehörden zum Abzug in das Innere des Reiches rüsteten, befahl das Zensur- komitee die »Vernichtung« der dort aufgestapelten verbotenen Bücher, Broschüren und Flugblätter. Im Laufe langer Fahre hatte sich infolge der Angst der Regierung vor jeder politischen und sozialen Aufklärung des Volkes eine recht erhebliche Masse derartiger Lite ratur angesammelt. Bald aber fand sich ein Händler, der ganze 50 Kopeken für den Zentner zahlte, sodaß aus diesem Geschäft eine Einnahme von rund 1500 Rubel erzielt wurde! Schon einige Wochen vorher hatte das genannte Komitee beschlossen, die älteren zum Teil sehr wertvollen, auf dem Index der Regierung stehenden Werke aus ihrem Warschauer Archiv zu verbrennen. Ein »pflichttreuer« Be amter erbot sich, gegen eine Belohnung von 800 Rubel diese Arbeit zu tibernehmen. Er bekam sein Geld, und die Bücher verschwanden. Doch sie gingen nicht in Flammen ans, sondern der schlaue Diener des Staates verkaufte sie, das Pud (— 40 Pfund) zu 1 Rubel 20 Ko peken. Im Drange der Ereignisse fragte niemand, wohin die Gc- Vierzchn deutsche Professoren für die türkische Universität in Kon- slantinopel. — Zu den verschiedenartigen Nachrichten über die Be rufung deutscher Professoren an die türkische Universität in Konstanti nopel teilt die »Deutsch-Türkische Vereinigung« mit, daß die türkische Unterrichtsverwaltung sich in der Tat mit dem Gedanken trägt, eine größere Anzahl von Lehrstühlen an der türkischen Universität in Stambul deutschen Professoren anzuvertrauen. Unzweifelhaft wird dieser Entschluß als ein erfreuliches Zeichen dafür anzusehen sein, welch feste Zuversicht die türkische Negierung trotz Krieg und Kriegsgeschrei in die Zukunft des eigenen Landes setzt, wie auch dafür, daß sie nicht nur auf militärischem, sondern auch auf kulturellem Gebiete die deutsche Bundesgenossenschaft in Anspruch nimmt. Es handelt sich um nicht weniger als 14 Professoren, nämlich für Psychologie und Pädagogik, für Geschichte der orientalischen Völker, für Geographie, für Geologie und Mineralogie, für Botanik, für Zoologie, siir anorganische Chemie, für organische Chemie, für technische Chemie, für öffentliches Recht, für Volkswirtschaft, für Finanzwirtschaft, für ural-altaische Sprachen und für vergleichende semitische Sprachwissenschaft. Bei der Auswahl der Professoren, mit der der deutsche Beirat des türkischen Unterrichts ministeriums, Gehcimrat Schmidt, betraut worden ist, haben heimische Behörden mitgewirkt. Bisber haben sich folgende Hochschullehrer zur Übernahme der ebenso bedeutsamen wie schwierigen Lehraufgabe in der Türkei bereit erklärt: I)r. Anschütz, Privatdozent für Psychologie und Pädagogik in Hamburg; Professor Dr. Lehmann-Haupt, außer ordentlicher Professor der alten Geschichte an der Universität in Ber lin; vr. Obst, Privatdozent der Geographie in Marburg; I)r. Penck, Privatdozent der Geologie in Leipzig; I)r. Leick, Privatöozent der Botanik in Greifswald; I)r. Hoesch, Privatdozent der organischen Che mie an der Technischen Hochschule in Charlottenburg; I)r. Fester, Privatdozent für technische Chemie an der Universität in Frankfurt am Main; Professor Dr. Schönborn, außer ordentlicher Professor für öffentliches Recht in Tübingen, und Professor Or. Giese, Lehrer der türkischen Sprache am orientalischen Seminar. Als Lehrsprache soll übrigens die türkische dienen, da die Studenten eine hinreichende Kenntnis der deutschen Sprache noch nicht besitzen und Französisch nach Lage der Dinge nicht in Frage kommt. Zur Erlernung dentürkischen Sprache, die zu den nicht leicht erlern baren Sprachen gehört, wird den Herren das erste Fahr ihrer fünf jährigen Vertragszeit völlig freigegebcn. Man kann im Interesse der beiden beteiligten Länder nur wünschen, daß die Tätigkeit der nach Stambul nbcrsiedelnden deutschen Kulturträger so fruchtbar sein wird wie früher in anderen Ländern des Auslandes. PersolmliiachrWen. David Zacharias s. — Am 5. Anglist ist bei einem Sturmangriff der Maler David Zacharias, der als Offizicrstellvertreter im Felde stand, gefallen. Von seinen Bildern sind das Erntebild »Fm Korn«, »Simson und Delila«, »Hausmusik« und das »Selbstbildnis« in weiteren Kreisen bekannt geworden. 1184
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