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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1926
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- 1926-08-28
- Erscheinungsdatum
- 28.08.1926
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200, 28. August 1926. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. eine Neuherausgabe gegen seinen Willen nicht gefallen zu lassen braucht (S. 5, Anm. 2). Das widerspricht, wie oben ausgeführt, dem Wortlaut des Gesetzes. Denn der Verleger hat nun einmal das Recht zur Veranstaltung der neuen Auflage, kann dies somit einseitig (allerdings unter Genehmigung eines Änderungsrechtes sür -den Verfasser nach K 12 VG.) veranstalten und einseitig von der Veranstaltung der neuen Auflage abschen (Z 17 VG.). Ent schließt er sich aber, von diesem Recht Gebrauch zu machen, so hindert ihn der Einspruch des Verfassers nicht daran, denn er bedarf nicht dessen Zustimmung zur Veranstaltung einer neuen Auflage. Jedoch kann er dann Änderungen am Werke nicht an bringen, kann vielmehr lediglich einen Neudruck der alten Auf lage herausbringen. Hierdurch wird aber das Pcrsönlichkeitsrecht des Verfassers nicht angetastet, auch dann nicht, wenn er sich über haupt gegen das Erscheinen einer neuen Auflage wehrt. Denn durch Abschluß des Verlagsvertrages bzw. Gutheißung der letzten Auflage hat der Verfasser erklärt, daß er damit einverstanden ist, daß sein Werk in dieser Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und er kann kraft seines Persönlichkeitsrechts nicht verlangen, daß der Verleger es unterläßt, das Werk in dieser vom Verfasser genehmigten Form weiter der Öffentlichkeit darzubieten. Doch wird man (so mein Kommentar zum Verlagsgesetz Seite 67), um den Verfasser davor zu schützen, daß die neue Auflage als veraltet angegriffen wird, eine Verpflichtung des Verlegers anerkennen müssen, diese neue gegen den Willen des Verfassers herausgebrachte Auslage als Neudruck der alten Auflage kenntlich zu machen. Meines Erachtens kann in einem solchen Falle der Verleger auch, ohne dadurch seine Trcupflicht gegenüber dem Verfasser zu ver letzen, ein anderes Werk in seinen Verlag nehmen, das mit dem alten in unveränderter Auflage 'herausgebrachten Werk konkur renzfähig ist. Denn der Verfasser dieses Werkes hat ja zu er kennen gegeben, daß ihm nichts daran liegt, sein Werk durch eine Umarbeitung auf den gegenwärtigen Stand der Wissenschaft zu bringen, sodaß damit für den Verleger die Möglichkeit besteht, ein Werk über die gleich« Materie, aber nach dem wirklichen Stande der Wissenschaft herauszubringen. 4. Die vertragliche Bearbeitungsverpflich tung des Verfassers in der neuen Auflage. Meyer läßt (Seite 6) prinzipiell ein« solche Bindung des Verfassers zu, hält sie aber für bedenklich vomStandpunkt der persönlichen Freiheit! und hält sie für sittenwidrig (Seile 14), sofern sie für die Lebens zeit des Verfassers eingegangen ist oder wenn, wie im Prozeß falle, die Bearbeitungsverpflichtung dadurch vertraglich erzwing-1 bar gemacht worden ist, daß dem Verleger das Recht eingeräumt worden ist, für den Fall, daß der Verfasser die Bearbeitung nicht übernehmen wolle oder könne, die Bearbeitung durch einen anderen Sachkundigen vornehmen zu lassen (Seite 17). Ich ver mag diesen Ausführungen in keinem der drei Punkte beizustimmen. s) Di« Bedenken Meyers erscheinen mir nicht begründet. Denn «ine Bindung >d«r persönlichen Freiheit erfolgt durch joden Vertrag. Ist aber der Verfasser eine solche Verpflichtung ein gegangen — denn nicht in jedem Verlagsvertrag findet sich, wie ich aus meiner Praxis weiß, ein solcher Passus —, so hat der Verfasser damit dokumentiert, daß ihm daran gelegen ist, das Werk in Zukunst auf der Höhe der Zeit zu halten, um auch in Zukunft durch diese Neubearbeitung finanzielle Vorteile für sich zu erwirken. Die Bindung ist kaum größer als in dem Falle, da der Verfasser einen Derlagsvertrag über ein erst noch zu schaffendes Werk abschließt. Denn auch hier ist er nunmehr ver traglich gehalten, seine Arbeitskraft einer bestimmten Materie zu widmen, selbst wenn ihm nach Abschluß des Verlagsvertragcs lohnendere und verlockendere Aufgaben erwachsen find. d) Daß eine solche Bindung, wenn sie sich auf sämtliche neue Auflagen des Werkes erstreckt — und das ist dann in jedem Falle gegeben, wenn überhaupt eine solche Bearbeitungsverpflichtung vertraglich festgesetzt ist —, für die Lebenszeit des Verfassers er folgt, ist richtig. Jede neu sich nötig machende Auslage muß neu bearbeitet werden, sofern eine Bearbeitung nach Ansicht des Ver fassers sich nötig macht. Denn auch bei einer solchen Verlags- bcstimmung wird nicht die innere Qualität zum Bertragsinhalte erhoben. Auch bei einer solchen Vereinbarung ist der Verleger I0K4 nicht berechtigt, die Bearbeitung des Verfassers als nicht von vertragsmäßiger Beschaffenheit im Sinne des K 31 VG. zurück zuweisen oder auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung vom Ver lagsvertrag zurückzutreten. Somit ist bei Abschluß eines solchen Vertrags von vornherein nicht klar, ob überhaupt ein Tätigwerdcn des Verfassers später einmal erforderlich ist, und auch der Zeit punkt dieses Tätigwcrdens in seinem Umfange unsicher. Es liegt in einem solchen Falle kein reiner Verlagsvertrag vor, vielmehr sind einem solchen Verlagsvertrage dienstvertragliche Bestim mungen, eben jene Bearbeitungsverpflichtung, beigemischt, aber ein solcher Vertrag kann, wenn so wie im vorliegenden Falle die einzelnen Bestimmungen in einem notwendigen inneren Zu sammenhang stehen, nur zusammen gelöst -werden, wobei aber, wie das von Meyer angegriffene Urteil des Reichsgerichts aus drücklich unter Hinweis auf R.G.Z. 79, 161, betont, langfristige Vcrlagsverträge ganz allgemein aus wichtigen Ursachen gelöst werden können, sofern die Fortsetzung des Vertrages den Be teiligten nach der besonderen Sachlage nicht zugemutet werden kann. Richtig ist, daß die Scheuerfrau, die einen lebenslänglichen Dienstvertrag geschlossen hat, einseitig von diesem Vertrag los kommen kann, gleichgültig ob sie in der Lage ist, ihre vertrags mäßige Arbeitsleistung durch einen Dritten verrichten zu lassen. Aber bei ihr handelt es sich um ein ständiges Tätigwerdcn in einem von vornherein bestimmten Umfange, wobei es nicht von der Entschließung der Verpflichteten abhängt, überhaupt tätig zu werden. Die Reinemachefrau im Juristischen Institut in Göt tingen kann Ihrer Verpflichtung, die Jnstitutsräum« sauber zu halten, nicht mit dem Hinweis begegnen, daß nach ihrer Ansicht die Räum« in einem Zustande sich befänden, den sic für sauber erachte. Daß eine solche Bearbeitungsverpslichtung der Autoren im allgemeinen nichts Unsittliches in sich birgt, wird auch von Teich mann (in Schriften -des Vereins für Sozialpolitik 152, Bd. l, S. 92), dem früheren Geschäftsführer des Akademischen Schutz vereins, anerkannt, der lediglich Bedenken hat sür den Fall, daß zwischen den Parteien Reibungen entstanden sind, die dem Ver fasser die Weiterarbeit so unmöglich machen, daß diese zu »einem geistigen Frondienst ausartet, der jedem wissenschaftlich Arbeiten den unmöglich ist-. Daß bei einem solchen Fall die Möglichkeit einer Kündigung -des Vcrlagsvertrages durch den Verfasser ge geben ist, übersieht aber Teichmann. c) Viel gewichtiger scheint mir der Angriff Meyers zu sein, der die Sittenwidrigkeit des Vertrags darin erblickt, daß die Be arbeitungsverpflichtung des Verfassers, die an und für sich als höchst persönliche Leistung nicht erzwingbar ist, erzwingbar ge macht worden ist. Der Vcrlagsvertrag enthält nämlich folgende Bestimmung: »Z 7. Sobald eine neue Auslage notwendig ist, wird der Verleger dem Herrn Verfasser rechtzeitig Mitteilung machen. Der Herr Verfasser wird vor Veranstaltung einer neuen Aus lage das Werk einer Durchsicht und erforderlichenfalls einer Neubearbeitung unterziehen. Sollte -der Herr Verfasser die Durchsicht oder Neubearbei tung nicht übernehmen wollen oder durch Krankheit oder sonst verhindert sein, so ist die Verlagsbuchhandlung berechtigt, die Herausgabe einem anderen Sachkundigen zu übertragen. Das gleiche tritt ein, sobald der Verfasser gestorben ist-. Die Sittenwi-drigkeit dieser Bestimmung und damit des ganzen Vevlagsvertrages folgt nun für Meyer daraus, daß durch diesen --Druck auf Geist und Herz des Verfassers die Bindung erreicht wird, die das Gesetz von sich aus verwirft- (S. 18), und -die all gemeine Verpflichtung, in künftiger Zeit Änderungen zu dulden, ist sittenwidrig und nichtig. Es handelt sich eben um das un verzichtbare Gut persönlicher Ehre und wissenschaftlicher Frei heit- (S. 25). Gerade diese Angriffe der Revision hat aber das Reichsgericht, und wie mir scheint, erschöpfend und überzeugend, zurückgewiesen. Denn es weist darauf hin, daß ebenso wie der Verfasser, wenn der Verleger vom Rechte, eine neue Auslage zu veranstalten, nicht Gebrauch machen will, durch das ihm vom Gesetz cingeräumts
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