^ 173, 29. Juli 1915. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 28. Für die zum Schlagwort erhobenen Personennamen gelten in der Hauptsache die gleichen Regeln, die für die Ver- sassernamen in: Autorenkatalog festgelegt sind. Jedoch sind Schlagwortnamen stets in der volkstümlichsten Form zu bringen, auch wenn sie im Autorenkatalog in anderer Form gegeben sind. Nschylus, nicht Aischylos — Shakespeare, nicht Shakspere — v. Hindenburg, nicht v. Beneckendors und v. Hindenburg. 21. Bei Abhandlungen über literarische oder künstlerische Schöpfungen werden stets die Namen ihrer Urheber als Schlag worte angesetzt, auch wenn die Namen aus dem Titel nicht genannt sind. Stichworte werden die Urhebernamen nur dann, wenn sie im Titel angegeben sind. Der grüne Heinrich. Die Sixtinische Madonna. Stichwort: Schlagwort: Heinrich, der grüne. Keller, Gottfried. Madonna, Sixtinische. Raphael. 22. Personennamen mit Sachbegriffen verbunden, werden ein einheitliches Schlagwort. Der Personenname geht hier- bei in eigenschaftswörtlicher Form dem Sachbegriff voraus. Aorims Lasellovü — Basedowsche Krankheit. 23. Bei im Titel vorkommenden Umschreibungen der eigentlichen Bezeichnungen wird der gewöhnliche Name Schlagwort. Titel: Land der Mitte. Die Königin der Ostsee. Eine deutsche Pompadour. Stichwort: dlervns rerum Aerenckarom. Land der Mitte. Ostsee, Königin. Königin der Ostsee. Pompadour, Eine deutsche. Schlagwort: Geld. China. Kiel. Graevenitz^ Wilhelmine v. 24. Tressen gleichlautende Sach-, Länder-, Orts- oder Personennamen als Stich- und Schlagworte zusammen, so hat man sich in der alphabetischen Reihenfolge an die Vorschriften für die Bearbeitung des Autorenkatalogs zu halten. 25. Sind Sachbegriffe mit Orts- oder Ländernamen verbunden, so wird der Orts- oder Ländername Schlagwort. Es ist stets die hauptwörtliche Form anzuwenden. Der Orts- oder Ländername wird Schlagwort, der Sachbegriff wird Unter- schlagwort. Straßburger Münster -- Straßburg, Münster. Braunschweigische Verfassung — Braunschweig, Verfassung. Sind die mit Sachbegriffen verbundenen Orts- oder Ländernamen feststehende Begriffe, so tritt eine Trennung in Schlagwort »nd Nnterschlagwort nicht ein. Sächsische Schweiz — Sächsische Schweiz. Sachbegriffe, die nicht durch eine Angabe von Stadt- oder Ländernamen bestimmt zu werden brauchen, werden gleich Schlagwort. Entscheidungen des Reichsgerichts — Reichsgericht. Jahresbericht der Deutschen Bücherei — Bücherei, Deutsche. 28. Bei Vereinen, gelehrten Gesellschaften, Akademien der Wissenschaften usw. wird der Ort, selbst wenn er im Titel nicht genannt wird, sowie der Sachbegriff Schlagwort. a) Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Mathem.-naturwissensch. Klasse. b> Jahrbuch des Deutschnationalen Handlungsgehilsen-Verbandes. Schlagwort: Unterschlagwort: a) Heidelberg. Mathematik. Naturwissenschaften. b> Hamburg. (Diese Angabe fehlt aus dem Titelblatt.) Handlungsgehilfen. Deutschnationaler Verband. Als Stichwort wird der Vereinssitz nur angegeben, wenn er ausdrücklich im Titel genannt ist. 27. Ist ein geographischer, sprachlicher oder geschichtlicher Sachbegriff durch einen Orts-, Länder- oder Volksnameu be stimmt, so wird der Orts-, Länder- oder Bolksname mit dem nachfolgenden Sachbegriff Stich- oder Schlagwort. Die Literatur der Schweden — Schwedische Literatur. Lehrbuch der portugiesischen Sprache — Portugiesische Sprache. Führer durch das Mährisch-Schlesische Gesenke — Mährisch-Schlesisches Gesenke. Beschreibung der Lüneburger Heide — Lüneburger Heide. 28. Bei mehrsprachigen Wörterbüchern wird die deutsche Sprache nicht als Stich- oder Schlagwort gegeben. IU85