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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1915-07-20
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1915
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Nr. 188. ' // ^ »^ner^llb es^Deutjchon Äei'ches^ Ni^tinitglieder^im ^ Aeil^berechaet. — In dem illustrierten Teil: für Mitglieder ; 3r^Dka're" i?hrlich?^Nach ^deln^Äus^and'^olgt Lieferung ^ 4?aum 15-pf^'/.'s!»!50M.^^'S.ÄM^^6.^50M.; für Mcht" N ^Züber Lmpzig oder dur^ Kreuzband, an «Nichtmitglieder in N Mitglieder 40 <pf.. 32 M.. 60M.. 1LX) M. — Beilagen werden S LCTMllmLMörsMLrÄM'erAMMenBWNM^ Leipzig, Dienstag den 20. Juli 1915. 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 125. Auszug aus der Registrandc des Vorstandes des Börsenvcreins. 1. Der Vorstand hat in seiner Sitzung dom 21. Juni d. I. beschlossen, Herrn S. Payot in Lausanne, i/Fa. Payot L Cie., soeiots lausannoiss ü'sckition, Lausanne, wegen Herausgabe und Verbreitung deutschfeindlicher Werke, aus dem Börfenverein auszuschlicßen, weil eine derartige Betätigung mit dem Zweck des Börsenvereins, die Interessen des deutschen Buchhandels in weitestem Umfang zu vertreten und das Wohl der Angehörigen des deutschen Buchhandels zu Pflegen und zu fördern, in Widerspruch steht. 2. Der Beitrag für das Permanente Bureau des Internationalen Verlegerkongresses ist auch für das Jahr 1915 entrichtet worden; es wurde aber dem Permanenten Bureau mitgeteilt, daß die Zahlung des Beitrags für 1916 der Be schlußfassung der Hauptversammlung des Börsen vereins 1916 Vorbehalten bleiben müsse. 3. Bei der Bearbeitung der Gesuche um Aufnahme neuer Firmen in das Adreßbuch des Deutschen Buchhandels Pflegen die buchhändlerischen Kreis- und Ortsvereine in hervorragender Weise mitzu wirken. Ihre Tätigkeit trägt wesentlich dazu bet, die erforderliche Aufklärung zu schaffen, da die Verhältnisse in den einzelnen Gegenden und Orten von Leipzig aus nicht mit der erwünschten Sicher heit übersehen und beurteilt werden können. Aus diesem Grunde werden auch derartige Gesuche regelmäßig abgelehnt, wenn die zuständigen Kreis- Vereine sich dagegen aussprechen; es wird dabei den Gesuchstellern anheimgegeben, sich mit dem betreffenden Verein unmittelbar ins Einvernehmen zu setzen. Da hierüber ein Verein grundsätzlich anderer Ansicht war, wurde ihm erwidert, daß der Vorstand die Verantwortung für die Ablehnung von Gesuchen um Aufnahme in das Adreßbuch nicht übernehmen könne, sondern sie dem Verein überlassen müsse, der die Aufnahme »ich! befür wortet habe. Der Verkehr mit dem Znseratagenten. Von P. Riedel (i. H. Gebr. Borntraeger, Berlin). Unter Jnscratagcnten (Annonccnakquisiteuren) versteht man Personen, die die Vermittlerrolle zwischen Verleger und Ge schäftshaus zwecks Anzeigcnpublikation gegen Entgelt überneh men. Die rechtliche Stellung, die sie dabei einnchmen, ist nicht ganz sicher. In gewissem Sinne sind sie Bevollmächtigte des Verlages und können selbständig Verträge abschließen. Viele Verleger beschränken die Vollmacht gleich in der Vertragsab- schließung auf dem Bestellschein, indem sie die Klausel einstigen: Vorstehender Auftrag wird erst perfekt durch Bestätigung seitens des Verlages. Aber auch ohne diesen Vorbehalt ist es Handels, üblich, daß der vollzogene Bestellschein nur ein einseitiges An gebot des Inserenten ist, das der Genehmigung der ausführen- den Partei bedarf. Ob nun ein Verleger einen Jnseratauftrag durch einen Agenten ohne weiteres ablehnen kann, erscheint zweifelhaft. Das HGB. Z 88 Abs. 2 spricht davon, daß, wenn nicht wirklich stichhaltige Gründe in der Person des Auftrag gebenden sind, der Auftrag nicht ohne Provisionsvergütung an den Vermittelnden abgelehnt werden darf. Weder das HGB. noch das BGB. fixieren aber die Stellung eines Jnseratagenten, sondern sprechen nur von Handels- und Warenagenten. Der Fall kann aber Vorkommen, daß ein Verleger aus rein persön lichen Gründen einen Inserenten in seinen Zeitungsspalten nicht sehen will. Ist sonst gegen die Güte des Inserenten nichts ein zuwenden, so wird man billigerweise auch den Jnseratagenten der nur auf Provision gestellt ist und seine Arbeit geleistet hat, entschädigen müssen. Eine sehr viel umstrittene Frage betrifft die Fälligkeit der Provision des Jnseratagenten. Die Rechtsprechung hat darüber die widersprechendsten Urteile gefällt. In früheren Jahren war die Anschauung vorherrschend, daß mit Abschluß des Rechtsge- schäftes (d. i. Überbringung des einwandfreien Bestellscheins) auch die Provision fällig sei. Viele großen Verleger stehen noch auf diesem Standpunkt. Im allgemeinen haben die Gerichte und Handelskammern diesen Standpunkt aber verlassen. Noch im Jahre 1912 entschied die Berliner Handelskammer (Z. 22 343), daß die Anschauung, wonach der Vermittler die Provision erst nach Eingang der Zahlung zu fordern berechtigt ist, nicht han delsüblich sei, während die neueste Entscheidung derselben Kam mer (15 256/15) direkt das Gegenteil sagt: »In der Jnseraten- branche hat ein Annoncenakquisiteur nach Handelsbrauch erst dann Anspruch auf Provision, wenn die Anzeige bezahlt ist, also nicht schon bei Erteilung des Auftrags.«*) Wenn auch, wie gesagt, dieser Standpunkt heute allgemein von den Gerichten und Handelskammern geteilt wird, so stehen doch der Handhabung in der Praxis vielfach Bedenken entgegen. Der Jnfcratagent hat seine täglichen Spesen und gehört gemeinhin nicht zu den kapitalkräftigsten Leuten. Verleger, die also prin zipiell erst nach Eingang der Beträge zahlen, kommen sehr in Verlegenheit, überhaupt tüchtige Akquisiteure für ihre Zeitschrif ten zu finden. Die ganz überwiegende Mehrzahl der Verleger zahlt deshalb die Provisionen auch gleich nach Empfang des Bestellscheins (vielfach mit einer Frist von 3 Tagen) aus prak tischen und Billigkeitsgründen. Nur dort, wo die Akquisitionen in die Tausende gehen, werden Vorschußkönten geführt, weil die etwaigen Ausfälle große Provisionsrllckzahlungen nötig machen würden. In einem Spezialfall hat übrigens die Berliner Han delskammer (16 494/14) auch die Streitfrage entschieden, die entsteht, wenn mehrere Agenten gleichzeitig an einem Jnseratauf trag beteiligt sind. Es hatte sich in manchen Verlagshäusern die Praxis herausgebildet, daß dann nur derjenige Akquisiteur *> vgl. Bbl. 1914, Nr. 281. 1029
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