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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1915
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- 1915-07-15
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- 15.07.1915
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Redaktioneller Teil. ^ 161, 15. Juli 1915. Gegenwärtiger Stand des deutschen Postverkchrs mit dem Aus lande. — Amtlich wird bekanntgegeben: 1. Bis auf weiteres sind von der Annahme bei den deutschen Post anstalten ausgeschlossen Postsendungen jeder Art nach allen deutschen Schutzgebieten; nach Ägypten, Äthiopien, Afghanistan und Be- ludschistan; nach Belgien (mit den bekannten Ausnahmen, siehe auch unter 2) und Belgisch-Kongo; nach Frankreich, Großbritannien und Italien nebst ihren Kolonien und Postanstaltcn im Auslande; nach Japan nebst den japanischen Postanstalten in China usw.; nach Ma rokko mit Ausnahme der deutschen Postanstalten in der spanischen Ein- flußzoue (Alkassar, Arsila, Larasch, Tetuan) und der spanischen Be sitzungen in Nordafrika (Ceuta, Melitta); nach Montenegro und Ser bien; nach Rußland (mit den bekannten Ausnahmen, siehe auch unter 2) nebst Finnland und den russischen Postanstalten im Auslande; nach Tunis und Westafrika (ausgenommen die portugiesischen und spa nischen Besitzungen). 2. Uber den Posiverkehr mit den von deutschen Truppen besetzten Teilen von Belgien und Russisch-Polen gelten die hierüber erlassenen besonderen Verfügungen. Für den Postvcrkchr mit Österreich, Ungarn und Bosnien-Herzegowina bestehen besondere Beschränkungen, die den Postanstalten mitgcteilt worden sind. 3. Nach den unter 1 und 2 nicht genannten Ländern sind offene gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen allgemein zugelassen. Außerdem können angenommen werden: a) Briefe und Kästchen mit Wertangabe nach Bulgarien, Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Rumänien, Schweden (Kästchen mit Wertangabe unzu lässig), der Schweiz, der Türkei; d) Postanweisungen nach Bulgarien, Chile, China (deutsche Postanstalten), Costarica, Cuba, Dänemark, den Dänischen Antillen, Ecuador, Griechenland, Honduras (Republik), Luxemburg, den Niederlanden, Niederländisch-Guyana, Niederländisch- Jndien, Norwegen, Peru, Rumänien, Salvador, Schweden, der Schweiz, Siam, Uruguay, den Vereinigten Staaten von Amerika nebst ihren Besitzungen; e) Postaufträge nach Chile, Dänemark, den Däni schen Antillen, Luxemburg, den Niederlanden, Niederländisch-Guyana, Niederlündisch-Jndien, Norwegen, Schweden, der Schweiz; 6) Brief- scndungcn mit Nachnahme nach Chile, China (deutsche Postanstalten), Dänemark, den Dänischen Antillen, Luxemburg, den Niederlanden, Niederländisch-Guyana, Niederländisch-Jndien, Norwegen, Rumänien, Schweden, der Schweiz; e) Pakete nach Bulgarien (nur bis 20 Kilo gramm ohne Nachnahme), Dänemark, Griechenland, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, den Philippinen, Rumänien (nur bis 20 Kilo gramm), Schweden, der Schweiz, der Türkei, den Vereinigten Staaten von Amerika. Briefverkehr nach Elsaß-Lothringen. — Die Bestimmung, daß in folge des Kriegszustandes bis auf weiteres verschlossene Privatbrief sendungen nach und von Elsaß-Lothringen und den in dieser Bekannt machung namentlich aufgeführten badischen Postorten zur Postbeför derung nicht angenommen werden, wird von den Auflieferern der Sen dungen häufig nicht berücksichtigt. Die Bestimmung ist noch voll in Kraft. Wenn private Briefsendungen des inneren deutschen Verkehrs nach und von den bezeichneten Gebietsteilen verschlossen aufgeliefert werden, müssen sie den Absendern zurückgegeben oder, wenn diese nicht bekannt sind, nach den Vorschriften für unbestellbare Sendungen behandelt werden. Es liegt daher im eigenen Vorteil der Absender, solche Sen dungen nur offen aufzuliefern. sic. Der Strafantrag bei Zuwiderhandlungen gegen das drama tische Urheberrecht. Urteil des Reichsgerichts vom 9. Juli 1915. (Nachdruck verboten.) — Der Theaterdirektor Karl Braiholz, der oberschlesische Gemeinden mit einer Theatergesellschaft bereist, hat vom Herbst 1913 bis zum 20. April 1914 an verschiedenen Orten in zwölf Fällen die zurzeit noch urheberrechtlich geschützten Lustspiele »Der Raub der Sabinerinnen«, »Die goldene Eva« und »Zwei Wap pen« öffentlich aufgcführt, ohne von deren Verfassern, den Schrift stellern Blumenthal, Kadelburg, von Schönthan und Koppel, noch von ihrem Bühnenverleger, der offenen Handelsgesellschaft Felix Bloch Erben (Inhaber: Adolf Sliwinski und Ernst Bloch) in Berlin-Wil mersdorf, hierzu ermächtigt worden zu sein. Der genannte Bühnen verlag, dem von den Autoren drr gesamte Btthnenvertrieb der er wähnten Lustspiele und die alleinige Vergebung des Aufführungs rechtes übertragen und die vertretungsweise Wahrnehmung der Ur- hcberbefugnisse in Zivil- und Strafprozessen, vor allem auch die Stellung von Strafanträgen anvertraut ist, reichte daher, nachdem er Br.s eigenmächtige Handlungsweise in Erfahrung gebracht hatte, gegen Br. am 9. Juli 1914 Strafantrag bei der Gerichtsbehörde in Beuthen (Ob.-Schlesicn) ein. Braiholz hatte sich daher am 21. Januar 1915 vor dem Landgericht Glogau wegen »unbefugter Aufführung von Büh- ncnwerken ohne Einwilligung des Urhebcrbercchtigten« (Vergehen gegen § 38, 2 des Neichsgesetzes vom 19. Juni 1901 betr. das Ur- 1014 hebcrrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst) zu verantworten' die Strafkammer erkannte jedoch auf Einstellung des Verfahrens und belastete die Staatskasse mit den Kosten, weil kein rechtsgültiger Strafantrag vorliege. Aus den Gründen sei angeführt: Der zur Strafverfolgung erforderliche Strafantrag muß nach 88 H und 45 des llrheberrechtsgesetzes vom Verfasser gestellt sein oder von der phy sichen oder juristischen Person, der das Urheberrecht übertragen worden ist. Im vorliegenden Falle sind der Firma Bloch Erben die Urheber rechte der Verfasser keineswegs in solchem Umsauge zur freien Verfü gung, sondern es ist ihr nur die vertretungsweise Wahrnehmung gewisser Urheberbefugnisse übertragen worden. Diese Erteilung einer Ver- tretuugsvollmacht bezog sich nicht auf die Firma, die als offene Han delsgesellschaft keine selbständige juristische Person ist, sondern nur auf die Gesellschafter Bloch und Sliwinski. Da sie mangels völliger Übertragung keine selbständigen Urheberbefugnisse ihrer Firma aus übten, sondern nur als persönlich beauftragte Vertreter der Autoren handelten, hätte der von ihnen kraft der Vcrtretungsvollmacht ge stellte Strafantrag, um rechtsgültig zu sein, ihre persönliche Unter schrift oder die einer von ihnen hiermit besonders beauftragten Person tragen müssen. Dies war hier nicht der Fall. Tatsächlich war der Strafantrag weder von den Gesellschaftern noch von ihren Pro kuristen, sondern lediglich mit der Firma »Felix Bloch Erben« unter zeichnet worden. Der Strafantrag entsprach somit nicht den Anforde rungen des Gesetzes, da er weder von den Verfassern und deren Rechtsnachfolgern, noch von ihren Vertretern, sondern unzulässigerweise nur von der Handelsfirma der Vertreter gestellt war. Daher war kein Raum für die Strafverfolgung. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob das Reichsgericht am 9. Juli 1915 den Einstellungsbeschluß auf und verwies die Sache zu erneuter Verhandlung an die Vorinstanz zurück. Die Straf kammer habe den Sachverhalt nicht genügend geprüft und daher völlig übersehen, daß tatsächlich die Firma Bloch Erben nicht nur als Ver treterin der Verfasser, sondern auch vermöge Übertragung der haupt sächlichen Urheberbefugnisse in der Ausübung eines selbständigen Rechts gehandelt hat. Schon aus diesem Grunde genüge die einfache Fir- mcnzeichnung. überhaupt würde hier auch bei Wahrnehmung bloßer Vertretcrvollmacht keineswegs die Namensunterschrift erforderlich ge wesen sein. Zur Nechtswirksamkcit des Strafantrags reichte die Firmenzeichnung vollkommen aus. Die abweichende Auffassung der Strafkammer verkennt die Rechtslage. (Aktenzeichen 4 v. 90/15.) Dantes »Göttliche Komödie« in japanischer Übersetzung. — Dantes »Hölle« ist kürzlich von Heizaburo Damakawa ins Japanische übersetzt worden. Die Ausgabe bietet sich in einem hübschen grünen Leinwandband dar, auf dessen Rücken und vorderem Deckel der Name »Dante« in lateinischen Buchstaben zu lesen ist. Dem Titelblatt folgt eine Nachbildung des Freskoporträts von Giotto im Palazzo des Poöesta in Florenz. Es wird dies wohl die erst vollständige Über setzung der »Göttlichen Komödie« sein, die in japanischer Sprache ver sucht worden ist und der in kurzem die beiden anderen Teile »Fegefeuer« und »Paradies« folgen sollen. Der Übersetzer ist, wie E. Nappaport in der »Zeitschrift für Bücherfreunde« mitteilt, ein Diplomat, der in Berkeley an der Staatsuniversität von Kalifornien studiert und auch das theologische Seminar dort besucht hat. Da er Christ ist, so war er in der Lage, den Dichter umfassender und besser zu verstehen als andere Japaner, die sich mit ihm nur rein literarisch beschäftigt haben. Holländische Wünsche für Deutschland. — Einem Briefe eines hol ländischen Buchhändlers an einen Leipziger Geschäftsfreund entnimmt das »Leipziger Tageblatt« folgendes: »Mit besonderem Vergnügen lese ich, daß die deutsche Armee siegreich die Russen zurückwirft. Wir sind voll Bewunderung für die Ausdauer und Vaterlandsliebe der Deutschen. Verleumdung und Betrug, von englischer Seite unter unser Voll gestreut, kann unmöglich die Sympathie, die wir für bas deutsche Heer und das deutsche Land haben, wegnehmen. Einzelne Zeitungen wie der ,Telegraast stehen, wie wir glauben, unter englischem Einfluß (vielleicht durch englisches Gold bestochen), die große Masse unseres Volkes jedoch glücklicherweise nicht. Herzlichst wünsche ich Deutsch land den Sieg über seine übermächtigen Feinde, und besonders werden wir uns freuen, wenn England, das immer unser Erbfeind war, ge schlagen werden möchte und seinen Einfluß in der Welt einbttßte. Die Tat Italiens wird hier allgemein verräterisch und elend genannt. Gebe Gott Deutschland den Sieg!« Sicherung des deutschen Vermögens in Feindesland. — Der Jn- dustrierat des Hansa-Bundes und die Kriegszentrale haben in gemeinsamer Sitzung erörtert, wie die gewaltigen Aktiven an Grundbesitz, Effekten, Forderungen usw., die Deutschland bei Be ginn des Krieges im Ausland besaß, der deutschen Volkswirtschaft er halten und möglichst auch schon während des Krieges für die Eigen-
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