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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-07-12
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1915
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. 158, 12. Juli 1915, burgstraße im mondscheinumgossenen Garten altfreundltch be kannte Gesichter. Da grützt man und wird begrüßt und fühlt sich schnell heimisch. Die Sitzungen selbst werden entweder geschwänzt oder ihr rasches Ende herbeigesehnt, und unter dem Zeichen des Bekanntseins und der Zusammengehörigkeit vergehen dann wieder die Tafelfreuden und sonstigen Be gebenheiten. Er kommt nicht von ungefähr — dieser ausgeprägte Sinn der Gemütlichkeit. Er ist tief in süddeutschem Wesen eingewurzelt und drückt über die Festlichkeit hinaus dem ganzen geschäftlichen Verkehr seinen Stempel auf. Wir be finden uns damit dem Gesamtbuchhandel gegenüber entschieden im Vorteil. Man kennt einander, freut sich, dem andern einen Gefallen erweisen zu können, und fühlt sich befreit von jenen ungeheuren G. m. b. H.-Ftrmen, denen jedes Sortiment nur eine Nummer bedeutet, zumeist auch von den anderen, »unauf findbaren«, deren Väter stundenlang gebrütet haben müssen, bis der Name glücklich zur Welt gebracht worden war! Petters hat vor einigen Jahren in seiner robusten Weise und aus dem Vollen der inneren Überzeugung unter be- getsterter Zustimmung dieser gemütvollen Art der Gemein- schaftlichkeit das Wort geredet, und fürs nächste braucht uns für den Verlust nicht bange zu sein. Gerade der Kriegsbegtnn hat uns über die Höhe dieser Werte genügend aufgeklärt. Während jenseits des Mains krasse Fälle der Unduldsamkeit, der Angst und Rücksichtslosig keit uns allen zum Schaden gemeldet wurden, bleiben diese in dem Bereiche der Stuttgarter Oberhoheit so gut wie aus geschlossen. Es unterblieben die berühmten Briefwechsel und ihre Folgen, und wenn man sich das nächstemal wieder steht, liegt keine Veranlassung vor, dem Nachbar aus dem Wege zu gehn. Andere Zeiten, andere Sitten! Aber der Satz hat noch in jede Zeit gepaßt: Leben und leben lassen, und wir wollen Sorge tragen, daß der süddeutsche Buchhandel in seinem Ver kehr und seiner Verkörperung — der Stuttgarter Messe — dieser echt deutschen Tugend nie verlustig gehe. L. 0. Verlust der Mitgliedschaft im Börsenverein ans Grund von § 7, Ziffer 4 der Vereins-Satzungen Unter dieser Überschrift sind im Börsenblatt 1914 Nr. 196 s. die Urteile des Kgl. Landgerichts Leipzig vom 5. Juli 1912 und des Kgl. Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Juli 1914 abgedruckt worden, die in einem Prozeß des früheren Mitgliedes Herrn Moritz Enax in Berlin gegen den Börsenverein ergangen sind. Der Kläger hatte den Börsenveretn auf Anerkennung des Fortbestehens seiner Mit gliedschaft verklagt, nachdem der Börsenverein ihn aus der Liste der Mitglieder gestrichen, weil er keinen buchhändlerischen Betrieb hatte. Das Landgericht gab der Klage statt, auf die Berufung des Börsenvereins hin änderte das Oberlandes, gericht das Urteil und wies die Klage ab. Die Klagab weisung ist nunmehr vom Reichsgericht als letzter Instanz be stätigt worden. Wir bringen das Erkenntnis des Reichsgerichts nach stehend zum Abdruck: IV. 540. 14. Im Namen des Reichs. In Sachen des Papierhändlers Moritz Enax in Berlin, Klägers und Revisionsklägers, Prozetzbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat vr. Junck in Leipzig, wider den Börsenverein der Deutschen Buchhändler in Leipzig, vertreten durch seinen Vorstand, nämlich Kommerzien rat Karl Siegismund in Berlin, Artur Seemann in Leipzig, Georg Krehenberg in Berlin, Max Kretschmann in Magde burg, Kurt Fernau in Leipzig, Oskar Schmor! in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, 998 Prozetzbevollmächtigter: Rechtsanwalt vr. Mtltelstaedt in Leipzig, hat das Reichsgericht, IV. Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mat 1915 unter Mitwirkung: des Präsidenten des Reichsgerichts Wirklichen Ge heimen Rats vr. Freiherrn von Seckendorfs und der Reichsgerichtsräte vr. Wanjeck, vr. Krantz, Maenner, vr. Schrieben, Keller, Herb für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Königlich Sächsischen Oberlandesgerichts in Dresden vom 2. Juli 1914 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Revisionstnstanz werden dem Revistons- kläger auferlegt. Von Rechts wegen. Tatbestand. Im Februar 1912 hat der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler die Streichung des Namens des Klägers aus der Mitgliederliste des Börsenvereins und aus dem Adreßbuch des Deutschen Buchhandels beschlossen, weil der Kläger keinen buchhändlerischen Betrieb habe. Der Kläger erhob Klage auf Feststellung, daß er Mitglied des Börsen- Vereins sei. Das Landgericht gab dem Anträge statt. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und nach seinem in der Be rufungsinstanz gestellten Anträge zu erkennen. Für den Be- klagten wird beantragt, die Revision als unzulässig zu der- werfen oder als unbegründet zurückzuweisen. Entscheidungs gründe. Die Revision kann nicht für zulässig erachtet werden. Es handelt sich um einen bermögensrechtlichen Anspruch (Z 546 der Zivilprozeßordnung). Die Zwecke, die der Börsenverein nach seinen Satzungen verfolgt, liegen, wenn nicht ausschließ lich, so doch weit überwiegend auf vermögensrechtlichem Gebiet. Auch die Gründe für den Eintritt des Klägers in den Börsenverein waren, wie der Inhalt des Schriftsatzes vom 24. Dezember 1913 erkennen läßt, wirtschaftlicher Natur. Dazu kommt, daß nicht eine Ausschließung wegen unehren haften Verhaltens in Frage steht, sondern eine Streichung wegen Fehlens eines buchhändlerischen Betriebes. Unter diesen Umständen hatte der Kläger einen den Betrag von 4000 ^ übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen. Das ist ihm nicht gelungen. In der ersten Instanz hatte er als Streitwert den Betrag von 750 angegeben. Durch das in der Revisionsinstanz vorgelegte Gutachten des Bücherrevisors Schönwandt ist zwar dargetan, daß der früher angegebene Streitwert zu niedrig gegriffen ist. Allein gegenüber den An gaben des Beklagten über den Umfang der bisher tatsächlich erfolgten Benutzung des Adreßbuchs und des Börsenblattes erscheint durch das Gutachten und die in der mündlichen Ver handlung abgegebenen Erklärungen des Klägers nicht glaub haft gemacht, daß der Anspruch aus mehr als 4000 ^ zu bewerten ist. Durch Beschluß ist der Wert des Streitgegen standes auf 3000 ^ festgesetzt worden. Daraus ergibt sich die Verwerfung der Revision. gez. Frhr. v. Seckendorfs. Wanjeck. Krantz. Moenner. Schlteben. Keller. Herb. Das Urteil ist in der öffentlichen Sitzung vom 12. Mat 1915 verkündet und in das am 20. Mai 1915 ausgehängte Verzeichnis eingetragen. gez. Köhler, Gerichtsschreiber. Ausgefertigt. Der Gerichtsschreiber des IV. Zivilsenats des Reichsgerichts. Knothe, Rechnungsrat.
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