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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1915
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- 1915-07-09
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1915
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^ 156, 9. Juli 1915. Redaktioneller Teil. sie dabei nicht mehr Veränderungen erleiden, als cs das zur Wiedergabe benutzte Verfahren erfordert. Unter den abgeleiteten Rechten ragt das Über setzungsrecht Herbor, das bcmerkenswertcrwcise dem Ver vielfältigungsrecht völlig gleichgestellt werden soll, während es heute nur mit Bezug auf die drei skandinavischen Sprachen seit 1880 diesen vollen Schutz genießt, mit Bezug auf alle übrigen Sprachen aber nur zehn Jahre lang geschützt ist. Das zweite abgeleitete, mit der Übersetzung eng zusammen hängende Recht, das Bearbeitungsrecht, erstreckt sich na mentlich auf die Dramatisierung oder sonstige Übertragung eines Schriftwerkes aus einer literarischen Form in eine andere oder auch in eine Form, durch welche die Wiedergabe mittels Kine matographie bezweckt wird, ferner auf die Übersetzung eines Tonwerkes für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stim men. Dagegen gilt das Schaffen eines neuen, wesentlich selb ständigen Werkes, wenn es auch im freien Anschluß an ein be stehendes Werk geschieht, nicht als Bearbeitung, ebensowenig bei literarisch-musikalischen wie bei künstlerischen Werken. Das Aufführungsrecht wird im ersten Entwurf von den jetzigen Hemmungen befreit, als da find: obligatorischer Vor behalt auf den erschienenen Werken und verkürzte Schutzdauer von bloß 30 Jahren g. m. a. Allein die Anerkennung ist doch keine absolute, denn es bleiben noch folgende Einschränkungen be stehen: Bei dramatisch-musikalischen Werken wird den Aufführen- dcn die Verständigung mit den Autoren dadurch erleichtert, daß, wenn das dramatische Werk von Musik begleitet ist, die Ermächti gung zur Aufführung nur beim Verfasser des Textes eingeholt zu werden braucht, während bei Opern oder andern Tonwerken, zu denen Text gehört, der Verfasser desselben zwangsweise durch den Komponisten, dessen Einwilligung genügt, vertreten wird (letzteres ist auch im Art. 28 des deutschen Gesetzes vorgesehen). Ferner darf ein erschienenes Tonwerk frei öffentlich ausgesührt werden, wenn die Zuhörer ohne Entgelt zugelasscn sind und die Aufführung keinem gewerblichen Zwecke dient. Der Gesetzgeber will offenbar die unentgeltlichen und Wohltätigkeitsaufführun gen dem ausschließlichen Urheberrechte entziehen, allein es ist fraglich, ob dieser Absicht auch der Wortlaut entgegenkommt, der viel weniger zutreffend ist, als derjenige der entsprechenden ge setzlichen Bestimmungen Dänemarks und Norwegens; einen ge werblichen Zweck, d. h. einen möglichst hohen Ertrag verfolgen z. B. auch viele »patriotische« Aufführungen. Das Recht zur öffentlichen Aufführung dramatischer und szenischer Werke ist dahin ausgebaut, daß auch das Vorfüh rungsrecht kinematographischer Werke anerkannt ist. Die Übertragung eines Schrift- oder Tonwerkes aus me chanische Sprech- oder Musikinstrumente oder auf Walzen, Platten, Bänder oder sonstige Zubehörstllcke derartiger Instrumente wird vom Entwurf nicht als Bearbeitung, sondern als Vervielfältigung hingestellt. Die Wiedergabe eines übertra genen Werkes durch das Instrument selbst gilt als Aufführung oder Vortrag. Nach dem zweiten (Kunstgesctz-)Entwurf hat der Künst ler die ausschließliche Befugnis, sein Kunstwerk durch ein künst lerisches Verfahren oder vermittelst Vervielfältigung durch Druck, Photographie, Formen usw. nachzubildcn und hinsichtlich der Bauwerke solche unmittelbar oder nach Zeichnungen oder Model len nachzubauen. Das wichtige Recht, das Werk mittelst mecha nischer oder optischer Einrichtungen vorzuführen, bleibt, was Kunstwerke anbelangt, unerwähnt. Doch darf jedermann, außer es betreffe Bauwerke, eine solche Nachbildung ohne des Künstlers Genehmigung zu Studienzwecken oder zum persönlichen Gebrauche vornehmen. Immerhin darf der Name oder das Zeichen des Künstlers nicht in einer Weise auf der Vervielfältigung angebracht werden, die zu Verwechslun gen Anlaß geben kann (s. deutsches Gesetz Art. 18). Auch hat, wer eine solche Nachbildung zum persönlichen Gebrauch durch einen andern vornehmen lassen will, die Genehmigung des Künstlers einzuholen, sofern ein künstlerisches Verfahren zur Anwendung gelangen soll. Trotz dieses Korrektivs fehlen die andern wich tigen Korrektive des deutschen Gesetzes von 1907, wonach ein mal die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nur zulässig sein soll, wenn sie unentgeltlich bewirkt wird, was eine Vervielfälti gung durch einen Dritten gegen Bezahlung ausschließt, und wo nach einzig die Vervielfältigung erlaubt ist, nicht aber die Ver breitung oder öffentliche Vorführung der Kopien. Jeder un mittelbar oder durch Zwischenpersonen bewirkte Verkauf ist da durch nach deutschem Recht ausgeschlossen (s. Osterricth, Kom mentar, S. 135). Herr Prof. Bcrgström kritisierte überhaupt diese ganze Bestimmung des Entwurfs, da der Wiederholung der Nachbildung eines und desselben Werkes gar keine Grenze ge steckt sei, sodatz ein solches Werk schließlich in vielen Kopien, die zudem noch mangelhaft sein können, existiere; dies sei das Gegen teil des Urheberrechts. Erlaubt ist noch, Kunstwerke, die sich auf Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch Zeichnung oder andere graphische Verfahren, durch Malerei oder durch Photographie nachzubilden, von Bauwerken jedoch nur die äußere Ansicht (vgl. Art. 20 des deutschen Gesetzes). Der Bildnisschutz ist Wohl kaum endgültig dahin geordnet, daß der Künstler oder sein Rechtsnachfolger bestellte künstlerische oder photographische Bildnisse nicht ohne Genehmigung des Be stellers oder, nach dessen Tode, des überlebenden Gatten oder der Erben nachbilden dürfe. Denn wem soll in diesem Falle das Vervielfältigungsrecht gehören? Dem Besteller, dem es richtiger weise auch gar nicht gehört, scheint es nicht zuzukommen, da nach dem gleichen Artikel, wenn Kunstwerke in andern Besitz über gehen, das Urheberrecht daran mit der Überlassung, besondere Abmachungen Vorbehalten, nicht übergeht (vgl. die eingehende Sonderlösung des Art. 18 des deutschen Gesetzes). Das photographische Urheberrecht umfaßt die ausschließliche Befugnis, das photographische Bild »durch Photo graphie« zu vervielfältigen und durch Kinematographie öffentlich vorzuführcn. Die Beschränkung dieses Rechtes auf die Verviel fältigung mittelst Photographie, die an die frühere deutsche Be schränkung auf die bloß mechanische Nachbildung erinnert, ist an gesichts der modernen Reproduktionsverfahren (Holzschnitt, Kup ferstich, Radierung, Lithographie) oder mit Rücksicht aus die sonstigen Benutzungen der Photographien durch Maler und Zeichner und auf die fortgeschrittene Technik, wie sie sich insbe sondere in der Herstellung von illustrierten Karten zeigt, eine außerordentlich ernstliche; es ist nur zu hoffen, daß hier eine weitherzigere Auffassung platzgreife, wie sie in der ausgezeich neten Begründung zum deutschen Gesetze von 1907 zutage trat. Das Pcrsönlichkeitsrecht ist insofern gewahrt, als die Integrität des Werkes der Literatur, Tonkunst und Kunst gegen willkürliche Veränderung sichergestcllt wird. So darf der Zessio när ein literarisches und musikalisches Werk ohne besondere Zu stimmung des Urhebers bei der Vervielfältigung, Aufführung, beim Vortrag oder der Nachbildung gar nicht verändern, welche Neuerung allerdings Herr Bonnier als Praktisch undurchführbar ansicht und auf das Leben des Autors beschränken möchte. Ein künstlerisches Werk darf nicht mehr, als dies wegen des für die Nachbildung benutzten Verfahrens nötig ist, vom Zessionär ab geändert werden. Das Urheberrecht soll, wenn es dem Urheber oder dem über lebenden Gatten, dem Erben oder Legatar gehört, auch nicht gepfändet werden, jedoch ist cs dem Zugriff der Gläubiger nur dann entzogen, wenn es sich hinsichtlich der Werke der Literatur und Musik um ein erschienenes Werk handelt. Die Kunstwerke scheinen überhaupt unpfändbar zu sein, auch wenn sie veröffent licht sind. Die Rechtsbchelfe und Strafbestimmungen, sowie die Über gangsbestimmungen, die den sogenannten wohlerworbenen Rech ten weitgehende Rücksicht tragen, und auch die wenigen Verlags- rcchtlichcn Bestimmungen, die noch übrig geblieben sind, wie die Vorschrift der Herstellung einer einzigen Auflage von höchstens 1000 Exemplaren durch den Zessionär, können wir hier übergehen. Was den internationalen Schutz anbelangt, so be gnügen wir uns mit dem Hinweis, daß die frühere Vorschrift, welche die diplomatische, durch den König festzustellende Rezi prozität zu gnnsten der in einen« fremden Lande von Einheimi schen oder von Fremden zuerst veröffentlichten Werke Vorsicht, in den drei Entwürfen wiederkehrt. 983
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