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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-07-09
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1915
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. i56, 9. Juli 1915. künstlerisches Verfahren nachbilden. Aber in beiden Fäl len tritt der Schutz nach Maßgabe der Berner Übereinkunft »un beschadet des Urheberrechts am Originalwerke« ein. Jede Be stimmung betreffend die Rechte und den Träger der Rechte an Nachbildungen durch Photographie fehlt. Als Verfasser einer periodischen Veröffentlichung oder eines Sammelwerkes gilt, wenn es als Ganzes betrachtet wird, der Herausgeber oder, ist er nicht genannt, der Verleger; die Ver fasser der einzelnen Beiträge behalten aber daran Urheberrecht. Wird ein Schriftwerk mit einem Tonwerk oder ein Schrift werk mit einer Zeichnung oder Abbildung verbunden, so behält der Urheber jedes Werkes sein Urheberrecht an demselben. Können die Teile an einem gemeinsam verfaßten Werke nicht unterschieden werden, so ist für die Verfügung über das Urheber recht die Genehmigung sämtlicher Verfasser erforderlich. Die Rechtsvermntungen sind in der durch die Union bekann ten Weise geordnet. Die Urheber anonymer oder pseudonymer Werke werden durch die Herausgeber oder, sind solche nicht ange führt, durch die angegebenen Verleger vertreten. Erbfolge und ganze oder teilweise unbeschränkte oder beschränkte Abtretungen des Urheberrechts (nicht des bloßen Kunstgegenstandes^oder des photographischen Bildes) an einen Einzelnen oder mehrere läßt Rechtsnachfolge entstehen. 2. Schntzdaucr. Sie ist einheitlich für Schrift-, Ton- und Kunstwerke auf 50 Jahre nach dem Todesjahre des Autors oder des letztlebenden Mitarbeiters festgesetzt. Dagegen gilt die Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Veröffentlichungsjahr für die Herausgabe von Sammelwerken durch öffentliche linterrichts- anstalten, Akademien, wissenschaftliche Vereine oder Genossen schaften. Der Übergang des ebenfalls auf diese Schutzfrist zu- gcschnittenen Schutzes von anonymen und Pseudonymen Werken der Literatur und Musik in den vollen Schutz der orthonymcn Werke vollzieht sich leicht; der Autor braucht sich nur auf einer neuen Auflage oder durch Anmeldung beim Justizministerium oder durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung in einer Zei tung bekanntzugeben. Eine solche Bestimmung hinsichtlich der Kunstwerke und Photographien fehlt, wie im deutschen Gesetz von 1907. Während also die jetzige Sonderbestimmung, wonach Kunst werke bloß bis zehn Jahre p. m. a. geschützt sind, fallen gelassen ist, wird den Photographien nur eine Schutzdauer von 15 Jah ren nach dem ersten Veröffentlichungsjahr eingeräumt; sie ist allerdings dreimal so lang als die jetzt geltende; ferner ist der heute allein Urheberrecht begründende Bczcichnungszwang für Photographien in richtiger Würdigung der sachgemäßen Entwick lung auf diesem Gebiete beseitigt. Für nachgelassene Photogra- hien gilt als Schutzfrist diejenige von 15 Jahren nach dem Todes jahr des Photographen. Für nachgelassene Schrift- und Kunst werke ist nichts bestimmt; sic sollen offenbar wie alle andern Werke ein halbes Jahrhundert nach dem Tode des Autors ge- mcinfrei werden, während sie jetzt eine 50jährige Frist nach dem Veröffentlichungsjahr beanspruchen können. 3. Schutzinhalt und Schutzbeschränkung. Nach dem ersten (Literargesetz-)Entwurf hat der Verfasser die aus schließliche Befugnis, sein Schrift- oder Tonwerk durch Abschrei ber, Druck, Photographie oder auf andere Weise zu vervielfälti gen; ferner ist er, wie nach Maßgabe des deutschen Gesetzes, be rechtigt, Schriftwerke und mündliche Vorträge, ehe sie erschienen sind, öffentlich vorzutragen. Dagegen sind die Ausnahmen hin sichtlich des Verleihens von Werken und der positive Schutz gegen Mitteilung des wesentlichen Inhalts vor dem Erscheinen nicht aus dem deutschen Gesetz herübergenommen worden. Beson ders auffällig ist jedoch, daß nicht nach dem Muster dieses Ge setzes von der ausschließlichen Befugnis zum gewerbsmäßigen Verbreiten die Rede ist. Die ausdrückliche Erwähnung dieser Befugnis hätte hauptsächlich für den Porträtschutz und für den Schutz gegen Mißbräuche in der Verwertung von Einzelexempla ren oder Kopien ihre beträchtliche Bedeutung. Erlaubt ist die freie Vervielfältigung eines Werkes zum per sönlichen Gebrauch; es fehlt aber hier der wohltätige Zusatz des deutschen Gesetzes von 1901: »wenn die Vervielfältigung nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen«. 981 Besonderes Interesse beanspruchen in diesem Zusammenhang die Bestimmungen über die erlaubten Entlehnungen, weil diese durch die Berner Konvention den Landesgesctzen über lassen sind. Der erste Entwurf gestattet solche Entlehnungen ge gen Angabe des Verfassernamens, wenn er auf dem Werke steht, was allerdings eine durchaus ungenügende Wahrung des Rechts auf vollständige und gründliche Quellenangabe bildet. Die Ent lehnungen betreffen einmal die wörtliche oder auszugsweise An führung — im unveränderten Original oder in Übersetzung — von Teilen aus literarischen Werken behufs Beweisführung, Kritik, Beleuchtung oder weiterer Erörterung, sodann die Auf nahme kleinerer Teile schon erschienener Werke oder von Werken geringen Umfanges in Sammlungen für den Kirchen-, Schul oder Elementarunterrichtsgebrauch; im letzteren Falle darf je doch die Aufnahme höchstens einen Druckbogen von Werken des gleichen Verfassers betragen; sie ist gänzlich verboten, wenn derartige Schriften für den Unterrichtsgebrauch einen Vorbehalt gegen ungenehmigte Wiedergabe tragen. Sodann dürfen Teile aus erschienenen Tonwerken unver ändert oder im Auszug in literarischen Werken zitiert und ebenso Stellen aus Tonwerken oder kleinere Tonwerke in Samm lungen zum Gottesdienst oder für Schulen, Musikschulen ausge nommen, eingerllckt werden, wobei es gestattet sein soll, wenn es für den Zweck der Sammlung erforderlich ist, das Werk aus ein oder mehrere Instrumente oder für ein oder mehrere Singstim men zu übertragen. Diese Bestimmungen sind in der Kommission selber ange griffen worden. Herr Bonnier, Verleger in Stockholm, möchte die im allgemeinen dem Urheberrecht so schädliche Erlaubnis zu Entlehnungen noch mehr zurückgedämmt wissen und sie nur für die Herstellung von Sammlungen für die Volksschulen gestatten, also nicht für kirchliche Zwecke oder für alle Schulen. Herr Prof. Valentin findet die ganze Entlehnungsbefugnis in ihrer Anwendung auf musikalische Werke durchaus mißbräuchlich, wenn man bedenke, wieviele Werke Gemeingut seien und ohne dies benutzt werden könen. Wie will man die »kleineren« Ton- Werke überhaupt abgrenzen? Warum gerade die modernsten Stücke den Verlegern von Sammlungen, die dann auch von aufführenden Vereinen benutzt werden, preisgeben und dadurch den Original- Verleger im Einzelabsatz der Originalausgaben schädigen und ebenso den Autor, von dem infolge der Konkurrenz der Samm lung neue Werke nur noch schwer verlegt werden dürften, in sei nem Rechte beeinträchtigen? Jedenfalls sollten die Sammlun gen zu geistlichen Zwecken nach der Ansicht von Prof. Valentin nicht derart begünstigt werden, da den Komponisten, wenn sie Orgelpräludien, Hymnen und religiöse Chöre komponieren, doch noch eine Quelle von Einkünften belassen werden sollte. Auch die Transkriptionen sollten aus Besorgnis vor Entstellungen nicht ohne weiteres erlaubt, sondern dem Genehmigungsrecht des Komponisten unterstellt werden. Erlaubt ist nach dem Entwürfe anch, erschienene Gedichte als Texte in Tonwerke oder Konzertprogramme aufzunehmen. Zeitungen ist, wie nach der revidierten Berner Übereinkunft, nur die freie Wiedergabe von nicht mit Vorbehalt versehenen Zeitungsartikeln in Zeitungen gegen genaue Quellenangabe (Titel und Name des Verfassers) gestattet; der übrige Inhalt, insbesondere Feuilletonromane und Novellen, werden geschützt. Von Tagesneuigkeiten und gemischten Nachrichten ist nicht die Rede. Die Presse scheint aber schon jetzt gegen diese Übernahme der Lösung der Berner Übereinkunft von 1908 mobil gemacht zu haben und verlangt durch das Organ des Herrn Redaktor Rind mann, welcher der Kommission angehörte und dort seinen ab weichenden Standpunkt darlegte, in Übereinstimmung mit einer Petition des »Pnblizistcnklubs« Beibehaltung der jetzigen gesetz lichen Bestimmungen (Art. 12 des Gesetzes von 1897), welche viel weniger weit gehen als die Berner Übereinkunft. In wissenschaftliche Darstellungen oder in Schriftwerke zum Unterrichtsgebrauch dürfen sodann schon erschienene oder ausge stellte Zeichnungen oder Abbildungen — nach dem dritten Ent wurf auch Photographien — zur Erklärung des Textes unter ge nauer Quellenangabe frei ausgenommen werden; jedoch dürfen
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