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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1915
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- 1915-07-09
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1915
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Nr. 156. tZDeutjchen Deiche zahlen für jedes Exemp^r ZH^Mark bez.des Dörjemrereins die viergejpaltene Petitzeile oder^deren ^ 2*36 Mar» jährlich. Nach dem Ausland erfolgt Lieferung!; Daum 15 Pf..'/« 6.13.50 M..'/26.2s M..'/. 6.50 M.. für Nicht-^ ^!über L^pzig oder duc^ Kreuzband, an Nichtmit^lieder in s ! Mitglieder 40 -Pf.. 32 M.. 60 M.. 100 M. — Deilagen werden N MAMuWÄWrleMe'MMeMA Leipzig, Freiiag den 8, Juli 1915. 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil Dis Nrheberrechtsreform in Schweden. Von Prof. Di. Ernst N ö th l i s b e r g e r - Bern. ES gibt Staaten, die sich für ihre Entscheidungen auf inter nationalem Gebiete Zeit lassen; zu ihnen gehört Schweden. Die ses Land hatte an den Berner Konferenzen von 1884 und 1885 zur Gründung der Union regen Anteil genommen, und einzelne Bestimmungen waren sogar mit Rücksicht auf dasselbe in ein schränkendem Sinne abgefaßt worden, aber erst 29 Jahre später, am 1. August 1904, trat es als das letzte der drei skandinavischen Länder der Union bei. Auch diesmal wird Schweden der letzte aller Verbandsstaa- ten sein, welche die in Berlin 1908 revidierte Berner Übereinkunft vollziehen werden. Um dies bewerkstelligen zu können, gedenkt Schweden zuerst seine drei Landesgesctzc vom 28. Mai 189? einer gründlichen Durchsicht zu unterwerfen, damit ja die Autoren der Verbandsländer in Schweden keine weitergehenden Rechte ge nießen als die einheimischen, im Gegensatz zu der Schweiz, wo seit 1888 die Verbandsautoren eines viel besseren Schutzes teil haftig sind als die Schweizer selber. Bis diese Revision unter Dach und die Ratifikation ausgesprochen sein wird, bleibt für die Rechtsbeziehungen zwischen Schweden und den übrigen Ver bandsstaaten einzig und allein die durch die Pariser Deklaration ausgelegte alte Berner Übereinkunft von 1886 maßgebend, da Schweden der fortschrittlicheren Pariser Zusatzaktc von 1896 nicht beitrat, weil sie den Autoren günstiger ist als seine Gesetze. Will also Schweden die neue Übereinkunft von 1908 im Einklang mit seiner inneren Gesetzgebung vollziehen, so mutz es letztere nicht nur um einen Schritt, sondern um zwei Schritte vorwärts bringen. Diese Isoliertheit begann Schweden doch nach und nach als eine Last zu empfinden und suchte ihr durch Vorbereitung einer Gesetzesrevision abzuhelfen, die vielleicht trotz allem Unvorher gesehenen im Jahre 1916 zum Abschluß gelangen wird. Die Vor arbeiten hierzu wurden einer schon im Frühling 1912 bestellten königlichen Kommission übertragen; mit der Ausarbeitung von Vorentwllrfen wurden zuerst die Herren Appcllationsgerichtsrat Himmelstrand und Axel Raphael, Sekretär des schwedischen Schriftstellervereins, beauftragt, denen noch acht andere Mit glieder beigegebcn wurden. Die gründlichen Beratungen dieser Kommission sind in einem umfangreichen Verhandlungsbericht von 170 Seiten niedergelegt*); er enthält einen ausführlichen Motivenbcricht zu den drei Geseyesentwllrfcn, welche die Urheber- rechtsmaterie neu ordnen sollen. Nach wie vor will nämlich Schweden an der früher von Deutschland übernommenen Drei teilung seiner Gesetzgebung festhalten, während cs doch so einfach wäre, zu einem einzigen Gesetz oder höchstens, wie in Dänemark und Norwegen, zu zwei Gesetzen, worunter ein speziell der Photo graphie gewidmetes, zu gelangen. Der erste Entwurf, den literarischen und musikalischen Wer ken gewidmet, enthält 32 Artikel, der zweite betreffend das Ur heberrecht an Werken der bildenden Kunst 25 Artikel und der dritte betreffend das Recht an photographischen Bildern 17 Ar tikel; davon kehren aber zehn Artikel gleichartig in den drei Ent- *) l'örslag tili baß om rätt tili lltterdra veb musllraliskü Vei-K ete. (Stockholm, K. L. Beckman, 1914). j würfen wieder; der letzte Entwurf enthält gar nur sechs eigene Artikel. Die Vorschläge der Kommission, die nun der öffentlichen Erörterung unterstellt sind, wollen wir zusammenfassend durch gehen, wobei wir aber die membra llisjscta der drei Entwürfe vereinigen werden. Vorausgcschickt sei, daß die Kommission die deutsche Gesetzgebung von 1901, 1907 und 1910, wie auch die an dern skandinavischen Gesetze sehr genau gekannt und auch beige zogen hat. Das überragende Vorbild, das durch seine impera tiven Vorschriften den Gesetzgeber zu einer gewissen Einheit lichkeit in den wichtigsten Punkten veranlaßt, ist die in Berlin revidierte Berner Konvention. Diesem Vorbild wollte die Kom mission unbedingt Nachkommen und faßte daher eine vorbehalt lose Annahme des Unionsvertrages ins Auge. 1. Geschützte Werke und Personen. Diese bei den Materien sind in den drei Entwürfen je in einem Abschnitt, ! der vom Gegenstand des Rechts und den Befugnissen des Autors handelt, vereinigt. Auf eine ausführliche Aufzählung der schutzfähigen Werke, wie sie sich in Artikel 2 der revidierten Ber ner Übereinkunft findet, haben die Redaktoren verzichtet und in Anlehnung an die deutsche Gesetzgebung im ersten Entwurf 5 Ka tegorien von Werken erwähnt: Schriftwerke und mündliche Vor träge, allerdings ohne den Zusatz des deutschen Gesetzes, daß letz tere dem Zwecke der Erbauung, Belehrung oder Unterhaltung dienen sollen; Werke der Tonkunst; Zeichnungen und graphische oder plastische Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, die ihrem Hauptzwecke nach nicht als Kunstwerke zu betrach ten sind; mimische Werks (Ballette und Pantomimen), aber ohne den von Art. 2 der Berner Konvention vorgesehenen einschrän kenden Zusatz, daß der Bühnenvorgang schriftlich oder anderswie festgelegt sein müsse, und kinematographische Werke, wobei er freulicherweise wieder der enge Beisatz der Berner Konvention: »sofern der Urheber durch die Anordnung des Bühnenvorganges oder die Verbindung der dargestcllten Begebenheiten den Werken die Eigenschaft eines Persönlichen Originalwerkes gegeben hat« weggelassen wurde. Vom Schutze des Gesetzes sind dagegen in einer längern Aufzählung ausgeschlossen die Gesetze und alle öf fentlich-rechtlichen Urkunden, Protokolle, Beschlüsse und Schreiben der Behörden und kirchlichen oder Gemeindevertretungen, ferner deren mündliche Verhandlungen, sowie die Debatten vor Gericht und bei öffentlichen Zusammenkünften. Als Werke der bildenden Kunst werden erwähnt: Zeichnun gen oder sonstige Werke der graphischen Kunst, der Malerei, Bild hauerei, Baukunst, des Kunsthandwerks und der Kunstindustrie (vgl. für die beiden letztem Klassen das dänische Gesetz von 1912 Art. 24). Im dritten Entwurf werden als geschützt erklärt: Bilder, die durch Photographie oder ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt sind. Nur hinsichtlich der literarischen und musikalischen Werke ist eine Definition des Autors gegeben: als Urheber gilt deren Verfasser. Im übrigen genießt Schutz der »Künstler« und der jenige, der ein photographisches Bild hervorgebracht hat. Ge schützt werden auch ganz gleich wie ein Urheber, mit Bezug auf die Erzeugnisse aus zweiter Hand, die Übersetzer und sonstigen Bearbeiter, ferner diejenigen, die ein Kunstwerk durch ein anderes 981
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