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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1915
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. pik 153. 6. Juli 1915. entspringenden Rechtsstreitigleiten sich bezieht, z. B. auf das kon krete Kommissionsbcrhältnis zwischen dem Verleger L und dem Kommissionär 8. In einem zweiten Entwurf zur Vcrkehrs- ordnung hat der Vereinsausschuß die Vorschrift des Z 35 des ersten gestrichen, weil sie mit Z 35 der Satzungen des Börsen vereins nicht zu vereinbaren wäre, der Ausschuß hat also statu tarischen Bedenken nachgegeben, auch vermutlich die Tragweite der Verkehrsordnung anders gewürdigt, sie ist ja für Satzungen und Verkehrsordnung nicht die gleiche. Die Satzungen und die Verkaufsordnung für de» Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum, beide soweit sie in Frage kommen, stellen gewissermaßen das zwingende Recht des Buchhandels dar, das, unabänderlich durch Parteivereinbarung, gleichmäßig für die Gesamtheit der Mitglieder und Nichtmitglieder Geltung bean sprucht. Dies trifft für die Verkehrsordnung als solche nicht zu; sie enthält ihrem Zweck nach in der Hauptsache buch- händlerisches Privatrecht, das man gleich dem übrigen Handels recht regelmäßig als dispositiv ansprechcn muß. Die große buch händlerische Allgemeinheit hat kein Interesse daran, wie sich im Einzelfall die geschäftlichen Beziehungen zweier Buchhändler zueinander gestalten. Das von mir vorgeschlagene buchhändlerische Schiedsgericht denke ich mir als eine Einrichtung des Börscnvereins (H 1 und 8 55 der Satzungen); sie ist von diesem zu unterhalten, dient in erster Linie der Entscheidung buchhändlerischer, Urheber- und verlagsrechtlicher Streitsachen der Vereinsmitglieder. Darüber hinaus kann das Schiedsgericht auch in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern sowie zwischen Nichtmit- gliedcr» Recht sprechen, es darf jedoch, wenn ein Nichtmitglied klagt, seine Tätigkeit versagen. Damit wird ein Vorzug der Mitglieder und ein neuer Anreiz zur Erwerbung der Mitglied schaft erzielt. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes soll das Schiedsgericht auch einen Schiedsspruch unter Mitgliedern ab lehnen dürfen. Gegen diese Ablehnung könnte Beschwerde an den Vorstand und gegen dessen ablehnenden Bescheid weitere Beschwerde an die Hauptversammlung des Börsenvereins ge stattet werden. Das Schiedsgericht ist kein Ehrengericht, es hat also nur Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden und nicht über Fragen der buch händlerischen Geschäftsmoral und Standesehre. Besetzt wird es mit einem wie ein Berufsrichter unabhängig zu stellenden Ju risten als Vorsitzendem und zwei buchhändlerischen Beisitzern, es ist demnach ähnlich organisiert wie die Kammern für Han delssachen bei den Landgerichten. Die Besetzung mit einer größe ren Anzahl von Schiedsrichtern halte ich im Interesse der gebote nen Zusammenarbeit und Schnelligkeit der Erledigung der Streit fälle nicht für vorteilhaft. Der die Hauptarbeit leistende Vor sitzende mutz die Fähigkeit zum Richteramt besitzen und ist stän dig; erst vermöge längerer Erfahrung, die durch die Ständigkeit seines Amtes verbürgt wird, dürfte eine gewisse Gleichmäßigkeit der Rechtsprechung und die charakteristische, schnelle Erledigung der Streitsachen durch schiedsrichterliches Verfahren erwartet werden können. Auch die buchhändlerischen Beisitzer sollten nur nach einem längeren Zeitraum wechseln; sie sind im Ehrenamt tätig und erhalten Reisekosten und Tagegelder sowie etwaige sonstige bare Auslagen vergütet. Die Wahl der Beisitzer erfolgt in Abschnitten alljährlich durch die Hauptversammlung des Börsenvereins aus Vorschlagslisten, die die anerkannten Vereine des Börsenvereins vor der Ostermesse aufstellen. Da der Sitz des Schieds gerichts wie der des Börsenvereins Leipzig ist, so wird aus praktischen Gründen und solchen der Kostenerspar nis auf Buchhändler Rücksicht zu nehmen sein, die in Leipzig oder Umgebung ihren Wohnsitz haben. Ein Übergewicht Leipzigs ist zu vermeiden, aber auch nicht zu befürchten; im übrigen sind ja gemäß Z 336 des Reichsstrafgesetzbuches Schiedsrichter, die sich bei der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig machen, mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bedroht, auch kön nen sie zivilrechtlich von der geschädigten Partei für einen etwaigen Schaden haftbar gemacht werden, wenn sie ein Verschulden trifft (88 823, 826 B.G.B.). Schließlich kann ein Schiedsrichter von 962 den Parteien nach 8 1032 Absatz 1 der Zivilprozeß-Ordnung aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen abge lehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (8 42 a. a. O.). Bei der Besetzung des Schiedsgerichts ist tunlichst auf die Natur des ihm vorgclegten besonderen Streitfalls, z. B. bei einem solchen zwischen einem Kommissio när und einem Sortimenter durch Besetzung des Gerichts mit einem Kommissionär und einem Sortimenter als Beisitzern Rück sicht zu nehmen. Für die Bearbeitung schwieriger Schiedssachen empfiehlt sich eine Besetzung mit zwei weiteren buchhändlerischen Schieds richtern oder mit einem solchen und einem zweiten Juristen, falls dies von den Parteien beantragt und vom Schiedsgericht be schlossen wird; dies kann in jeder Lage des Verfahrens geschehen. Anderseits entscheidet der Vorsitzende als Einzelschicdsrichter die zahlreichen Bagatellsachen, die sachlich sich vielfach wieder holen werden; ich erwarte davon eine weitere Vereinfachung und Abkürzung mancher Prozesse. Die Schiedssprüche dürfen in den Versammlungen und im Börsenblatt nur einer sachlichen Kritik unterzogen werden, damit die Schiedsrichter sich nicht dazu zu äußern brauchen und ihre Unbefangenheit gewahrt bleibt und der Schiedsrichterersatz sicher gestellt wird. Der Spruch eines Schiedsgerichts gewinnt m. E. an Wert, wenn er endgültig ist, eine weitere Instanz ist deshalb aus- zuschlietzen; nur wo das Gesetz, § 1041 der Zivilprozeß ordnung, die Aufhebung des Schiedsspruches durch die ordent lichen Gerichte zwingend vorsieht, muß diese Möglichkeit auch bei dem buchhändlerischen Schiedsgericht bestehen bleiben. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch die Vor schriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Ver fahren bestimmt (ßß 1025 ff.), soweit nicht die im einzelnen noch auszuarbeitende »Schiedsordnung für den Deutschen Buchhandel« etwas anderes bestimmt. Beide Parteien haben vor Beginn der Tätigkeit des Schiedsgerichts, wenn es nicht schon früher ge schehen ist, die Anerkennung der Schiedsordnung ausdrücklich zu bestätigen. Als zuständiges Gericht im Sinne der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung, das u. a. die vom Schieds gericht für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen vor nimmt, die es nicht selbst erledigen kann, wie Zeugenvereidi gungen, und das Vollstreckungsurteil aus dem Schiedsspruch er läßt, gelten die Leipziger Gerichte, Amtsgericht oder Landgericht. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird in der Haupt sache schriftlich sein müssen, wenn an dem Sitz des Schiedsgerichts in Leipzig festgehalten werden soll; den Parteien wird in weitem Maße Gehör gewährt, mündliches auch dann, wenn das Schiedsgericht es für nötig erachtet. Ferner soll Ver- tretung der Parteien durch Bevollmächtigte gestattet sein, um das Material für den Schiedsspruch möglichst vollständig zu er halten und eine einwandfreie Entscheidung zu gewährleisten. Das Schiedsgericht ist bei Beurteilung des Beweismaterials nicht an starre Beweisregeln und ferner nicht an ebensolche ge setzliche Vorschriften, namentlich prozessualer Natur, gebunden; daß sich Verfahren und Entscheidung des Schiedsgerichts in der Form denen des ordentlichen Prozesses nähern werden, dafür bürgt schon der juristisch geschulte Vorsitzende. Das Schiedsgericht des Börsenvereins könnte auch Beru fungsschiedsgericht und zwar letzte Instanz zur Entscheidung über vorinstanzliche Schiedsgerichtssprüche neuzuschaffender Schiedsgerichte der Kreis- und Ortsvereine oder freigebildeter buchhändlerischer Schiedsgerichte sein. Dafür spricht die Mög lichkeit einer besonderen Würdigung und Durchdringung lokaler Verhältnisse, die eine nicht unwichtige Rolle spielen können. Die Praxis wird mit der Zeit hier die richtigen Wege weisen; zunächst glaube ich noch nicht an eine größere Bedeutung der lokalen Schiedsgerichte, weil die Parteien in den wenigsten Fäl len in denselben Vereinsgebieten ansässig sein werden, und die eine kein Interesse daran haben wird, sich auf das Schiedsgericht eines ihr fernstehenden Kreis- oder Ortsvereins festzulegen. Streitfälle von Parteien, die beide oder deren eine ihren Wohnsitz im Ausland haben, werden nur dann vom Schiedsgericht bearbeitet, wenn die Vollstreckung des Schiedsspruches im Inland sichergestellt ist.
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