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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1905
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- Erscheinungsdatum
- 06.11.1905
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- Deutsch
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10178 Nichtamtlicher Teil. ^ 258, 6. November 1905. In der Diskussion verstrich zuerst geraume Zeit, bis man die eigentliche Tragweite der vom italienischen Gesetz von 1882 (Art. 27 und 28) vorgeschriebenen Förmlichkeiten — die übrigens sehr wahrscheinlich bei der nächsten Revision des Gesetzes fallen werden — klar gestellt und man sich auch über den Unterschied zwischen dem Hauptantrag und dem eventuellen Antrag des Berichterstatters Rechenschaft gegeben hatte. Erst dann ging man der Frage auf den Grund. In der Verhandlung ließen sich folgende Strömungen erkennen. Vom theoretischen Standpunkt aus erklären sich alle Redner für völlige Beseitigung der mit der Geltendmachung des Urheberrechts verknüpften Förmlichkeiten. Ihrer Ansicht nach ist dies die Lösung der Zukunft, die nach Herrn Ferrari die L.ssooiation energisch anstreben sollte. Vom prak tischen Standpunkt aus wird jedoch die Zweckmäßigkeit einer solchen Lösung ernstlich in Frage gestellt. Die einen be trachten sie als zu wenig reif, um von der nächsten Re visionskonferenz angenommen werden zu können; deshalb geben sie der Kompromißformel, wie sie in den Vorentwurs der Lssoeiation ausgenommen wurde, unbedingt den Vorzug Andere, die sich durch solche diplomatischen Bedenken nicht beunruhigen lassen, sprechen die Ansicht aus, daß das Vorweisen einer Bescheinigung in internationalen Händeln nützlich sein könne, um den Beweis des Eigentumsrechts an einem Werke zu erbringen; man möge daher wenigstens eine fakultative Eintragung beibehalten, ja die sogar als eine internationale, in Bern zu bildende Einrichtung ins Auge fassen, es sei denn, man wolle — was auch vorgeschlagen wird — dem Berner Bureau in dieser Hinsicht geradezu eine Schiedsrichterrolle zuerteilen. Einige Redner raten, alle Anstrengungen auf den Punkt zu konzentrieren, daß die Förmlichkeiten aus dem internen Rechtsleben der Verbandsländer verschwinden. So lange in einem dieser Länder noch Förmlichkeiten verlangt werden, findet es Herr FoL auch juristisch falsch, in den übrigen Uniousländern einen Autor zum Schutze zuzulassen, der wegen Vernachlässigung der Förmlichkeiten im Ursprungs lande dort jeden Schutzes beraubt ist. Herr Foä hält seine Meinung auch dann aufrecht, als man ihm nachweist, daß ein solches System für seine Landsleute große Vorteile brächte, indem sie ohne weiteres in den übrigen Verbands ländern geschützt wären, ganz gleichgültig, ob sie nun in Italien, wo die Anerkennung ihres Rechts von der Er füllung von Förmlichkeiten abhängt, Schutz genießen oder nicht. Es erscheint ihm nämlich als ein verletzendes Privi legium, im Unionsverbande solche Werke schützen zu wollen, die nicht einmal am Orte ihrer ersten Veröffentlichung ge schützt sind. Der Berichterstatter erwidert hierauf, daß dieser theoretische Einwand praktischen Erwägungen weichen sollte, die gebieterisch die Vereinheitlichung der Gesetze, auch in diesem mehr die äußere Form der Erlangung des Schutzes behandelnden Punkte verlangen. Herr Eisenmann weist auf die Gefahr hin, die entstehen würde, wollte man jegliche Vorschrift über die Förmlichkeiten in der Übereinkunft ent fernen, da dann aus dem Grundsatz der völligen Gleich stellung des Verbandsautors mit dem einheimischen ge schloffen werden könnte, der elftere hätte die dem letzter» auferlegten Förmlichkeiten zu erfüllen. In der Abstimmung wurde einzig der Hauptantrag betreffend Unterdrückung jeder Förmlichkeit angenommen Die Redaktionskommission formulierte aber diesen Antrag so, daß in der Übereinkunft selbst die völlige Befreiung des Autors von irgend welcher Förmlichkeit oder Bedingung ausdrücklich erwähnt werden soll (s. Anhang L. a. 1). Rückwirkung der Konvention. Der Bericht schlägt vor, den Artikel 14 der Konvention durch folgende Bestimmung zu ersetzen: »Die Konvention findet, soweit nicht Sondervertrage bestehen, auf alle Werke Anwendung, die im Ursprungslande geschützt sind, unter Vorbehalt der durch Dritte vor ihrem Inkrafttreten erworbenen Rechte. In Ermangelung derartiger Abmachungen zu treffcn.- Diese neue Fassung wurde gewählt, um einer Aus legung des Artikels 14 zu begegnen, »welche dahin zielt, daß, wenn infolge Revision der inner» Gesetzgebung und der Konvention selbst der Schutz einer Gattung von Werken zu teil wird, die früher nicht geschützt war (z. B. Werken der angewandten Kunst), die Übereinkunft daun keine rück wirkende Kraft hinsichtlich dieser Werke habe«. Da jedoch die Diskussion über dieses außerordentlich verwickelte Problem') auf Abwege zu geraten drohte, so wurde dem Berichterstatter bemerkt, er bringe in eine durchaus internationale Frage ein neues nationales Moment hinein, das hier nicht an seinem Platze sei. In der Tat taucht die Frage der rückwirkenden Kraft der Übereinkunft, unter Wahrung der durch gesetzgeberische Maßnahmen oder Sonderverträge zu bestimmenden, »wohl erworbenen« Rechte, bloß in folgenden Fällen auf: 1. Im Moment des Inkraft tretens der Konvention (5. Dezember 1887) oder irgend eines der Zusatzabkommen (Pariser Zusatzakte, 9. Dezember 1897) und zwar gegenüber allen beitretenden Ländern in den Beziehungen von Land zu Land; 2. Am Tage des Eintritts eines neuen Gliedes in den Verband und zwar in den gegenseitigen Beziehungen dieses neuen Landes zu den früher» Verbandsmitgliedern. Wenn dagegen ein Verbandsland durch eine rein interne Re vision den Schutz auf gewisse Arten von Werken ausdehnt, so sind diese nunmehr im Ursprungslands geschützten Werke ipso jure auch in den Verbandsbeziehungen geschützt, sofern nur diese Gattung von Werken in der Aufzählung des (zwin gendes Recht bildenden) Artikels 4 enthalten sind. In einem solchen Fall kommt die rückwirkende Kraft der Konvention gar nicht in Frage. Deshalb hielt sich denn auch die Re daktionskommission nur an das, was schon die Pariser Kon ferenz vorgekehrt hatte, als sie angesichts der Ausdehnung, die das Übersetzungsrecht durch die Zusatzakte erfuhr, in Ziffer 4 des abgeändertcn Schlußprotokolls folgenden Passus aufnahm: »Die Bestimmungen in Artikel 14 der Berner Übereinkunft und der gegenwärtigen Ziffer des Schlußproto- kolls finden in gleicher Weise auf das ausschließliche Über setzungsrecht, wie es durch die gegenwärtige Zusatzakte gewährt wird, Anwendung«. Der Kongreß hofft, daß jedesmal, wenn im Unronsleben neue Rechte anerkannt oder neue Klassen von Werken als schutzsähig erklärt werden, in gleicher Weise verfahren werde. In diesem Sinn nahm er eine dritte auf die Revision der Berner Übereinkunft bezügliche Resolution an. Schließlich wurde der Vorentwurf, wie er von den Kon gressen von Weimar und Marseille durchberaten worden war, SN bloo bestätigt. Mit diesem Beschluß sollte es jedoch die Bewandtnis haben, daß die drei Wünsche, die nach gewalteter Diskussion über die im Bericht des Herrn Osterrieth auf geworfenen neuen Fragen zur Annahme gelangten, in den angegebenen Punkten die früher aufgestellten Fassungen über holen. Noch haben wir in diesem Zusammenhang einen kurzen Bericht des Herrn P. Wauwermans zu erwähnen, der den Titel trägt: »Über die Tragweite der internatio nalen Abmachungen im Hinblick auf die Landes gesetzgebungen«. Leider konnte dieser Bericht nicht be- *1 Siehe die drei im Droit ä'Lllteur (Juli-, August- und Scptembernummer) erschienenen Leitartikel, die den Titel tragen: »De l'ellet rstroaotik cle 1a Convention-.
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