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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1915
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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Redaktioneller Teil. 138, 16. Juni 181S. sehr wenige Kriegsberichte aus der großen Zahl der veröffent lichten auf die Kennzeichnung als wissenschaftliche Ausarbeitun gen Anspruch erheben können. Die Kriegsberichte bilden ihrer übergroßen Mehrheit nach Zeitungsartikel im Sinne des Absatzes I des Z 18, deren Wiedergabe nur dann untersagt ist, wenn der Verfasser sich die Rechte Vorbehalten hat. Ist dies der Fall, so kann der Abdruck nicht erfolgen, während im andern Falle der Abdruck in andern Zeitungen gestattet ist, hingegen nicht die Sammlung und Herausgabe derselben in Buchform, so weit nicht ß 19 des Gesetzes in Betracht kommt. Wie in allen Fällen, in denen die Frage zur Er örterung steht, ob eine schutzfähige oder nichtschutzfähige Darstellung in einer Zeitung abgedruckt worden ist, kann auch in diesen Fällen die Entscheidung nur unter ge nauester Berücksichtigung des Inhalts und der Form der jeweilig in Betracht kommenden Darstellung erfolgen. Wenn von den Verfassern der Kriegsberichte, die in großen Zeitungen veröffentlicht worden sind, darüber Klage geführt worden ist, daß ihre Arbeiten von andern Zeitungen ohne weiteres veröf fentlicht bzw. nachgedruckt werden können, so ist dies ein Schicksal, das sie mit jedem Verfasser einer in einer Zeitung veröffentlichten Darstellung teilen, die nicht unter den Begriff der Ausarbeitung wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts fällt. Im übrigen ist ja jedem Verfasser der Kriegsberichte die Be fugnis gegeben, durch Rechtsborbehalt die anderweite Veröf fentlichung durch eine andere Zeitung zu verhindern. Ta aber von diesem Rechtsvorbehalt, soweit zu sehen, bis jetzt überhaupt kaum Gebrauch gemacht worden ist, so dürste daraus hervorgehen, daß doch auf seiten der Verfasser der Kriegsberichte jedenfalls ihrer übergroßen Mehrheit nach der Wunsch besteht, daß ihre Berichte auch von andern Blättern als denjenigen, für die sie arbeiten, nachgedruckt werden können. Wenn hiernach vom Standpunkte des Urheberrechtsgesetzes sowohl gegen die Veröffentlichung der Kriegsbriefe, wie auch gegen den Nachdruck der Kriegsberichte in der Hauptsache nichts einzuwenüen ist, so ist doch andrerseits die Möglichkeit gegeben, gegen eine unlautere Verwertung erfolgreich vorzugehen. Eine unlautere Verwertung ist es selbstverständlich, wenn eine Zeitung die Veröffentlichung in verstümmelter Form vornimmt oder wenn sie den Nachdruck in einer Weise bewirkt, daß der Durchschnitts leser hierdurch auf den Gedanken kommen kann, es handle sich nm Briefe bzw. Berichte, die die Zeitung als Originalbriefe und -Berichte, also aus erster Hand, erhalten habe. Hiergegen bietet sowohl das Urheberrechtsgesctz als auch das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb ausreichende Handhaben zum Vorgehen. Unlauter wäre es auch, wenn erdichtete Briefe oder Berichte veröffentlicht werden würden. Was die Sammlung der bereits veröffentlichten Kriegs berichte in Buchform betrifft, so ist die Herausgabe der als Artikel anzusehenden Berichte in Buchform grundsätzlich nicht gestattet, sie ist nur gestattet, soweit die in Z 19 Abs. I, 2 und 4 des Gesetzes genau gehaltenen Ausnahmefälle vorhanden sind, was nicht häufig der Fall ist. Es mutz hierbei insbesondere daraus aufmerksam gemacht werden, daß eine Sammlung, die lediglich aus Kriegsberichten besteht, nicht als selbständiges lite rarisches Werk im Sinne des Z 19 Abs. 1 und selbstverständlich auch nicht als eine selbständige wissenschaftliche Arbeit im Sinne des A 19 Abs. 2 angesehen werden kann. Eine selbständige Ar beit ist niemals vorhanden, wenn ihr Inhalt sich lediglich aus entnommenen bzw. entlehnten Arbeiten zusammensetzt, viel mehr kann von einer selbständigen Arbeit nur dann gesprochen werden, wenn hauptsächlich auf eigener geistiger Arbeit beruhende Schöpfungen vorhanden sind, im Verhältnis zu denen die ent lehnten und entnommenen Arbeiten in den Hintergrund treten. Es liegt im literarischen wie auch im buchhändlerischen Interesse, daß der Begriff der selbständigen Arbeit nicht in abgeschwächtem Sinne aufgesatzt wird, da sonst die von dem Gesetz lediglich in Ausnahmefällen gestatteten Entlehnungen die Regel werden könnten, wodurch eine Durchbrechung der Grundsätze des Ur heberrechtsschutzes bewirkt würde, auf denen die Gesetzgebung beruht. Vom Ruhm und Nachruhm. Zum 50. Geburtstag Hermann Kienzls (22. Juni 1915). Sie haben mich mit Ihrer freundlichen Zuschrift überrascht. Der Kürschner ist gras; und der Stern des Ruhmes ist weit. Trotzdem vcr- harkte sich Ihr redlicher Spürsinn in den 22. Juni. Weiß Gott, mir ist dieser Tag erst jetzt und nur darum merkwürdig, weil Sie ihn ge würdigt haben, ausgefunden zu werden. Tenn — was mich selbst be trifft, so stehe ich zu den fünfzigsten Geburtstagen und zu meinem eigenen so: Es sind - nach Beaumarchais — nicht gerade die tüchtigsten Leute, deren verdienstvollster ihr erster Lebenstag gewesen ist, an dem sie sich die Mühe gaben, geboren zu werden. Ich lasse den Geburtstag im Familien- und Freundeskreise gelten; er bläst Neveille für die Liebe, die mitunter vergeßliche. Der öffentliche Geburtstag aber schlägt ins Wasser. Dem Berühmten sagt er, was er ohnedies weiß, daß er berühmt ist; den Nnberühmten täuscht er mit einem Potemkinschen Dorf. Bor dem ironischen Gelegenheitsruhm möchte ich mich schützen! Nicht alle meine Kollegen, die gleich mir ihr Lebeuswerk ehrlich merk ten, sind geneigt, sich aufrichtig einzugestehen, wie wenig Dank ihnen die Mitwelt entgcgenbringt. Und nun gar der Nachruhm! Wer die Wirkung höher stellt, als den Erfolg, den foppt das eitle Phantom nicht. Die Wirkung wird nns selten vom unmittelbaren Widerhall bestätigt. Sie muß auch gar nicht an einen Namen geknüpft bleiben. Es genügt, wie der Freytagsche Journalist sagt, eines der Körnlein ge wesen zu sein, ans deren Mehl das Brot der Zukunft gebacken wird. Nun sieht's aus, als spräche hier die Resignation eines vom Miß oder Ungeschick Verfolgten. Damit täte ich mir doch eigentlich Un recht. Zur Richtigstellung sei kurz bemerkt: Nur ein verhältnismäßig kleiner Teil meiner schriftstellerischen Arbeit ist in Büchern gesammelt. Von meinen sieben Büchern verursachte keines dem Verleger Enttäu schung. Ein dickleibiges theaterkritisches Werk und ein Band Lyrik (das jüngst im Verlag Schottlacnder, Breslau, erschienene Buch »A u f bebender Erde«) brachten es auf mehrere Auflagen. Meine Dramen »Der rote Leutnant« (in Gemeinschaft mit Eduard Gold beck geschrieben) und »Brautnacht« sind über viele deutsche Bühnen gezogen. Mehr als diesen Ton kann ich zu meinem unschuldigen »Jubiläum« nicht beisteuern. Nochmals Dank für Ihre liebenswürdige Aufmerk samkeit! Berlin, im Juni 1915. Hermann Kienz l. Wöchentliche Übersicht über geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. Zusammengestellt von der Redaktion des Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels. 7. bis 12. Juni 1915. Vorhergehende Liste 1915, Nr. 130. * — In das Adreßbuch neu aufgenommene Firma. B. — Börsenblatt. — H. — Handclsgerichtliche Eintragung (mit Angabe des Erscheinungs tags der zur Bekanntmachung benutzten Zeitung). — Dir. — Direkte Mitteilung. Abel, Louis Friedrich, L Co., Berlin. Die bisherige Gesell schafterin Katharina Abel geb Krockow ist alleinige Inhaberin. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Dem Louis Abel ist Einzelprokura erteilt. Die Prokura von Otto Augustin bleibt bestehen. (H- 12./VI. 1915) Beyer L Schweißer, Köln, hat sich in Alfred Bourseaur ver ändert. (Dir.) Bonneß L Hachfeld, Potsdam. Leipziger Komm, jetzt Volckmar. (Dir.) Böttger, Volkmar, Augustusburg (Erzgeb.). Der Inhaber Volkmar Böttger ist verstorben. (B. 132.) 'Bourseaux, Alfred, Köln, Ludwigstr. 1. Buch- u. Kunsthdlg. Spezialität: Nennsport u. Pferdezuchtlit. Seit 15./XII. 1914. Gegr 1 /IV. 1913 unter der Fa Beyer L Schweißer. Fernspr. 5949. Geschäftszeit 8—8 Telegrammadresse Bourseaux Köln Ludwigstr. Postscheckkonto 50547. Leipziger Komm.: Koehler. Londoner Komm.: Conrad; Pariser Komm.: Brockhaus. (Dir.) Braun L Cie., Kommanditgesellschaft auf Aktien, Dörnach, ist unter Zwangsverwaltung gestellt. Die Prokura des Gustav Weber ist erloschen. (H. 12/Vl. 1915.) Buchhandlung der Christlichen Ge meinschaft »Philadelphia«, Hamburg, hat den Verkehr mit dem Buchhandel aufgegeben. (Dir.) Deutsche Kanzlei vr. Theodor Scheffer, Berlin-Steglitz, hat Postscheckkonto unter 18 500. (Dir.) Berichtigung der Angabe in Liste 1915, Nr. 15. 886
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