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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1915
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- 1915-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1915
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smMMellHMWevVuMaM Nr. 138. ILM Leipzig, Mittwoch den 16. Juni 1915. 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Kriegsbriefe und Kriegsberichte. Von Justizrat vr. Fuld in Mainz. In verschiedenen Fällen sind die in Zeitungen veröffentlich ten Kriegsbriefe und -Berichte von Kriegsberichterstattern nach gewissen Gesichtspunkten gesammelt und in Buchform herausge geben worden. In den meisten Fällen haben die Verfasser dieser Kriegsbriefe und Kriegsberichte hiergegen keinen Widerspruch er hoben. Vereinzelt dagegen ist es zu Schwierigkeiten gekommen, indem sie der Meinung waren, daß diese Sammlung ohne ihre Genehmigung nicht zulässig sei. Die Frage der Verwertung der Kriegsbriefe und Kriegsberichte hat aber nicht nur im Hinblick hierauf bereits mehrfach Anlaß zur Erörterung geboten, sondern auch mit Rücksicht darauf, daß sie in andern Zeitungen oder Zeit schriften nachgedruckt worden sind, sei es mit, sei es ohne Quellen angabe. Gegen diesen Nachdruck in andern Zeitungen ist insbe sondere von den Verfassern der Kriegsberichte wiederholt Ein spruch erhoben worden, und es sind auch bereits, wenn auch wohl nur vereinzelt, Strafanträge bei den Staatsanwaltschaften gestellt worden. Die Frage hat also zweifellos ein gewisses Praktisches Interesse, das auch nach der Beendigung des Kriegs noch dauern wird, da ein Interesse an den Schilderungen über kriegerische Vorgänge für längere Zeit noch bestehen bleibt. Die Frage, ob veröffentlichte Kriegsbriefe ohne weiteres nachgedruckt werden können, beurteilt sich nach A 18 des Ilrheber- rcchtsgesetzes. Können sie als Ausarbeitungen angesehen werden, so kommt ihnen der Schutz des Absatzes 2 zweifellos zu; ist dies nicht der Fall, so steht ihrem Nachdruck ein Bedenken nicht entgegen. Von einer Ausarbeitung wissenschaftlichen oder technischen In haltes kann nun bei den Kriegsbriefen, abgesehen von Aus nahmefällen, keine Rede sein; aber auch die Anwendbarkeit des Begriffs der Ausarbeitung unterhaltenden Inhaltes ist für die Regel zu verneinen. Man braucht die Anforderungen, die an diesen Begriff gestellt werden, keineswegs zu übertreiben, wie dies ja auch in der herrschenden Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht geschieht, immerhin mutz daran festgehalten werden, will man nicht die Grenzen zwischen dem Begriff der vermischten Anzeigen und Tagesneuigkeiten einerseits und den Ausarbeitun gen unterhaltenden Inhaltes andererseits verwischen, daß nur eine Arbeit in Frage kommt, die auf einer eigenen geistigen Schöpfung beruht und einen tatsächlichen Vorgang in mehr oderweniger künstlerischerGestaltung zum Gegen stand einer der Unterhaltung dienenden Darstellung macht. Wie das Reichsgericht in RGStr. 47 Seite 295 sagt, genügt für die Annahme des Begriffs nicht, wenn sich das geistige Schaffen des Verfassers lediglich auf die Wiedergabe der Tatsachen in einer eigentümlichen, selbst einer dem Unterhaltungszweck besonders entsprechenden launig-heiteren oder scherzhaften Form beschränkt, vielmehr ist notwendig, daß die geistige Tätigkeit des Urhebers in der s e l b st än d i g en Behandlung des zur Unterhaltung des Lesers dargebotcnen Gedankeninhalts besteht, sei es, daß sie durch Einkleidung des Stoffs in eine nicht nur eigenartige, sondern in gewissem Maße künstlerische Form oder auf andere Weise, wie durch Hinzufügung eigener Erörterungen oder Betrachtungen, bewirkt wird. Die Rechtsprechung der übrigen Gerichte hat von diesen für die Begriffsauffassung maßgeblichen Momenten mehr und mehr Gebrauch gemacht, wenn auch bekanntlich andererseits Rechtsfprüche sich finden, in denen man von der scharfen Fest haltung dieser Forderungen absieht. Prüft man nun die Kriegs briefe unter diesem Gesichtspunkte, so ist nicht zu bestreiten, daß sie durchgängig nicht den Anforderungen entsprechen, die an den Begriff der Ausarbeitung zu stellen sind, es handelt sich vielmehr einfach um die. Mitteilung der Eindrücke, die die großen Er eignisse auf den Verfasser des Briefes machen. Dieser ist auch ver möge der Umstände, unter denen er den Brief verfaßt, wohl regel mäßig gar nicht in der Lage, auf die künstlerische Ausgestaltung des gegebenen Stoffs bzw. Gedankeninhaltes irgendwelche Auf merksamkeit und Sorgfalt zu verwenden. Er bezweckt auch gar nicht, eine Ausarbeitung unterhaltenden Inhaltes schaffen zu Wollen, sondern er bezweckt lediglich, die Eindrücke so wiederzu geben, wie sie sich ihm darstellen. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, 4>atz es auch Kriegsbriefe gibt, die als wirkliche Aus arbeitungen unterhaltenden Inhaltes angesehen werden können; aber ihre Zahl ist sehr klein, und für die Regel muß daher davon ausgegangen werden, daß den in den Tageszeitungen ver öffentlichten Kriegsbriefen der Charakter der Ausarbeitung unter haltenden Inhaltes fehlt und deshalb der Absatz 2 des A 18 des Urheberrechtsgesetzes auf sie nicht anzuwenden ist. Nicht anders verhält es sich mit der großen Mehrheit der Kriegsberichte. Sie bilden weder Ausarbeitungen unter haltenden noch Ausarbeitungen wissenschaftlichen Inhaltes, von einer Ausarbeitung technischen Inhaltes kann nach Lage der Verhältnisse überhaupt Wohl nicht gesprochen werden. Eine Ausarbeitung wissenschaftlichen Inhaltes ist nur dann vorhanden, wenn eine geistige Arbeit vorliegt, die nach Art und Weise der gegebenen Erörterungen die Bestimmung zum Ausdruck bringt, einem wissenschaftlichen Zweck zu dienen, d. h. die Wissenschaft zu fördern. Ob dieser Zweck erreicht wird oder nicht, und ob der Wert der Arbeit in wissenschaftlicher Hinsicht ein größerer oder kleinerer ist, ist gleichgültig, die Rechtsprechung verlangt auch nicht, daß die Arbeit, um als wissenschaftliche Ausarbeitung gekennzeich net zu werden, neue Gedanken enthalten muß, durch die die Wissenschaft bereichert wird. Sie erachtet es für ge nügend, wenn der Verfasser die Absicht gehabt hat, einen Stoff wissenschaftlich zu behandeln und durch seine auf Grund selbständiger eigener Tätigkeit entstandene Dar stellung belehrend zu wirken. Daß die kriegerischen Er eignisse einen für die wissenschaftliche Behandlung an sich geeigneten Stoff bieten, kann nicht bezweifelt werden. Es ist bekannt, daß die Literatur wertvolle Arbeiten der Kriegsbericht erstattung enthält, die einen über die Tagesereignisse hinaus gehenden Wert haben. Auf der anderen Seite tut man den Kriegsberichten, die in den Zeitungen veröffentlicht werden, keineswegs Unrecht, wenn man sie dahin kennzeichnet, daß sie regelmäßig lediglich für den Tag bestimmt sind und in keiner Weise bezwecken, durch eine wissenschaftliche Darstellung belehrend zu wirken. Selbst bei denjenigen Kriegsberichten ist das nicht der Fall, die eine Reihe von kriegerischen Ereignissen zusammenfassend behandeln und einen überblick in Verbindung mit gewissen mili tärischen Betrachtungen enthalten; auch sie geben für die Regel nicht mehr als ein Momentbild, das gelesen und nach dem Lesen alsbald durch ein anderes ersetzt wird. Es werden deshalb nur 885
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